Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

01.10.2014

Geschäftszahl

W200 2004080-1

Spruch

W200 2004080-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 25.11.2013, PassNr römisch 40 , VersNr römisch 40 , betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

Aufgrund des am 11.11.2008 eingelangten Antrages wurde vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, mit Bescheid vom 29.12.2008 festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert gemäß Paragraph 3, BEinstG. Begründet wurde der Bescheid damit, dass laut eingeholtem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung 60 von Hundert betrage.

Dem Beschwerdeführer wurde am 23.01.2009 ein Behindertenpass ausgestellt.

Im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.07.2013 wurde von der belangten Behörde ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2013 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers eingeholt. Im Wesentlichen wird im Gutachten zusammengefasst ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Mundbodenkarzinom - Erstdiagnose 8/2008

Mittlerer Rahmensatz bei erheblichen Restzuständen

bei abgelaufener Heilungsbewährung.

Unauffällige onkologische Nachkontrollen. g.Z.664 50 vH

02 Gonarthrose beidseits

Fixer Rahmensatz g.Z.118 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Zusammengefasst wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde. Leiden 2 sei ebenfalls ein schwerwiegendes Leiden. Die letzte Begutachtung sei am 17.12.2008 erfolgt und werde das Leiden 1 bei abgelaufener Heilungsbewährung und unauffälligen onkologischen Nachkontrollen um eine Stufe geringer bewertet. Leiden 2 sei ein neues Leiden. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, wurde hinsichtlich der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.07.2013 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich keine Änderung seines Grads der Behinderung von 60 von Hundert ergeben habe. Der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.12.2008 sei somit nach wie vor gültig.

Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.

Begründend wurde im Antrag vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass er ein sehr schweres Mundbodenkarzinom habe. Im Rahmen einer von drei OP-Teams gleichzeitig durchgeführten Operation habe der komplette Unterteil seiner Zunge durch einen Hautlappen seines linken Armes ersetzt werden müssen. Die Zunge habe nun nur noch etwa 20 % Funktionsfähigkeit. Beim Essen müsse er immer von außen an der Wange nachhelfen, damit er nie Nahrung zwischen die Zähne der Prothese bekomme und zerkauen könne. Weiters habe die Speichelleiter entfernt werden müssen, weshalb sein Mund rasend schnell austrockne und er deshalb immer Flüssigkeit mit sich haben müsse. Auch Sprachprobleme hätten sich dadurch ergeben und das Telefonieren sei nur sehr eingeschränkt möglich. Vom Unterkiefer sei ein erheblicher Teil abgefräst und sowohl unten als auch oben hätten die Zähne entfernt werden müssen, weshalb er oben und unten Voll-Zahnprothesen trage. Wegen dieser angeführten Gesundheitsschädigungen sei er gezwungen ungefähr jede Stunde immer nur kleine Mengen Essen zu sich zu nehmen. Danach müsse er jedoch sofort die Zahnprothese entfernen, um seinen Mund penibel zu reinigen, ansonsten würde seine Schleimhaut schmerzen, weil Entzündungsgefahr bestehe. Nachdem der Hautlappen von seinem linken Unterarm entfernt worden wäre, habe dieses "Loch" mit Haut von seinem Oberschenkel wieder verschlossen werden müssen, deshalb er den Gips benötigte. Seit dieser Zeit durchfahre den Beschwerdeführer in diesem Bereich der linken Hand öfters ein schmerzlicher Impuls. Wenn er dann in so einem Moment etwas in der Hand habe, falle ihm das meist hinunter. Geschehe so ein Schmerz-Impuls während er sich irgendwo festhalte, so lasse seine Hand - ohne dass er es verhindern könne - los. Nun habe sich auch noch sein linkes Knie immens verschlechtert, es sei beinahe keine Knorpelmasse mehr vorhanden, weshalb er nun sogar schon Ruheschmerzen habe. Bisher seien es "nur" arge Bewegungsschmerzen gewesen. Da auch sowohl Seitenband als auch Kreuzband gerissen wären, sei die Stabilität im linken Knie nicht mehr gegeben. Wenn er in die Hocke gehe, komme er nur mit irgendwelchen Hilfsmitteln wieder hoch. Stiegensteigen sei die reinste Qual. Beim Bergabgehen seien die Schmerzen auch aufgrund der starken "Schublade im Knie" besonders arg. Das rechte Knie sei nicht so schlimm, doch sei das Kreuzband ebenfalls kaputt, weshalb hier auch keine gute Stabilität vorhanden sei. Aus diesen Gründen sei sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" laut Einschätzung des Beschwerdeführers berechtigt.

