BVwG
29.09.2014
I404 1433950-1
I404 1433948-1/13E
I404 1433950-1/14E
I404 1433949-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zahl 12 12.070-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 34 Absatz 2 und 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zahl 12 12.068-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 34 Absatz 2 und 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zahl 12 12.069-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 34 Absatz 2 und 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
römisch II. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 05.09.2012 für sich sowie ihre minderjährigen Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, einen Antrag auf Internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie aus Ägypten komme, verheiratet und Koptin sei. Sie habe zuletzt als Lehrerin gearbeitet. In ihrem Herkunftsland seien ihr Mann, vier Brüder und eine Schwester wohnhaft. Sie habe zuletzt in Hurghada gewohnt. Am 04.09.2012 sei sie mit einem Flugzeug über Kairo legal aus dem Herkunftsland ausgereist. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gibt die Erstbeschwerdeführerin an, dass sich nach der ägyptischen Revolution ihre Lage als koptische Christen massiv verschlechtert habe. Sie habe in Hurghada mit ihrer Familie in einem Wohnhaus gewohnt. Sie seien die einzige christliche Familie in diesem Haus gewesen. Es habe in ihrem Haus zwei radikale Moslems, römisch 40 und römisch 40 , gegeben. Diese hätten sie gehasst. Ihr Mann sei von römisch 40 beschimpft und als schmutzig bezeichnet worden. Er habe ihrem Mann gedroht, dass er ihre Kinder entführen würde. Ihr Mann habe Angst bekommen und ein zusätzliches Türgitter für ihre Wohnung machen lassen. Sie habe Angst bekommen, dass ihre Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, entführt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von bärtigen Männern bedroht worden, dass sie ein Kopftuch tragen müsse. Andernfalls werde sie von ihnen geschlagen und richtig erzogen werden. Aus diesen Gründen hätten sie das Land verlassen. Im Fall einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr und die Zweitbeschwerdeführerin würde entführt werden.
3. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass die koptischen Christen in Ägypten von den Islamisten unterdrückt würden. Nachdem ihr Vater die Drohung bezüglich ihrer Entführung erhalten hätte, habe er sie zur Schule und zur Kirche begleiten müssen, da sie alleine Angst vor einer Entführung durch die Islamisten gehabt habe. Sie sei auch auf der Straße von den Islamisten schikaniert und belästigt worden, diese hätten sie mit glühenden Zigaretten beworfen. Die Christen seien in der Schule als Ungläubige bezeichnet und benachteiligt worden. Sie hätte Sorge um ihr Leben gehabt, weil sie keine Sicherheit gehabt hätte. Ihre Eltern hätten sich auch Sorgen gemacht, dass sie entführt würde, weshalb sie beschlossen hätten, ihre Heimat zu verlassen.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt Graz am 11.12.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits zu Beginn der Revolution aus Ägypten habe ausreisen wollen. Den endgültigen Entschluss habe sie erst im Juli 2012 gefasst. Sie habe im Februar um ein Visum angesucht, um als Touristin nach Österreich zu kommen, die Reise sei aber nicht zu Stande gekommen. Ihr Mann halte sich noch in Ägypten auf, da er nicht wisse, wie er ausreisen solle. Er leide an Hepatitis C, sei zuckerkrank und habe auch einen Bandscheibenvorfall erlitten. Er würde sich in Port Said aufhalten. Er habe in Kuwait gearbeitet, bis er krank geworden sei. Er habe gespart und sie hätten von den Zinsen und kleinen Immobiliengeschäften leben können. Sie habe seit 1995 in einer Mädchenschule für handwerkliche Berufe als Lehrerin gearbeitet, im Jahr 2008 seien sie nach Hurghada gezogen und ab 2011 sei sie dort auch als Lehrerin tätig gewesen. Sie hätten schon lange Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zum Christentum gehabt. Die wirklich konkreten Probleme hätten im Dezember 2008 in Suhak begonnen. An der Schule, an welcher die Erstbeschwerdeführerin unterrichtet hätte und in der Schule, in welche ihre Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer, gegangen seien, hätte es Probleme gegeben. Sie selbst sei von der Direktorin, einer streng gläubigen Muslimin, bedrängt worden. Alle christlichen Lehrerinnen seien schlecht behandelt worden und hätten sich in die Ecke gedrängt gefühlt. Die Direktorin habe dann die Versetzung der Erstbeschwerdeführerin beantragt und die Erstbeschwerdeführerin habe dann eine Stunde in einem öffentlichen Verkehrsmittel verbringen müssen, um zur anderen Schule zu fahren. Weiters habe die Direktorin sich geweigert, der Erstbeschwerdeführerin einen Kinderbetreuungsurlaub zu genehmigen. Als sie dann doch unterschrieben habe, hätten drei verschleierte Frauen vor ihrem Haus gestanden. Die Frauen hätten sie als schmutzig beschimpft und an den Haaren zu Boden gezerrt. Sie sei weggelaufen und hätte ihren Mann gefragt, ob sie gegen diese Frauen eine Klage einbringen solle, was sie aber dann nicht gemacht hätten, da sie als Christen wohl kein Recht bekommen hätten. Diese Frauen hätten Sie dann angerufen und gesagt, dass sie ihre Kinder nicht mehr zur Schule gehen lassen sollten und sie nun Angst haben müssten, wenn sie zur Schule gehen würden. Sie hätten dann beschlossen, Suhak zu verlassen und nach Hurghada zu ziehen. Sie hätten gedacht, dass Hurghada als Touristenort offener sei und hätten eine Wohnung in der Nähe einer Kirche genommen. In der Nähe ihrer Wohnung habe es ein kleines Geschäft gegeben, das einem streng gläubigen Moslem gehört habe. Er habe abgelehnt, an sie Dinge zu verkaufen, was sehr demütigend gewesen sei. Ein paar Tage nachdem sie eingezogen seien, habe das ganze Haus gewusst, dass sie Christen seien. Wenn sie sie mit "Guten Morgen" gegrüßt habe, hätten sie die Nachbarn gefragt, warum sie nicht "Salam Aleikum" sage. Manchmal, wenn sie Wäsche gewaschen habe, habe man schmutziges Wasser herunter geschüttet. Man habe ihr gesagt, dass das Gebäude jetzt durch ihre Anwesenheit verschmutzt sei. Sie habe begonnen, eine andere Wohnung zu suchen, aber der Pförtner habe einfach die Wasserzufuhr zu ihrer Wohnung abgedreht. Sie hätten in derselben Region, in der sie gewohnt hätten, eine Wohnung gesucht, hätten aber keine finden können. Weiter weg hätten sie nicht ziehen können, da sie kein Auto gehabt hätten und der öffentliche Verkehr nicht einfach gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr ein Wohnungswechsel und Schulwechsel möglich gewesen sei, auch einem Wechsel in eine andere Stadt wäre nichts im Wege gestanden, warum sei sie dann nach Österreich geflüchtet? Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass die Situation in ganz Ägypten dieselbe sei. Jetzt seien sie schon in Hurghada, aber auch dort gebe es fundamentalistische Muslime, die ihnen das Leben schwer machen würden. Sie hätten auch Probleme in der Schule gehabt, in welche die Kinder gegangen seien. In der Schule hätten sie nur mehr Koransuren auswendig lernen müssen. Sie habe der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer beim Auswendiglernen geholfen, damit sie nicht von der Lehrerin geschlagen werden würden. Ihr Sohn hätte dann nicht mehr zur Schule gehen wollen, da er Angst gehabt habe, dass er dort bedrängt werde. Auf die Frage, warum die Kinder nicht in eine koptische Schule gegangen seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass in der einzigen koptischen Schule in Hurghada nur in Englisch unterrichtet werde. In eine andere Stadt hätten sie nicht ziehen wollen, da sie bereits in Port Said bedrängt worden seien, ihrem Mann seien dort die Scheiben des Autos eingeschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ein sehr mutiges Mädchen und halte sich beim Reden nicht zurück. In ihrer Schule hätte man über die islamischen Eroberungszüge gesprochen und die Zweitbeschwerdeführerin habe sich darüber aufgeregt, was gesagt worden sei. Man habe ihr deswegen ins Gesicht geschlagen, dies sei im Mai 2012 gewesen. Sie habe Angst, dass die Zweitbeschwerdeführerin entführt werden könnte, da sie Christin sei, und dass man sie zur Konversion zum Islam zwingen könnte. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Juli von Motorradfahrern belästigt worden. Sie wisse nicht, ob es Islamisten gewesen seien, oder ob ihr Hausverwalter diese Leute geschickt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nach diesem Vorfall sehr deprimiert gewesen. Sie sei hauptsächlich hier, um ihre Tochter zu schützen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie ständig Angst habe und legte zwei ärztliche Bescheinigungen vor. Sie habe in Ägypten schon Beruhigungsmittel genommen, auch die Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführer hätten Schlafstörungen.
