Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

27.06.2014

Geschäftszahl

W156 1427042-1

Spruch

W156 1427042-1/7E

W156 1427043-1/8E

W156 1427044-1/5E

W156 1432902-1/7E

W156 1432903-1/6E

W156 1432904-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des 18.06.2014 mündlich ergangenen Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerden der 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. des römisch 40 , geb. römisch 40 und 6. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.05.2012, römisch 40 , und gegen die Bescheide vom 25.01.2013, römisch 40 wegen Paragraph 3, AsylG 2005 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern XXXX

gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4,

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt

römisch 40 (BF1) reiste am 22.11.2011 illegal mit ihren Kindern römisch 40 (BF 3) und römisch 40 (BF 4) in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2011 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

In der Einvernahme vor Beamten des SPK Leoben gab sie zu den Gründen für die Antragstellung im Wesentlichen Folgendes an:

In Afghanistan seien sie eine Großfamilie. Unter den Angehörigen habe es immer wieder arge Streitereien gegeben. Sie hätten ein großes Grundstück besessen, das ihnen der Onkel ihres Mannes und dessen Kindern neidete. Eines Tages hätten diese willkürlich die Hälfte ihres Grundstücks in Besitz genommen und hätten in der Mitte eine Steinmauer durchgebaut. Als ihr Mann das Grundstück zurückverlangt habe, sei er geschlagen worden und sei ein Sohn von ihnen vor 2 Jahre von diesen Leuten ermordet worden. Sie wären andauernd von diesen Leuten mit dem Umbringen bedroht worden. Als sie ihnen gedroht hätten, auch die anderen Kinder zu ermorden, hätten sie sich zur Flucht entschlossen.

In der Einvernahme vor dem 27.03.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie keine Dokumente vorlegen könne. Alle Dokumente, wie die Tazkiras und Fotos, seien auf der Flucht verloren gegangen.

Sie sei seit ca. 29 Jahren verheiratet. Ihr Ehemann römisch 40 sei ca. römisch 40 Jahre alt und sie habe ihn vor ca. vier Monaten das letzte Mal in Griechenland gesehen. Ihre Kinder römisch 40 (EDV-Zahl römisch 40 ) und römisch 40 (EDV- Zahl römisch 40 ) seien bei ihr in Österreich. Sie habe noch drei weitere Kinder, die sie das letzte Mal in Griechenland gesehen habe und die vermutlich bei ihrem Mann seien. Es seien dies römisch 40 . Sie hätten noch einen weiteren Sohn römisch 40 gehabt, der wurde vor ca. zwei Jahren in Afghanistan getötet worden sei. Mit ihrem Mann und den Kindern in Griechenland habe sie keinen Kontakt.

Sie und ihre Kinder seien afghanische Staatsangehörige und gehörten zur tadschikischen Volksgruppe. Sie sei in römisch 40 , Provinz Kabul, geboren und dort auch aufgewachsen. Sie habe keine Schule besucht, mit ca. 18 Jahren ihren Ehemann römisch 40 geheiratet. Nach einem Jahr sei sie schwanger geworden und habe einen Sohn bekommen, der nach einem Jahr verstarb. Sie sei dann wieder schwanger geworden und habe eine Tochter bekommen, die aber auch gleich verstorben sei. Dann sei römisch 40 auf die Welt gekommen, der vor 2 Jahren getötet worden sei. Die anderen fünf Kinder lebten noch. Ihre Familie lebte bis auf eine Ausnahme bis zu ihrer Ausreise vor ca. 2 Jahren in römisch 40 . Sie lebten nur einmal vor langer Zeit, für drei Jahre in Kabul, wegen der unsicheren Lage und der Kriegszustände.

Sie sei in Afghanistan Hausfrau gewesen, ihr Ehemann Landwirt.

Der Grund für die Ausreise aus Afghanistan seien Streitigkeiten zwischen ihrer Familie und den Kindern des Cousins ihres Mannes gewesen. Es sei um ein Grundstück in römisch 40 gegangen, dessen Unterlagen sich bei den Kindern des Cousins ihres Mannes befunden hätten. Das Grundstück wurde jedoch noch zu Lebzeiten des Cousins meines Mannes gerecht auf die Familie aufgeteilt. Vor fünf oder sechs Jahren verstarb der Cousin.