Übermittelt wurden als Beilagen ein Befund über das Mundbodenkarzinom, das Ergebnis der Nachuntersuchung (BEinstG) sowie ein Befund des linken Knies.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:

Ein Befund des Instituts für Computertomographie und Magnetresonanztomographie mit dem Ergebnis "Einzelne unspezifische Marklagerläsionen im periventrikulären Marklager beidseits, geringe Hirnatrophie, Affektion der Kieferhöhlen beidseits, sonst altersentsprechende Verhältnisse

Fotografien des Beschwerdeführers und dessen Wunden nach der Operation

MRT-Befund vom 10.09.2012 mit dem Ergebnis "bei St. P. Mundoben- und Zungenteilresektion unveränderte Darstellung der Mundbodenplastik, Größenkonstantes kontrastmittelaufnehmendes Areal im Sulcus sublingualis rechts, aufgrund der längerfristigen Befundkonstanz ist hier eine tumorassoziierte Veränderung nicht wahrscheinlich, möglicherweise handelt es sich um Drüsengewebe (Glandula subligualis) oder ein posttherapeutisches Ödem, weiterhin unscharf begrenztes Ödem in der Mandibulat rechts betreffend die Molar- und Prämolarregion, auch hier ist von posttherapeutischen Veränderungen auszugehen, kein Nachweis einer Lymphadenopathie, Bild wie bei Zustand nach Teilresektion der Glandula submandibularis,

Befund hinsichtlich der Knie beidseits vom 31.10.2012, ausgestellt von Fachärzten für Radiologie OG, mit dem Ergebnis "Varusgonarthrose und Femoropatellargelenksarthrose beidseits, links etwas stärker ausgeprägt als rechts,

MRT-Befund vom 09.11.2012 mit dem Ergebnis "Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik, diesbezüglich keine wesentliche Befunddynamik zur Voruntersuchung vom 12.02.2007, deutlicher Gelenkserguss bzw. deutliche Baker-Zyste, ausgeprägte Varusgonarthrose mit Chonddropatie Grad römisch III bis römisch IV im medialen Kniegelenkskompartiment und somit teilweiser Knorpelglatze. Assoziiert finden sich hier deutliche Knochenmarksödeme, ausgeprägte degenerative Veränderungen des medialen Meniscus mit nur teilweise Meniscusfragementen und geringer Verlagerung der Meniscusreste nach außen, Mucoide Degeneration Grad römisch III im Bereiche des Hinterhorn des lateralen Meniscus im Sinne einer horizontalen Rissbildung, Chondropathie Grad römisch III im lateralen Kniegelenkskompatiment, Tendinopathie des medialen Längsbandes, Plica mediopatellaris, geringgradige Chondropathia patellae, Knapp 1 cm große Fabella an typischer Stelle,

Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 20.11.2012 mit den Diagnosen "schwere Varusgonarthrose li > re, Zn.n. MundbodenCa 2008 und Neck-obstruktion und Mundbodenplastik,

Ärztliche Stellungnahme vom 25.10.2013, in der festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, weil "Gehstrecke ausreichen, Ein- und Aussteigen möglich und sicherer Transport gewährleistet.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Ausgeführt wurde darin, dass laut ärztlicher Stellungnahme vom 25.10.2013 dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Er könnte kurze Wegstrecken bewältigen, das Ein- und Aussteigen sei ihm möglich und der sichere Transport sei gewährleistet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme eingeräumt.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.11.2013 wurden der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen

Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Stellungnahme vom 25.10.2013 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreiben dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Laut ärztlicher Stellungnahme vom 25.10.2013 sei dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Er könne kurze Wegstrecken bewältigen, das Ein- und Aussteigen sei ihm möglich und der sichere Transport sei gewährleistet. Trotz Einräumung einer Frist zur Stellungnahme langte kein Schriftstück des Beschwerdeführers ein, weshalb die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht hätte abgehen können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen.