5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.03.2013, Zahlen 12 12.070-BAG (Erstbeschwerdeführerin), 12 12.068-BAG (Zweitbeschwerdeführerin) und 12 12.069-BAG (Drittbeschwerdeführer), wurden die Anträge auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie an keinen lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen leiden würden und der Gatte der Erstbeschwerdeführerin, welcher gleichzeitig der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführer sei, nach wie vor in Ägypten lebe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland bedroht worden seien.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Handlungen nicht ausreichend intensiv gewesen seien, um sie als Verfolgungshandlungen anzusehen, bei den vorgebrachten Problemen handle es sich um Beeinträchtigungen, die nicht zu einer Asylgewährung führen könnten. Zu Spruchpunkt römisch II. wurde ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung der Erstbeschwerdeführerin und die dadurch ausgelöste Migräne in Ägypten behandelbar seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Erkrankung nach einer Abschiebung in eine menschenunwürdige oder gar existenzbedrohende Situation geraten würde. Schließlich wurde zu Spruchpunkt römisch III. ausgeführt, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
6. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.03.2012 wurde den Beschwerdeführern der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Am 26.03.2013 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher die Erstbeschwerdeführerin für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer ausführt, dass der zuständige Referent ihr gegenüber sehr unhöflich aufgetreten sei und sie ständig unterbrochen hätte, sie habe den Eindruck gehabt, dass er nicht wirklich an ihrem Vorbringen interessiert gewesen sei. Des Weiteren habe er ihr gesagt, dass sich ihre Problem von alleine lösen würden, wenn sie ein Kopftuch trage. Sie halte ihre bisherigen Aussagen aufrecht und wolle ergänzend festhalten, dass sie von zwei radikalen Islamisten (römisch 40 und römisch 40 ) bedroht worden sei. Einer von ihnen habe ihren Mann bedroht, dass er sie alle umbringen werde. Er habe ihm auch gesagt, dass er den Parlamentsabgeordneten römisch 40 kenne und dieser ihnen überall nachfolgen könne, egal wo sie sich in Ägypten aufhalten würden. Für sie sei diese Drohung Grund genug gewesen, um ihr Heimatland zu verlassen. Sie seien in ihrem Heimatland ständiger Diskriminierung ausgesetzt, sie sei auf ihrem Arbeitsplatz gemobbt worden und habe ständig Angst haben müssen, dass ihr ihre wirtschaftliche Existenz entzogen werde. Sie habe auch Angst vor Gewaltakten, die durch radikale Fundamentalisten verübt werden würden und auch Angst um ihre Kinder, speziell um die Zweitbeschwerdeführerin. Es gebe immer wieder Berichte, wonach junge Christinnen von radikalen Moslems entführt und gezwungen werden würden, zum Islam zu konvertieren. Die Tochter einer ihrer Freundinnen sei leider Opfer eines solchen Verbrechens geworden. In der Folge wurde ein Bericht vom 24.06.2011 über zwei christliche Mädchen, die entführt worden sind, angeführt. Weiters wurde ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe, da es in ganz Ägypten mittlerweile radikale Islamisten gebe. Die Anhänger der Muslimbruderschaft und Salafisten seien sehr gut miteinander vernetzt und würden sie überall finden. Außerdem hätten sie öfters ihren Wohnort gewechselt, auch das habe nichts gebracht. Als Christin genieße sie auch keinen staatlichen Schutz vor religiösen oder gewalttätigen Übergriffen, sondern werde die Gewalt gegen die koptische Minderheit geradezu gebilligt. Auch die wirtschaftliche Lage sei für sie als Kopten eine schlechte. Ihr sei es in ihrem Heimatland aber gut gegangen, es sei daher nicht leicht für sie gewesen, ihre Heimat zu verlassen und in einem fremden Land um Asyl anzusuchen. Die Lage für sie als Kopten sei jedoch eine unerträgliche geworden und sie habe Angst gehabt, dass sie und ihre Familie nach den Drohungen der radikalen Islamisten Opfer von Gewalttaten werden würden. In der Folge wurden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch III. gemacht.
8. Mit Schreiben vom 24.07.2013 ergänzte die Erstbeschwerdeführerin ihre und die Beschwerde der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers dahingehend, dass sich die politische Lage geändert habe und die Kopten leider wieder die Notleidenden seien. Auch die sexuelle Gewalt gegen Frauen, speziell Christinnen, habe in den letzten Monaten massiv zugenommen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde keine Ermittlungen hinsichtlich der Bedrohungen durch
römisch 40 und römisch 40 getätigt habe. Auch auf die Tatsache, dass ihre Tochter beinahe Opfer einer Entführung geworden sei, sei die Erstbehörde überhaupt nicht eingegangen.
Dem Schreiben war ein Ambulanzbericht betreffend die Erstbeschwerdeführerin beigefügt, aus welchem hervorgeht, dass sie an einer Anpassungsstörung und Panikattacken leide und Saroxat und Sempuel einnehme.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014 wurden den Beschwerdeführern die aktuellen Länderberichte zu Ägypten übermittelt.