Die Probleme hätten erst ca. drei Jahre nach dem Tod des Cousins begonnen. Plötzlich hätten die Kinder des verstorbenen Cousins behauptet, dass alles ihnen gehören würde, weil sie über die notwendigen Unterlagen verfügen würden. Sie hätten dann vor ca. zwei Jahren eine Steinmauer gebaut und somit einen Teil ihres Grundstückes weggenommen. Bei einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung sei ihr Mann von den Kindern des Cousins bewusstlos geschlagen worden und für fast 24 Stunden nicht bei sich gewesen. Daraufhin sei ihr Sohn römisch 40 zu den Kindern des verstorbenen Cousins gegangen und hätte diese zur Rede gestellt. Es hätte eine Auseinandersetzung gegeben. Ihr Sohn sei unbewaffnet gewesen und die Söhne des verstorbenen Cousins hätten ihren Sohn erschossen.

Sie hätten den Vorfall der Polizei gemeldet, diese hätte aber nichts unternommen, weil die Kinder des verstorbenen Cousins Beziehungen zur Polizei hätten. Nach der Beisetzung des toten Sohnes hätten sie dort nicht mehr gefühlt und Angst gehabt, dass die Kinder des verstorbenen Cousins ihnen etwas antun würden, weil diese vielleicht fürchteten, dass sie ihnen etwas tun würden, weil sie ja ihren Sohn umgebracht hätten. Deshalb hätten sie dann Afghanistan verlassen.

In Afghanistan befürchte sie, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes ihr oder ihren Kindern etwas antut würden. Andere Probleme als die geschilderten hätte sie in Afghanistan nicht.

Probleme mit dem Staat oder den staatlichen Organen hätte sie nicht gehabt. Abgesehen von den familiären Streitigkeiten mit den Kindern des verstorbenen Cousins, hätte es keine Streitigkeiten gegeben. Ihr Mann sei bei der Auseinandersetzung am Hinterkopf verletzt worden und habe seit dem gesundheitliche Probleme. Er sei seit dem anders und würde viel schneller wütend als früher.

römisch 40 habe das draußen erfahren und sei von selbst hingegangen. Wenn er mit ihr gesprochen hätte, hätte sie ihn nicht hingehen lassen.

Die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe Untersuchungen angestellt. Die Polizei habe auch zwei der Kinder des verstorbenen Cousins mitgenommen und dann aber nach zwei Tagen wieder frei gelassen. In Afghanistan gäbe es keine richtige Polizei. Alle seien korrupt. Wahrscheinlich sei Geld bezahlt worden.

In einem anderen Teil von Afghanistan, in Kabul City zum Beispiel, könne sie nicht leben, da es nicht weit von römisch 40 nach Kabul sei, vielleicht eine halbe Stunde. In einem anderen Teil von Afghanistan hätten sie sie gefunden.

römisch 40 und sie seien nicht von den Kindern des verstorbenen Cousins attackiert worden, römisch 40 sei einmal kurz vor der Ausreise von den Kindern des Cousins geschlagen worden.

Für römisch 40 und römisch 40 mache sie die gleichen Fluchtgründe geltend. Die ganze Angelegenheit sei ein Familienproblem. Wegen der Grundstücksstreitigkeiten wären diese ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Sonstige Gründe hätten ihre Kinder nicht. Es könnte sein, dass die Kinder des verstorbenen Cousins ihres Mannes diesen etwas antun würden.

Sonstige Gründe mache sie nicht geltend.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF1 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil römisch III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass sie den Namen römisch 40 führe, Staatsbürgerin von Afghanistan sei und zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre. Sie habe im Bereich römisch 40 gelebt und Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verlassen.

Sie sei Teil der Kernfamilie von:

römisch 40 , geb. am römisch 40 , AIS-Zahl: XXXX

römisch 40 , geb. am römisch 40 , AIS-Zahl: XXXX

römisch 40 , geb. am römisch 40 , AIS-Zahl: XXXX

Sie habe Afghanistan wegen familiärer Grundstücksstreitigkeiten zwischen der Familie des verstorbenen Cousins ihres Mannes und ihrer Familie verlassen. Die Kinder des verstorbenen Cousins beanspruchten auch die Liegenschaften ihrer Familie und seien schon tätlich gegen Familienmitglieder ihrer Familie vorgegangen. Sie befürchte, dass ihnen von den Kindern des verstorbenen Cousins etwas angetan werde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie in einer aussichtslosen Lage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass auf Grund ihrer Sprach- und Landeskenntnisse es plausibel nachvollziehbar sei, dass sie aus Afghanistan stamme und den angeführten Namen führe. Auf Grund ihrer plausiblen Angaben ergäbe sich die Feststellung zu ihren Familienangehörigen.