In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.2013 wurde ausgeführt, dass die Aufforderung zur Stellungnahme nie bei ihm eingelangt sei. Die Ablehnung seines Antrages berufe sich im Wesentlichen auf eine ärztliche Stellungnahme vom "25.11.2013" (korrekt: 25.10.2013), wo ausschließlich festgestellt worden sei, dass eine kurze Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern vom Beschwerdeführer "durchaus aus eigener Kraft bewältigt werden könne". Diese Stellungnahme sei ausschließlich auf Basis bestehender älterer Aktenlage erfolgt. Fachärztliche Untersuchungen seien nicht durchgeführt worden, die letzte Untersuchung sei durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin am 10.07.2013 erfolgt. Seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei der "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen seien wohl nicht geeignet, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Dieser maßgebende Umstand sei in angefochtenem Bescheid nicht berücksichtigt worden. Weiters sei im Zuge dieser Operation eine erforderliche Hauttransplantation - linker Unterarm und Oberschenkel - durchgeführt worden. Die daraus entstandenen Probleme seien weder via neurologischem Gutachten überprüft und auch nicht in der ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt worden. Bereits in seinem Antrag vom 15.10.2013 habe er über Bewegungsschmerzen aufgrund gerissenem Seitenband und Kreuzband berichtet. Die Stabilität im linken Knie sei nicht mehr gegeben. Bergabgehen und Stiegensteigen sei die reinste Qual, diese Beschwerden seien nicht ausreichend gewürdigt bzw. von Sachverständigen beurteilt worden. Grundsätzlich verweise der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH vom 23.05.2012, Geschäftszahl 2008/11/0128. In der zitierten Entscheidung des VwGH wurde festgehalten, dass es nicht genüge, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.

Durch die belangte Behörde wurde am 21.02.2014 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2014 eingeholt. Im Wesentlichen wird im Gutachten zusammengefasst ausgeführt:

Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:

(...)

Kniegelenke: li Reiben, Flex. 120°, leichte Schwellung; re endlagig red

Sprunggelenke bds: bland

Varizen: keine

Haut: Spalthautentnahme li OSCH, Narbe li UA nach Hautentnahme

Neurologisch: bland

Gesamtmobilität - Gangbild: bland

(...)

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Zustand nach Mundbodenkarzinom mit operativer Entfernung und Bestrahlung, Zustand nach Hauttransplantation, Zahnprothesen

Fixer Rahmensatz gZ120502 50 vH

02 Abnützung beider Kniegelenke

Fixer Rahmensatz 020521 40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben werde, da Leiden 2 ein schweres Leiden sei. Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine Änderung feststellbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers, zumutbar. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Durch Ankreuzen von folgendem Absatz wurde diesbezüglich festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei, weil:

  1. "-
    eine kurze Wegstrecke (300-400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert

Mit Verfahrensanordnung vom 06.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass er gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014 gerügt habe, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein neurologisches Gutachten eingeholt worden sei. Durch die durchgeführten Hauttransplantationen (linker Unterarm und Oberschenkel) seien laut Beschwerdeführer Probleme entstanden, die nicht mit einem neurologischen Gutachten überprüft worden seien. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Antrages auf Zusatzeintragung ausgeführt, dass ihm im Bereich der linken Hand öfters ein schmerzlicher Impuls durchfahre, weshalb die Hand loslasse, ohne dass er es verhindern könne. Medizinische Unterlagen eines Facharztes für Neurologie seien dem Akt nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund seines Vorbringens und der von ihm geschilderten Beschwerden sowie einer wohl notwendigen Heilbehandlung davon aus, dass im Zuge der Heilbehandlungen des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte neurologische Untersuchungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entsprechende medizinische Unterlagen hinsichtlich des neurologischen Zustandes binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.

Mit Eingabe vom 22.05.2014, datiert mit 20.05.2014, führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der im Zuge des Mundbodenkarzinoms erforderlichen Hauttransplantation - linker Unterarm und Oberschenkel - natürlich ein ausführliches Informationsgespräch vor der Operation erfolgt sei. Dabei sei die neurologische Problematik durchaus erwähnt und quasi als Endzustand vom Beschwerdeführer interpretiert worden. Eine neurologische Untersuchung habe deshalb nie stattgefunden, weshalb es auch logischerweise keine medizinischen Unterlagen eines Facharztes für Neurologie gebe. Daher ersuche der Beschwerdeführer nochmals höflichst, seinem Antrag auf Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass stattzugeben.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Beschwerdeführer hat am 16.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Im gegenständlichen Fall wurde im Rahmen der amtswegig durchgeführten Nachuntersuchung vom 10.07.2013 durch Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.09.2013 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers, ebenso aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2013 übereinstimmend festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.10.2013 zum Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2013 keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist ab.

In der fristgerecht erhobenen Berufung gegen den Bescheid vom 25.11.2013 behauptete der Beschwerdeführer seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei er "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen seien wohl nicht geeignet, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Dieser maßgebende Umstand sei in angefochtenem Bescheid nicht berücksichtigt worden. Weiters sei im Zuge dieser Operation eine erforderliche Hauttransplantation - linker Unterarm und Oberschenkel - durchgeführt worden. Die daraus entstandenen Probleme seien weder via neurologischem Gutachten überprüft und auch nicht in der ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt worden. Bereits in seinem Antrag vom 15.10.2013 habe er über Bewegungsschmerzen aufgrund gerissenem Seitenband und Kreuzband berichtet. Die Stabilität im linken Knie sei nicht mehr gegeben. Bergabgehen und Stiegensteigen sei die reinste Qual, diese Beschwerden seien nicht ausreichend gewürdigt bzw. von Sachverständigen beurteilt worden.