10. Am 25.06.2014 fand eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt, in dessen Rahmen die Erstbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Sie stelle den Vornamen des Drittbeschwerdeführer richtig, er heiße
römisch 40 . Sie sei in Suhak/Land geboren, in der Stadt Suhak habe sie 1995 geheiratet und dort bis 2000 gewohnt. Danach sei sie nach Port Said übersiedelt, aber 2002 wieder zurück nach Suhak gezogen und dort bis 2008 geblieben. Danach sei sie nach Hurghada gezogen, sie hätten dort eine Wohnung gekauft. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Probleme begonnen hätten, nachdem sie die Wohnung gekauft hätten. Unabhängig davon, dass sie als Christen immer als Außenseiter betrachtet bzw. auch unter Druck gesetzt würden, seien sie als Christen bei den Schulen und Ämter immer an zweiter Stelle, das wüssten sie als Christen schon von Kind auf. Sie hätten trotzdem alles über Jahre in Kauf genommen. Sie habe bereits in der Grundschule gemerkt, dass sie als Außenseiter behandelt werde, nur weil sie Christin sei. In dem Haus, in dem sie die Wohnung in Hurghada gekauft hätten, seien sie die einzigen Christen gewesen, alle anderen seien Moslems gewesen. Kurz nach dem Einzug habe sie der Hausmeister gefragt, ob sie die Wohnung verkaufen wollten, sie hätten ihm erklärt, dass sie die Wohnung gekauft hätten und hierbleiben wollten. Trotzdem habe er ihnen immer wieder neue Käufer angeboten. Nachdem sie ihm erklärt hätten, dass sie nicht im Sinn hätten, die Wohnung zu verkaufen, habe der Hausmeister dem Drittbeschwerdeführer erklärt, dass sie dieses Wohnhaus unrein gemacht hätten. Auch andere Hausbewohner hätten sie schikaniert, so sei beispielsweise ihre frisch gewaschene Wäsche mit dreckigem Wasser überschüttet worden. Da es in Hurghada kein Trinkwasser gebe, habe es einen Tank oberhalb des Daches gegeben. Eines Tages hätten sie dann festgestellt, dass sie kein Wasser in ihrer Wohnung hätten, auf dem Dach hätten sie gesehen, dass der Zufluss zu ihrer Wohnung durchgeschnitten worden sei. Es habe einen Sprecher für alle Wohnungseigentümer des Hauses gegeben, welchen sie zur Rede gestellt hätten. Dieser habe gemeint, dass es sei eben so sei, er könne machen, was er wolle. Der Mann der Erstbeschwerdeführerin habe daraufhin gemeint, dass er zur Polizei gehen wolle, der Sprecher habe dann gemeint, dass er das ruhig tun solle, dann würden ihnen die Kinder genommen werden. Ihr Mann wäre ohnehin nicht zur Polizei gegangen, er habe es nur gesagt, damit sie wieder Wasser bekommen würden. Ihr Mann habe gewusst, dass die Polizei auch nicht geholfen hätte, man hätte möglicherweise ihren Mann als Schuldigen dargestellt. Es habe zu diesem Zeitpunkt noch zwei Vorfälle gegeben, welche die Zweitbeschwerdeführerin betroffen hätten. Kurz nach der Wahl von Mursi sei ihre Tochter auf der Straße von Motorradfahrern bedrängt worden, sie habe geschrien. Die Motorradfahrer seien daraufhin weggefahren, hätten aber gesagt: "Wir werden euch erneut erziehen." Beim zweiten Vorfall, es sei in der Schule während des Geschichtsunterrichtes gewesen, habe der Lehrer von islamischen Kriegen erzählt, er habe vorgetragen, dass die männlichen Gegner getötet und die Frauen und Kinder als Diener gefangen genommen worden seien. Daraufhin habe die Zweitbeschwerdeführerin gefragt: "Sind wir im Wald oder wo sind wir?" und sei daraufhin vom Lehrer geschlagen worden. Sie habe dann eine Null, was in Österreich einem Fünfer entspreche, bekommen, aber nur für diese Unterrichtseinheit, nicht für das Zeugnis. Die Erstbeschwerdeführerin habe aber Angst gehabt, dass ihre Tochter für das gesamte Jahr eine Null bekommen würde, weshalb sie zu der Lehrerin gegangen sei und sich für das Verhalten ihrer Tochter entschuldigt hätte. Zu dieser Zeit habe ihr Mann bereits die Flucht organisiert, sie hätten Angst um ihre Tochter gehabt, es seien mindestens 500 Mädchen verschleppt worden bzw. habe es Säureanschläge auf christliche Mädchen gegeben. Viele der verschleppten Mädchen hätten keine Probleme gehabt, sie hätten aber bereits Probleme mit den anderen Wohnungseigentümern gehabt. Die Probleme der anderen Mädchen seien nur deren christliche Religion gewesen. Sie hätten die Wohnungen in Port Said auf Grund von Belästigungen dreimal gewechselt. Es habe in dem Wohnhaus hauptsächlich zwei Sprecher gegeben, einen namens römisch 40 , wobei sie den Nachnamen nicht kenne. Der zweite heiße römisch 40 . Er habe den Mann der Erstbeschwerdeführerin wegen ihrer Kinder bedroht, Herr römisch 40 werde auch von einem Nationalratsabgeordneten unterstützt. Sie habe Angst um ihre Kinder, deshalb habe sie sie fast nur noch zu Hause eingesperrt. Sie habe der Zweitbeschwerdeführerin die im Internet veröffentlichten Berichte über Entführungen zeigen wollen, diese habe aber davon nichts wissen wollen. Auch heute habe sie ihr von Bombenanschlägen in Ägypten berichten wollen, sie habe davon aber nichts hören wollen. Es habe danach keinen Vorfall mehr mit römisch 40 und römisch 40 gegeben. Ihr Mann habe eine Eisentüre als Verstärkung zur normalen Tür eingebaut. Ihr Mann sei in der Folge aufgefordert worden, Geld für das Wasser zu bezahlen, obwohl ihnen ja die Leitung kaputt gemacht worden sei, ihr Mann habe in der Folge auch Geld bezahlt. Auf Nachfrage der Richterin, wann der Vorfall mit der Drohung von Herr römisch 40 gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, das genau Datum nicht mehr zu wissen, es sei jedoch im selben oder im vorigen Monat gewesen. Auf Nachfrage der Richterin, ob sie glaube, dass heute noch eine aktuelle Gefahr bei einer Rückkehr für sie bestehe, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es ihr für ihre Person gesehen egal sei, wenn ihr heute etwas passiere, mache es ihr nichts aus. Aber sie habe Angst um ihre Kinder. Ihr Mann habe im Juni 2013 Ägypten verlassen und sei nach Georgien gegangen, sie wisse nicht, ob er noch dort sei, im April 2014 hätten sie den letzten Kontakt via Skype gehabt. Sie hätten schon in Ägypten familiäre Probleme gehabt, nach ihrer Abreise sei er beleidigt gewesen, dass die Beschwerdeführer nicht nach ihm gefragt hätten, er habe eigentlich nur mit der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer über Skype telefoniert. Auf Nachfrage der Richterin, warum die beiden Männer römisch 40 und römisch 40 noch weiter nach ihnen suchen sollten, obwohl sie ja zwischenzeitig nicht mehr in dem Wohnhaus wohnen würden, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie diese Leute im Kopf behalten und nicht in Ruhe lassen würden, auch wenn sie nicht zu dieser Wohnung zurückgehen würde, diese Leute seien miteinander vernetzt. Sie könne die Frage, ob sie sie weiterhin verfolgen würden, nicht beantworten, dieser Gedanke liege im Kopf der Männer und nicht in ihrem. Wenn sie sie als christliche Familie im Kopf vermerkt hätten, dann würden sie sie auch weiter verfolgen. Auf Vorhalt der Richterin, wonach die Erstbeschwerdeführerin in Ihrer Erstbefragung angegeben hat, dass gedroht worden wäre, die Zweitbeschwerdeführerin zu schlagen und richtig zu erziehen, die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 11.12.2012 angegeben hat, dass die Zweitbeschwerdeführerin belästigt worden sei und die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung 24.07.2013 angegeben hat, dass Ihre Tochter beinahe entführt worden wäre, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie das gesagt hätten, sie habe das angegeben, weil sie die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Motorrad sicher verschleppen hätten wollen. Derjenige, der jemanden verschleppen möchte, werde es nicht sagen. Auf nochmalige Rückfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass nicht versucht worden sei, die Zweitbeschwerdeführerin zu entführen, sondern dass sie lediglich bedrängt worden sei. Zu ihrer gesundheitlichen Situation brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Tabletten bis dato richtig gewesen seien. Jetzt besuche sie einen Deutschkurs und nehme deshalb leichtere Tabletten, damit sie dem Kurs folgen könne. Ihr Sohn habe ein psychisches Problem und der Direktor habe dann das Jugendamt zu ihnen nach Hause geschickt. Sie und ihr Sohn seien dann auch in die Klinik überwiesen worden, hätten dort aber nicht übernachtet. Im Moment sei sie sehr zurückgezogen, früher habe sie ein sehr offenes Leben geführt. Sie sei bereits in Ägypten zum Arzt gegangen und habe ihr dieser attestiert, dass sie psychische Probleme habe. Sie habe Tabletten verschrieben bekommen, diese aber wegen der Auswirkungen auf Augen und Gesicht wieder abgesetzt. Zu ihren Verwandten in Ägypten habe sie schon länger keinen Kontakt mehr, wenn sie die Medikamente nehme habe sie keine Lust zu sprechen. Vorgestern habe sie mit ihrem Bruder gechattet und zu Ostern habe sie mit Skype Kontakt zu ihrer Mutter gehabt. Derzeit lebe sie von der Unterstützung der Caritas und besuche einen Deutschkurs. Mehr möchte sie nicht vorbringen, sie hätten genug mitgemacht, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten öfters die Schule wechseln müssen, sie möchte jetzt, dass diesbezüglich Ruhe einkehre. Als Lehrerin habe sie zirka 11 Jahre gearbeitet, in Hurghada sei gerade keine Stelle als Lehrerin frei gewesen, deshalb habe sie als Sekretärin dort gearbeitet, dies bis zwei Monate vor der Ausreise. Es ginge um das, was die Beschwerdeführer in Ägypten erlitten hätten. Hätten sie die Möglichkeit gehabt darüber zu sprechen, könne sie stundenlang darüber sprechen. Aber das sei nicht der Grund, warum sie ihr Heimatland verlassen habe. Aber wenn es um das Leben ihrer Kinder, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, gehe, könne sie es nicht mehr aushalten, deshalb sei sie aus Ägypten geflüchtet sei, wegen ihrer Kinder habe sie ihre Heimat verlassen, sie würde sogar ihr Leben für ihre Kinder opfern.
11. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die zwei Motorradfahrer mit einem schwarzen Tuch verschleiert gewesen seien, man habe nur die Augen sehen können. Sie sei alleine auf einem schmalen Gehsteig unterwegs gewesen, die Motorradfahrer seien sehr eng an sie herangefahren. Sie habe Angst gehabt, dass sie verschleppt werden würde. Dann habe sie laut geschrien, aus diesem Grund hätten sie die Flucht ergriffen. Sie hätten ihr vorgeworfen: "Du ungläubige Christin, wie kann man so mit offenen Haaren gehen, wartet ab, wir werden euch erziehen." Die Männer hätten sie nicht attackiert, sie hätten ihr nur Angst machen wollen. Nach der Wahl von Mursi hätten die Männer, die sie bedroht hätten, Sicherheit bekommen, es seien diese zwei Männer römisch 40 und römisch 40 gewesen. Sie wisse aber nicht, ob der Angriff der Motorradfahrer mit diesen Männern in Zusammenhang stehe. Sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann der Vorfall gewesen sei bzw. wohin sie gerade unterwegs gewesen sei, sie sei jedenfalls alleine unterwegs gewesen. Die Vorfälle mit ihrem Vater hätten vorher stattgefunden, er sei mehrmals bedroht worden. Auf Vorhalt der Richterin, wonach ihr Vater sie zur Schule und zur Kirche begleitet habe, nachdem ihr Vater die Drohung wegen ihrer Entführung erhalten habe, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie (gemeint wohl: er) möglicherweise einmal nicht dabei gewesen sei, sie sei täglich zur Schule gegangen. Die Bedrohungen durch römisch 40 und römisch 40 habe sie nicht selbst gesehen, sondern nur von ihrem Vater gehört. In der Schule sei sie angeschrien und ihr mit einem Holzstück zehnmal auf die Finger geklopft worden. Der Lehrer habe von den islamischen Kriegen unterrichtet und sie habe ihre Meinung dazu geäußert, es habe ein Gelächter gegeben und dann sei es zur Strafe gekommen. Er habe ihr dann angekündigt, dass sie eine Null bekomme. Das Schlagen sei bei ihr nicht öfters vorgekommen, es sei bei ihr einmalig gewesen. Das Schlagen sei bei ihnen eine gängige Bestrafungsmethode.
12. Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass er sich den Ausführungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin anschließe. Weiters führte er aus, dass es störend sei, immer den Schulplatz zu wechseln. Im arabischen Unterricht hätten sie immer die Suren durchgemacht. Auch er habe diese lernen müssen, habe sie aber nicht so gut wie die Muslime gekonnt. Die Christen würden in der Schule, in der Arbeit und in Krankenhäusern unterdrückt werden. Muslime würden bevorzugt werden.
13. Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 wurden den Beschwerdeführern die aktuellen Länderfeststellungen für Ägypten sowie Feststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Ägypten sowie der Erhältlichkeit gewisser Psychopharmaka übermittelt.
14. Mit Schriftsatz vom 31.07.2014 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin für sich, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen ihr bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattetes Vorbringen zu den Themengebieten Kopten, Konvertiten und Frauen.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. römisch 40 , die Erstbeschwerdeführerin, ist am römisch 40 geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist verheiratet und Christin. Sie hat im Herkunftsstaat als Lehrerin gearbeitet, zuletzt war sie als Sekretärin in einer Schule tätig. Sie leidet an einer Anpassungsstörung und an Panikattacken und nimmt dagegen die Medikamente Saroxat und Sempuel ein. Sie war wegen ihrer psychischen Erkrankung bereits in Ägypten in Behandlung. Die genannten psychischen Beeinträchtigungen sind im Herkunftsstaat behandelbar, die Wirkstoffe beider Medikamente sind im Herkunftsstaat erhältlich. Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig.
Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers lebt nicht mehr in Ägypten, eventuell ist er noch in Georgien aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin hat derzeit keinen Kontakt mit ihrem Ehemann.
1.2. römisch 40 , die Zweitbeschwerdeführerin, ist am römisch 40 geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Christin. Sie ist die Tochter der Erstbeschwerdeführerin. Sie besucht derzeit
1.3. römisch 40 , der Drittbeschwerdeführer, ist am römisch 40 geboren, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Christ. Er ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin.
1.4. Die Beschwerdeführer sind am 04.09.2012 mit dem Flugzeug legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
1.5. Die Erstbeschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer besuchen derzeit österreichische Schulen. Die Erstbeschwerdeführerin hat mehrere Deutschkurse besucht. Sie konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch keine weitreichenden Deutschkenntnisse darlegen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden.
1.6. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass (zumindest) einer der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sein wird.
1.7. Zur Situation im Herkunftsstaat Ägypten
Bevölkerung
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung). Die große Mehrheit gehört der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gläubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chaldäische, Griechische, Melkitische, Römische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erwähnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in Ägypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bevölkerung ist über das ganze Land verteilt. In Oberägypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie stärker vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Sitzung 11)
Allgemeine Lage/Innenpolitik
Mit dem Rücktritt von Staatspräsident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012)
Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen hauptsächlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den Rücktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen über eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zurück und der Oberste Rat der Streitkräfte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze übernahm die Amtsbefugnisse des Staatspräsidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. März setzte der Oberste Militärrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.
Ägypten befindet sich in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkräfte hat im März 2011 in einem Referendum von der Bevölkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. Für die Übergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserklärung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und Jänner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zurück blieben die säkularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien, Januar 2012, Sitzung 11)
Der langjährige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung für die tödliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks früheren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorfälle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz führende Richter Ahmed Refaat die Söhne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Gebäude kam es nach der Urteilsverkündung zu Prügeleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angehörige getöteter Demonstranten sowie Mubarak-Anhänger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Militär nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03.06.2012)
Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, früher Premier unter dem im Vorjahr gestürzten Langzeit-Präsidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor. (Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef Ägyptens gewählt, APA, 24. Juni 2012)
Präsident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterstützung vieler säkularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, Wähler an. Der relativ breite Konsens, der Präsident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Spätherbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembrüdern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der säkularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Auflösung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Prüfung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.
Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeeführung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Präs. Morsi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Maßnahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;
Auflösung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (Überarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;
Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschließend Präsidentenwahlen).
Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verbündeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorwürfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.
Die Mehrheit der vor allem städtischen Bevölkerung scheint den Sturz Morsis zu unterstützen und auch das Vorgehen der Sicherheitskräfte gutzuheißen. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.
Der Umsturz Präsident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, geführt. Waren davor meist Sympathisanten von säkularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem Führungspersönlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international gültigen Garantien für Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskräfte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz getötet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterstützung des koptischen Papstes für das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Maß gegen die koptische Bevölkerung selbst geführt. (ÖB Kairo: Asylländerbericht Ägypten, September 2013)
In den letzten Tagen hat die ägyptische Armee eine massive Militäraktion auf dem nördlichen Sinai zur Vertreibung von Aufständischen gestartet, laut Militärkreisen sind zu diesem Zweck 22.000 Soldaten entsendet worden, die Aktion soll mindestens ein halbes Jahr dauern. Bereits in der Vergangenheit hat die ägyptische Armee versucht, Aufständische im Sinai zurückzudrängen, aber lt. Experten hat die derzeitige Militäraktion einen größeren Umfang. In der letzten Woche wurde von der Armee beinahe jeder Tunnel zwischen Gaza und Ägypten aufgespürt und zerstört - die Tunnel werden von Aufständischen benutzt, um Personen und Material ins Land zu schmuggeln. Die wenigen verbleibenden Tunnel sind Berichten nach unter Beobachtung durch die Armee. Erstmals wurden auch Schritte zur Errichtung einer Pufferzone an der Grenze zwischen Ägypten und dem Gazastreifen unternommen, weshalb auch einige Gebäude an der Grenze in Rafah (unter Protest von lokalen Stämmen und Anwohnern) zerstört wurden. Laut Militärkreisen sollen an ihrer Stelle neue Barrieren, evtl. eine Sicherheitsmauer und künstliche Seen, errichtet werden. Laut ägyptischer Regierung sind diese harten Maßnahmen notwendig, um Hamas und palästinensische Aufständische von illegalen Grenzübertritten und der Unterstützung von Aufständischen abzuhalten. Die Regierung warnt vor einer engen Verbindung zwischen den Militanten auf dem Sinai, palästinensischen Gruppen, der Al-Kaida und der Muslimbruderschaft. In den Augen der meisten Ägypter ist dieser Krieg ein Teil der Aktivitäten gegen die Muslimbruderschaft und des Kriegs gegen den Terror, der derzeit in den Medien allgegenwärtig ist. Nachdem die Situation auf dem Sinai verworren und komplex ist und Journalisten nur beschränkten Zugang haben, ist die Beteiligung von Hamas und der Muslimbruderschaft schwierig einzuschätzen. Der hauptsächliche Beweis, den die Regierung anbietet für eine Beteiligung der Muslimbruderschaft am Aufstand im Sinai in Verbindung zu bringen, ist ein zweideutiges Statement eines ranghohen Mitglieds der Muslimbruderschaft: nach Aussage von Mohammed al-Beltagi würde die Gewalt auf dem Sinai beendet, sobald der abgesetzte Präsident Mohammed Morsi wieder ins Amt zurückkehrt. Für die Regierung ist dies der Beweis für den Einfluss der Muslimbruderschaft auf den Aufstand im Sinai, Anhänger der Muslimbruderschaft selbst meinen, dass die Aussage al-Beltagis missverstanden wurde und dass sie selbst eine friedliche Organisation seien und mit dem Krieg auf dem Sinai nichts zu tun hätten. Das Lager der Islamisten hofft, dass die Armee mit ihrer schwierigen Mission ins Hintertreffen gerät um selbst auf die politische Bühne zurückkehren zu können. Angesichts der langen Geschichte des Sinaikonflikts ist sich das Militär der Tatsache bewusst, dass eine völlige Ausschaltung militanter Kräfte auf dem Sinai unwahrscheinlich ist: sozialer und wirtschaftlicher Verfall, unwegiges Gelände, unbegrenzte Waffenvorräte und über zwanzig verschiedene aktive militante Gruppen. Hinter vorgehaltener Hand geben sogar ägyptische Militäranalysten zu, dass sie mit einer Reduktion der militärischen Aktionen der Aufständischen auf dem Sinai um 80 Prozent bereits mehr als zufrieden wären. Das Gegenteil der erhofften Niederlage ist bisher eingetreten: Der Krieg und die kriegsfreundliche Berichtserstattung hat dazu beigetragen, die Popularität der Armee und ihrer Generäle weiter zu steigern. Viele Bürger rufen nun General Abdul Fattah al-Sisi zu einer Kandidatur bei den bevorstehenden Präsidentenwahlen auf. Sogar seine Gegner geben ihm im Falle seiner Kandidatur sehr gute Chancen zu gewinnen. Aber der General ist sich bewusst, dass er zuerst den Krieg auf dem Sinai gewinnen muss, um sodann auf der politischen Bühne siegreich sein zu können. Al-Sisi verfolgt dabei zwei hauptsächliche Ziele:
Ägypten vor militanten Einflüssen zu bewahren und der Armee und sich selbst politischen Einfluss für die Konfrontation mit den Islamisten zu sichern.
(BBC News: Egypt army in major push to eradicate Sinai militants, 13. September 2013,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-24069130#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 16. Juli 2014])
Die Demokratiebewegung hatte darauf gedrungen, die Parlamentswahl vor der Präsidentenwahl abzuhalten, um die Stellung des Parlaments gegenüber dem künftigen Staatsoberhaupt zu stärken. Es sollte demnach auf diese Weise verhindert werden, dass der Präsident per Dekret wichtige Gesetze erlässt, bevor das Parlament gewählt ist, oder er Einfluss auf den Ausgang der Wahl nimmt. Es wird damit gerechnet, dass Armeechef al Sisi in den kommenden Tagen offiziell seine Kandidatur um das Präsidentenamt bekanntgeben wird (FAZ, 26.01.2014).
Präsident Adli Mansur kündigte indes am Sonntag, 26.1.2014, an, dass die Präsidentenwahl vor der Parlamentswahl abgehalten werde. Er nannte allerdings keine Termine. Die vor zwei Wochen in einem Referendum angenommene Verfassung sieht vor, dass drei Monate nach deren Inkrafttreten die erste Wahl und die zweite nicht später als sechs Monate danach stattfinden müssen (FAZ, 26.01.2014). Somit wird mit einer Präsidentschaftswahl Mitte April gerechnet (Al Jazeera, 27.01.2014).
Das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Artikel 234 gibt ihm etwa das Recht, auch in den nächsten acht Jahren über den Verteidigungsminister zu entscheiden. Demokratie-Aktivisten kritisieren vor allem Artikel 204 scharf. Er erlaubt weiterhin Prozesse gegen Zivilisten vor Militärgerichten. Die neue Verfassung schwächt die Position des Parlaments gegenüber dem Präsidenten. Sie schafft zudem den Shura-Rat, das Oberhaus, ab. Für die Gesetzgebung ist nur noch das Repräsentantenhaus zuständig. (APA, 10.01.2014)
Menschenrechtsexperten der UN haben heute die ägyptischen Behörden dringend aufgefordert, die in der letzten Woche 529 ergangenen Todesurteile aufzuheben und für die Angeklagten neue und faire Prozesse anzusetzen. Am 24. März 2014 wurden 529 Personen für Ereignisse im Zusammenhang mit der Absetzung des Ex-Präsidenten Mursi zum Tod verurteilt.
(OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Egypt:
Mass Death Sentences - A Mockery Of Justice, 31. März 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/272979/401935_de.html [Zugriff am 05. Mai 2014])
Der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah al-Sisi wurde mit 96,6 % der Stimmen zum Präsidenten gewählt.
(BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 16. Juli 2014)]
Ein ägyptisches Gericht hat 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt. Die Angeklagten wurden während der Proteste nach der Absetzung Mursis im letzten Jahr verhaftet. Bereits im März wurden mehr als 500 Anhänger Mursis vom selben Gericht zum Tode verurteilt. Fünf der 11 Angeklagten wurden in Abwesenheit verurteilt. Die Anklagen aller 11 Verurteilten standen in Verbindung mit Demonstrationen in Samallout. Diese wiederum waren eine Folge der gewaltsamen Auflösung von Pro-Mursi sit-ins in Kairo. Hunderte starben und Tausende wurden bei Einsätzen der Sicherheitskräfte verletzt. Allen 11 Verurteilten stehen Rechtsmittel offen.
(BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])
In einem Massenverfahren sprach sich der Richter für die Todesstrafe für 683 Angeklagte aus, darunter den Anführer der Muslimbruderschaft Mohammed Badie. Die Angeklagten mussten sich wegen eines Anschlages auf eine Polizeistation in Minya im Jahr 2013 verantworten, bei dem ein Polizist getötet wurde. Die Urteile wurden dem Großmufti, Ägyptens höchster islamischer Authorität, vorgelegt, der sie bestätigen oder ablehnen kann, ein Schritt, der üblicherweise eine Formalität darstellt. Die endgültige Entscheidung wird im Juni bekannt gegeben werden.
(BBC News: Egypt: Brotherhood's Badie among mass death sentences, 28. April 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27186339#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa [Zugriff am 5. Mai 2014])
Sicherheitslage
Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.
(U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, Sitzung 8., abrufbar unter:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013&dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014)
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen. (ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013)
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.1.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis (FAZ 24.1.2014).
Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt (Daily Star 25.1.2014; vergleiche BBC 26.1.2014).
Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt (FAZ 26.1.2014).
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:
Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.
(HRW - Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012)
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. (ÖB Kairo September 2013)
Bereits Tage nach der Verabschiedung des neuen, restriktiven Gesetzes vom 24. November 2013 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurden sehr viel mehr Verhaftungen und Anhaltungen friedlicher Demonstranten durchgeführt als vorher. Das Worldwide Human Rights Movement (FIDH) und die OMCT lehnen dieses Gesetz ab und befürchten, dass damit Druck von Seiten der Polizei und der Justiz auf die freie Meinungsäußerung ausgeübt werden soll. FIDH und OMCT rufen zur Abänderung im Hinblick auf internationale Menschenrechtstandards auf. "Das Recht auf friedliche Demonstrationen ist eine der Haupterrungenschaften der Revolution des 25. Jänner. Dieses fundamentale Recht nun zu beschneiden, ist ein gewaltiger Rückschlag. Die ägyptischen Behörden sollten das bestehende Gesetz sofort an internationale Menschenrechtstandards, insbesondere den UN-Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), anpassen", so FIDH-Präsident Karim Lahidji. Besonders besorgt zeigen sich FIDH und OMCT über die Verurteilung von 21 jungen Demonstrantinnen zu sehr hohen Haftstrafen, nachdem sie an einer Demonstration für Präsident Mursi und gegen das Militär teilgenommen hatten und dabei Ballons und Banner mitgeführt hatten. Am 27. November wurden 14 von ihnen zu 11 Jahren und 1 Monat Haft verurteilt, 7 Minderjährige werden bis zum Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) in eine Jugendhaftanstalt geschickt, 6 weitere wurden in Abwesenheit wegen Anstiftung zu 15 Jahren Haft verurteilt. Die Verabschiedung dieses neuen Gesetzes zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit unterstützt nicht nur die Sicherheitsbehörden in ihrem Kampf gegen die Muslimbruderschaft sondern eröffnet auch die Möglichkeit, andere Aktivistengruppen, darunter Menschenrechtsaktivisten, zu unterdrücken. Am 26. November wurden mindestens 9 Mitglieder der Initiative gegen Militärgerichte für Zivilisten sowie 9 Journalisten und 7 Anwälte in Kairo verhaftet, als diese in der Nähe des Tahrir-Platzes demonstrierten. Sie wollten damit auf dem Platz vor dem Shura-Rat ein Zeichen gegen Artikel 198, des Verfassungsentwurfes setzen, welcher Militärprozesse gegen Zivilisten erlaubt. Weitere Demonstranten folgten dem Aufruf am Nachmittag, woraufhin die Sicherheitskräfte die friedliche Versammlung auflösten. Die Demonstranten weigerten sich zu gehen und die Sicherheitskräfte setzen Wasserwerfer ein. Sicherheitskräfte und Zivilpolizisten verhafteten Journalisten und Demonstranten. Online verfügbares Videomaterial zeigt Gewalttaten und sexuelle Belästigungen gegen die Demonstranten durch die Polizei. 79 Personen wurden verhaftet, darunter 19 Frauen. Anfangs wurden die Demonstranten im Gebäude des Shura-Rates festgehalten, danach wurden sie getrennt und auf mehrere Polizeistationen verteilt. Den weiblichen Demonstranten wurde die Freilassung zugesichert, nachdem diese sich weigerten. ohne ihre Männer nach Hause zu gehen, wurden sie in ein Polizeiauto verfrachtet und mitten in der Wüste abgesetzt. Zwei der weiblichen Demonstranten, die festgehalten und später freigelassen wurden, berichteten von Schlägen und Beleidigungen während der Anhaltung. Einige der weiblichen Demonstranten erhoben am 27. November Beschwerde gegen diese Behandlung. Einige der männlichen Demonstranten wurden später freigelassen, 25 verblieben weiterhin in staatlichem Gewahrsam. Sie wurden am 27. November der Staatsanwaltschaft vorgeführt, diese verlängerte ihre Haft für 4 Tage, ihnen wird illegale Zusammenkunft, Angriff auf öffentlich Bedienstete, Rowdytum, Organisieren von Protesten ohne vorherige Anmeldung, Blockieren von Straßen, Diebstahl eines Polizeifunkgerätes und Besitz von Waffen außer Schusswaffen vorgeworfen. Die Front zur Verteidigung ägyptischer Demonstranten (FDEP) reichte heute gegen den Innenminister, den Gefängnisdirektor des Kasr-El-Nile-Gefängnisses und den Leiter der Anklagebehörde von Kasr-El-Nile Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft ein, sie kritisiert, dass die Gefangenen ohne Verständigung der Familien und Rechtsanwälte an unbekannten Orten festgehalten wurden. Da sie ihr Recht auf friedliche Demonstrationen ausgeübt haben, erachten FIDH und OMTC die Anhaltungen dieser Demonstranten für willkürlich, deshalb wird auch ihre sofortige Freilassung gefordert. FIDH und OMTC sind weiters sehr besorgt über die Anschuldigungen von sexueller Gewalt und Angriffen der Polizei gegen die Demonstranten und ersuchen die Behörden, unabhängige, effektive und unparteiische Erhebungen in diesen Angelegenheiten durchzuführen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Nach Erlass des neuen Gesetzes war dies die zweite Demonstration, die aufgelöst wurde.