Durch die belangte Behörde wurde am 21.02.2014 aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2014 eingeholt, in welchem wie bereits zuvor schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden war, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Dieses Ergebnis wurde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, mit dem der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen wurde.

Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 06.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die von ihm behaupteten neurologischen Beeinträchtigungen durch ärztliche Befunde darzulegen. In der mit 20.05.2014 datierten Eingabe schwächte der Beschwerdeführer in der Folge, ohne irgendwelche medizinischen Befunde in Vorlage zu bringen, seine Behauptungen hinsichtlich der angeblich erforderlichen Zusatzeintragung wesentlich ab. Der Beschwerdeführer räumte im Zuge seiner letzten Eingabe vom 20.05.2014 ein, dass vor der Operation des Mundbodenkarzinoms ein ausführliches Informationsgespräch vor der Operation erfolgt sei, und die im Zuge dieses Gesprächs geschilderte neurologische Problematik sei vom Beschwerdeführer als Endzustand interpretiert worden, medizinischen Unterlagen eines Facharztes für Neurologie gebe es laut Beschwerdeführer nicht.

Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (VwGH vom 22.02.2011,2008/04/0247).

Die Einholung eines neurologischen Gutachtens ohne jegliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Dokumente, die eine neurologische Problematik aufzeigten, konnte aufgrund dieser Judikatur unterbleiben.

Da sich aus den vorzitierten Sachverständigengutachten und aus der ärztlichen Stellungnahme übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers von 60 vH ergab und festgestellt wurde, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei, wurde dieses Ergebnis mangels anderslautender Befunde, in freier Beweiswürdigung gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das Ermittlungsverfahren ergab, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, weil vom Beschwerdeführer keine Beschwerden behauptet oder in der Folge dargelegt wurden, welche die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" rechtfertigen könnten.

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Wie bereits dargelegt hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Begründung seines gegenständlichen Antrages behauptet, im Zuge eines Gesprächs vor seiner Mundkarzinom-Operation über mögliche neurologische Probleme aufgeklärt worden zu sein, eine neurologische Untersuchung sei jedoch laut Beschwerdeführer nie erfolgt und hat der Beschwerdeführer keinerlei derartigen Befunde in Vorlage gebracht. Mit den vagen Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach seine Gesundheitsschädigung nach dem Mundbodenkarzinom und die damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen bei der "normalen" Lebensmittelaufnahme sowie die unbedingt erforderlichen hygienischen Maßnahmen nicht geeignet wären, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts im gegenständlichen Fall erforderlich ist, weil er durch diese Ausführungen die vorliegenden Sachverständigengutachten nicht erfolgreich bekämpft hatte, indem er präzise gegen die Gutachten gerichtete sachliche Einwände ausdrücklich dargestellt hatte und überdies keinerlei ärztliche Befunde, welche seinen Antrag untermauert hätten, vorgelegt hatte, sondern lediglich völlig vage Beschwerden behauptet hatte. Überdies war bei Durchsicht der Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, hinsichtlich der Kriterien, welche die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung", die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht geeignet, die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpass zu rechtfertigen.

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 03.09.2013 und vom 14.01.2014 und die ärztliche Stellungnahme vom 25.10.2013 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. In der Äußerung des Wunsches nach einer für ihn günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(Paragraph 3, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

In den Erläuterungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt:

Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 :,

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Notwendigkeit der Durchführungen hygienische Notwendigkeiten wird in den Erläuterungen nicht berücksichtigt.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH, Zlen. 2007/11/0142 und 2008/11/0128).

Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Begründung des angefochtenen Bescheides vom 03.09.2013 und vom 21.02.2014 sowie die ärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2013, welche übereinstimmend festgestellten, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass nicht vorliegen, stellen somit eine ausreichende Grundlage für die im gegenständlichen Fall zu treffende Entscheidung dar.

Die Beschwerde und die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers, datiert mit 20.05.2014, treten den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten sachverständigen Darlegungen weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Ermittlungsverfahren ergab zudem, dass beim Beschwerdeführer weder derartige Beschwerden festgestellt noch von diesem im Rahmen seines gegenständlichen Antrages behauptet wurden, welche unter die entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in der Erläuterung zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, zu subsumieren sind.

Die belangte Behörde konnte die nicht unschlüssigen Einschätzungen der eingeholten Gutachten, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegt, unbedenklich ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen.

Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.

Sohin erscheint der Sachverhalt als hinreichend geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2004080.1.00