Ebenfalls am 26. November rief eine andere Bewegung zu einer Demonstration anlässlich des einjährigen Todestages eines ihrer Mitglieder auf, welches von Polizisten im November 2012 getötet worden war. Die Demonstration wanderte Richtung Shura-Rat, um die anderen Demonstranten zu treffen, als die Sicherheitskräfte die Versammlung auflösten, weil sie ihrer Meinung nach illegal war. Vier Minuten später wurde gegen sie mit Wasserwerfern und Tränengas vorgegangen. Ein Mitglied der Initiative gegen Militärprozessen für Zivilisten, Rasha Azzab, wurde während dieser Demonstration verhaftet und später wieder freigelassen. Im Rahmen der zweiten Demonstration wurde sie einige Stunden später wiederum verhaftet.
Das neue Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste. (World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013)
Bei Zusammenstößen im Zuge der Demonstrationen zum dritten Jahrestag des Sturzes von Husni Mubarak wurden am Freitag, 24.1.2014, und Samstag, 25.1.2014, 49 Menschen getötet und 247 weitere verletzt (FAZ 26.1.2014; vergleiche Al Jazeera 27.1.2014).
Tausende Anhänger von Abdel Fattah al-Sisi nutzen den Jahrestag um den Armeechef mit Flaggen und Bannern zu feiern. Proteste gegen die Regierung, sowohl von der islamistischen als auch der säkularen, liberalen Opposition, wurden hingegen mit einem massiven Aufgebot an Sicherheitskräften behindert. Aus Kairo und Alexandria gibt es Berichte zu Reihenweise Verhaftungen an Islamisten und säkularen Oppositionellen (BBC 26.1.2014; vergleiche Standard 26.1.2014). Präsident Adli Mansur hat indes die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Status der Verhafteten zu überprüfen und vor allem Studenten freizulassen (Standard 26.1.2014).
Bis Samstagabend wurden etwas über 1.000 Personen bei Protesten festgenommen, die meisten von ihnen Anhänger der Muslimbruderschaft. Seit der Absetzung des aus den Reihen der Muslimbruderschaft stammenden Präsidenten Muhammad Mursi im vergangenen Juli geht die neue Führung gegen dessen Anhänger vor. Doch auch liberale Regierungskritiker sind zunehmender Repression ausgesetzt. Kritiker fürchten, dass die Regierung den Repressionskurs angesichts der Anschläge gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte weiter verschärfen wird. Ins Visier des Sicherheitsapparats geraten zudem zunehmend Journalisten. Allein am Samstag sollen nach Angaben der ägyptischen Pressegewerkschaft fünf Fotografen verhaftet worden sein. 44 Journalisten sind nach Angaben des Komitees zum Schutz von Journalisten seit der Machtübernahme Sisis inhaftiert worden (FAZ 26.1.2014).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.
(Quellen: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;
BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;
Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,
http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012; Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013); AI - Amnesty International (23.5.2013):
Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt,
http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch nicht bestätigt werden, ob Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden. Entwürfe, die AI vorliegen, sehen die Todesstrafe für eine große Anzahl von Vergehen vor, beispielsweise die Gründung einer Terrororganisation, Teilnahme an terroristischen Handlungen, die zu Todesopfern führen oder die Führung eines bandenmäßigen Angriffes auf Sicherheitskräfte. Die Behörden erklärten die Muslimbrüderschaft zu einer Terrororganisation, was Befürchtungen schürt, gegen deren Mitglieder könnte die Todesstrafe verhängt werden.
AI - Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27. März 2014 http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)
NGOs
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.
(U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, Sitzung 30.)
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Artikel 2, der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15)
Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden. (APA 10.01.2014)
Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.
Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows. (BBC News 31.1.2014)
Kopten und Konvertiten
Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)
Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3)
Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.
Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.
Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.
Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19)
Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19)
Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen. (U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12)
In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).
Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang. (ÖB Kairo September 2013)
Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)
Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.
Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.
Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.
Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Mosche in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.
Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August. (Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013)
Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.
(Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:
http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014)
Konvertiten (vom Islam zum Christentum)
Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.
Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.
(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013)
Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.
(Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013)
Frauen
Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt. (ÖB Kairo September 2013)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
(U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16)
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
(Deutsche Botschaft Kairo 3.2013).
Medizinische Versorgung
Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012)
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard (AA 15.7.2013).
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau (Deutsche Botschaft Kairo 6.2013).
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems (Al-Ahram weekly 30.4.2013).
Es gibt verschieden Möglichkeiten der psychischen Behandlung in Ägypten, und zwar in allgemeinen Krankenhäusern, in privaten Kliniken und bei niedergelassenen Ärzten (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 19.06.2014).
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt (WHO 7.2011).
Die Psychopharmaka Seroxat und Seroquel sind in Ägypten verfügbar.
Seroxat kostet bis zu umgerechnet 4 Euro pro Packung à 10 Tabletten. Seroquel kostet (je nach Stärke pro Tablette) bis zu umgerechnet 75 Euro pro Packung à 60 Tabletten. Das ägyptische Krankenversicherungssystem ist nicht mit dem österreichischen vergleichbar. Viele Bürger sind nicht gedeckt. Auch viele Versicherungen gewähren keine ausreichende Deckung für viele Krankheiten. Theoretisch kann man als Ägypter eine kostenlose Behandlung in Anspruch nehmen, oft kann dem Patienten nicht das ganze Spektrum an therapeutische Möglichkeiten angeboten werden (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 10.07.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)
Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012)
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer basieren auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und wurden durch die Vorlage unbedenklicher Urkunden bestätigt.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Einvernahmen. Die getroffenen Feststellungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen sowie der Erhältlichkeit der Wirkstoffe der Medikamente Saroxat und Sempuel im Herkunftsstaat ergaben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts, welchem von den Beschwerdeführern nicht entgegen getreten wurde. Dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist, wurde festgestellt, weil die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass sie wegen ihren psychischen Problemen bereits in Ägypten in Behandlung war und bis zu ihrer Ausreise bzw. den Sommerferien in einer Schule gearbeitet hat. Auch im bekämpften Bescheid wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht bestritten. Vielmehr hat die Erstbeschwerdeführerin sowohl in ihrer Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, arbeiten zu wollen, sobald sie eine diesbezügliche Bewilligung habe.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar bereits mehrere Deutschkurse besucht, jedoch konnte sie in der mündlichen Verhandlung keine weitreichenden Deutschkenntnisse darlegen. Eine Verhandlung ohne Dolmetscher wäre jedenfalls nicht möglich gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin war in der Lage die von der Richterin gestellten Fragen zu verstehen und hat zumindest teilweise auf deutsch geantwortet.
2.5. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, wurden diese aufgrund folgender Überlegungen getroffen: Als wesentlichen Fluchtgrund macht die Erstbeschwerdeführerin geltend, dass sie in ihrer Wohnung in Hurghada Probleme mit den zwei Sprechern der Hausgemeinschaft gehabt habe. Die Erstbeschwerdeführerin hat diesbezüglich in der Erstbefragung angegeben, dass diese gedroht hätten, ihre Kinder zu entführen. In der Befragung vom 11.12.2012 erwähnte die Beschwerdeführerin eine solche Drohung nicht, beschreibt aber ausführlich andere Vorfälle in ihrem Wohnhaus (schmutziges Wasser über die Wäsche, Einstellung der Wasserzufuhr etc.). In der Beschwerde führte sie dann aus, dass einer der beiden Männer des Hauses gedroht habe, sie alle umzubringen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass einer der beiden Männer gesagt habe, dass, wenn sie wegen der Einstellung der Wasserzufuhr zur Polizei gehen würden, ihnen die Kinder genommen werden würden. Neben diesen Unstimmigkeiten die Drohungen betreffend, wurde eine allenfalls ausgesprochene Drohung von der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie offensichtlich nicht so ernst genommen, denn sie blieben ja weiterhin in ihrer Wohnung aufhältig. Auf Nachfrage in der Einvernahme der belangten Behörde, warum sie bei all den Problemen in ihrem Wohnhaus nicht umgezogen wären, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in der Nähe keine andere Wohnung gefunden habe, und sie nicht weiter weg habe ziehen wollen, da sie kein Auto gehabt und der öffentliche Verkehr nicht einfach gewesen sei. Dies kann aber nur den Schluss zulassen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin, falls es tatsächlich zu Drohungen seitens eines Haussprechers gekommen ist, diese nicht als Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von ihr selbst oder ihren Kindern gesehen hätte, denn sonst hätte sie wohl auch längere Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel bzw. einen Schulwechsel in Kauf genommen. Schließlich blieb die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise im September 2012 weiterhin in diesem Wohnhaus. Zwar konnte die Erstbeschwerdeführer das Datum der Drohungen nicht mehr nennen, aber die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass die Drohungen vor dem Vorfall mit den Motorradfahrern stattgefunden hätten, dies sei im Juli 2012 gewesen. Sohin lebte die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls noch mehrere Wochen nach den angeblichen Drohungen weiterhin im selben Haus.
Was den zweiten Vorfall die Zweitbeschwerdeführerin betreffend anbelangt, so haben die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin von 2 Motorradfahrern belästigt worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe. Die Männer hätten der Zweitbeschwerdeführerin Angst machen wollen, man habe aber nicht versucht, sie zu entführen.
Insgesamt kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt sein werden.
2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ägypten stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, in der hiezu eingelangten Stellungnahme wurde den Länderberichten nicht substantiell entgegen getreten. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Artikel waren teilweise älteren Datums (2007 und 2008), bzw. bestätigten die Artikel aus dem Jahr 2013 die bereits getroffenen Feststellungen zu den Kopten.
2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Paragraphen eins,, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:
Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.§ 58 Absatz 2 :, Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Zu den Spruchteilen A römisch eins.)
3.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Asyl):
3.2.1. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 34, Absatz eins bis 5 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht droht. Dass von den Sprechern der Hauseigentümer keine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer besteht, wurde in der Beweiswürdigung unter Punkt
2.5. dargelegt. Was den Vorfall mit den Motorradfahrern, welche die Zeitbeschwerdeführerin belästigt haben, betrifft, so ist diesbezüglich von keiner Verfolgungshandlung gegen die Zweitbeschwerdeführerin auszugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat selber angegeben, dass man nicht versucht habe, sie zu entführen, sondern ihr nur habe Angst machen wollen.
Was die sonstigen von den Beschwerdeführern geschilderten Vorfälle in der Schule betrifft, wonach die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführer schlechtere Noten bekommen, ungerecht bestraft und zum Lernen von Koransuren gezwungen worden seien und auch was die Schwierigkeiten der Erstbeschwerdeführerin mit ihrer ehemaligen Vorgesetzen oder die Beschimpfungen und das Verschmutzen der Wäsche in ihrem Wohnhaus bzw. beim Einkaufen betreffen, so gelangt das Gericht zum Schluss, dass diesen Belästigungen ebenfalls der Charakter von Eingriffen, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention qualifiziert werden könnten, nicht zukommt.
Bloß subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung genügt für die Asylgewährung nicht vergleiche Erk. des VwGH vom 26.07.1995 zu Zl. 95/20/0001 und auch Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/20/0720 und die dort wiedergegebene Judikatur).
Schließlich ist zum allgemeinen Vorbringen betreffend die Situation koptischer Christen - in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR M.E. gg. Frankreich, Urteil vom 6.6.2013, Kammer römisch fünf, Bsw. Nr. 50.094/10) - festzuhalten, dass nicht von einem allgemeinen Risiko für alle koptischen Christen im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen ist. Zudem vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich alleine nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH, 31.01.2002, 2000/20/0358).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer nicht besteht.
Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 34 Absatz 2, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu den Spruchpunkten römisch II. der angefochtenen Bescheide (subsidiärer Schutz):
3.3.1. Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:
(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung der Beschwerdeführer ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes real risk einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 23.09.2009, 2007/01/0515, und viele mehr)
Unter real risk ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen (a sufficiently real risk) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560, und viele mehr).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, 23.09.2004, 2004/21/0134, und viele mehr).
Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; EGMR 20.07.2010, 23505/09, N/Schweden; 13.10.2011, 10611/09, Husseini.
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände (exceptional circumstances) vorliegen. Unter außergewöhnlichen Umständen können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. (EGMR 02.05.1997, 30240/96, D/Vereinigtes Königreich; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).
3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Ägypten mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würden.
Was die Angst der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin betrifft, dass die Zweitbeschwerdeführerin und/oder der Drittbeschwerdeführer Opfer einer Entführung werden könnten, so ist dazu auszuführen, dass es zwar zu solchen Entführungen gekommen ist (von der Erstbeschwerdeführerin auch durch Zeitungsartikel bestätigt), jedoch kann aufgrund dieser Vorfälle, in den Medien wird von 500 bis 550 Entführungen in den Jahren 2011 bis 2013 berichtet, nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführer ein "realen Risikos" im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung einer solchen Entführung und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Gleiches gilt für die (sexuellen) Übergriffe gegen Frauen.
In Ägypten herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Den Beschwerdeführern fehlt es im Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine gebildete Frau, die jahrelang als Lehrerin gearbeitet hat und auch in diesen Beruf zurückkehren könnte, um damit den Lebensunterhalt ihrer Familie zu verdienen. Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer im Heimatstaat gut gewesen ist.
Inwieweit der Gatte der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Unterhalt beitragen kann bzw. wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beurteilbar, da eine Familienzusammenführung nicht schon durch die Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat erfolgen würde. Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus auch noch Familie in Ägypten, so leben die Eltern und die fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsland, weshalb die Beschwerdeführer daher im Falle ihrer Rückkehr über ein soziales Netz, in das sie zurückkehren können, verfügen.
Die Beschwerdeführer leiden auch nicht an Erkrankungen, die im Herkunftsstaat nicht therapierbar sind, die von der Erstbeschwerdeführerin eingenommenen Medikamente sind im Herkunftsstaat erhältlich und es sind auch sonstige Therapiemöglichkeiten vorhanden.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMR oder der Zusatzprotokolle 6 und 13 verletzt werden.
Daher waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch II. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchteilen A römisch II.)
3.4. Zu den Spruchpunkten römisch III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisungsentscheidungen):
3.4.1. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
3.4.3. Da im vorliegenden Fall die gesamte Familie von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, bzw. sich der Mann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nicht in Österreich aufhält, stellt die Ausweisung somit keinen Eingriff in das Recht auf das Familienleben der Beschwerdeführer dar.
Was das Privatleben betrifft, so sind die Beschwerdeführer im September 2012 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und halten sich hier seither auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Asylverfahrens auf. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind, abgesehen vom Deutschkurs der Erstbeschwerdeführerin und dem Schulbesuch der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und lebt von staatlicher Unterstützung. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Es sind jedoch starke Anknüpfungspunkte persönlicher und sozialer Natur an ihre Heimat Ägypten vorhanden, insbesondere die Sprachkenntnisse und die dort lebende Familie. Insofern ist jedenfalls noch von einer starken Bindung der Beschwerdeführer an ihren Heimatstaat auszugehen.
3.4.4. Da sich im gegenständlichen Fall daher nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu den Spruchteilen B)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1433950.1.00