Ihre Angaben zum Fluchtgrund wären schlüssig, plausibel nachvollziehbar und seien somit glaubhaft.

In Folge werden umfangreiche Länderfeststellungen getroffen, im speziellen zur Lage der Frauen in Afghanistan.

Rechtlich wird ausgeführt. der Umstand, dass sie eine Frau sei, allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen könne. Unter Verfolgung sei wie oben schon angeführt ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Von einem solchen könne in ihrem Fall nicht gesprochen werden. Den Länderberichten seien auch keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Eine individuelle Bedrohungssituation habe sie nicht glaubhaft machen können. Es könne in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden, dass sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF 3 und mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl. römisch 40 , dem BF 4 aufgrund des Familienverfahrens subsidiärer Schutz gewährt.

Am 30.05.2012 stellte der BF2 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan und am römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Der ethnischen Abstammung nach gehöre er angeblich zur Volksgruppe der Tajik.

Bei der Erstbefragung zum Asylantrag gab der BF2 am 30.05.2012 vor einem Exekutivbeamten zu den Fluchtgründen an:

" ... Ich habe große Probleme mit dem Enkel - römisch 40 - meines Onkel,

der schon verstorben ist - und mir mein Grundstück weggenommen hat - Nachdem er meine Familie und mich geschlagen hat - weiteres habe ich zwischenzeitlich erfahren, dass mein Sohn römisch 40 von diesen Verwandten erschossen worden ist. Darauf habe ich mein Haus und den Garten verkauft um das Land zu verlassen, da ich ohne Grundstück dort nicht leben kann (meine Familie ernähren). ..."

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt - Außenstelle Graz am 22.10.2012 gab er im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Dari vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen an, dass seine Ehegattin römisch 40 und seine Kinder römisch 40 und römisch 40 in Österreich subsidiär schutzberechtigt seien. Seine Söhne römisch 40 und römisch 40 seien Asylwerber in Österreich. Seine Angaben würden sowohl für ihn als auch für seine Söhne römisch 40 und römisch 40 gelten

Zum Fluchtgrund gab der BF 2 an, dass seine Familie Feinde gehabt hätte, dies aber seine Frau schon alles erzählt hätte und er nichts Näheres dazu sagen könne.

Nach Vorhalt der behaupteten Fluchtgründe der BF 1 gab der BF2 zu Protokoll, dass diese stimmten und er nichts hinzufügen könne.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.01.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem BF2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil römisch III.).

Das Bundesasylamt stellte fest, dass er den Namen römisch 40 führe, Staatsbürger von Afghanistan sei und zur Volksgruppe der Tadschiken gehöre. Er habe im Bereich römisch 40 gelebt und Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verlassen.

Er sei Teil der Kernfamilie von: römisch 40 , geb. römisch 40 , AIS-Zahl römisch 40 (Vater) römisch 40 , geb. am römisch 40 , AIS-Zahl: römisch 40 (Mutter) römisch 40 , geb. am

römisch 40 , AIS-Zahl: römisch 40 (Kind) römisch 40 , geb. am römisch 40 , AIS-Zahl: römisch 40 (Kind) römisch 40 , geb. römisch 40 , AIS-Zahl römisch 40 (Kind) römisch 40 , geb. römisch 40 , AIS-Zahl römisch 40 (Kind).

Die Anträge auf internationalen Schutz von römisch 40 seien mit Bescheiden des BAA vom 14.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG sei den Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 13.5.2013 erteilt worden.

In seinem Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Seiner Gattin sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch er den gleichen Schutz erhalte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.01.2013, römisch 40 wurden dem BF5 und mit Bescheid vom 25.01.2013, römisch 40 , dem BF 6 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchteil römisch II.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchteil römisch III.).

Die fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF1 bis BF6 werden mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Am 18.06 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern.

Die BF1 gab in ihrer Einvernahme an, dass, soweit sie sich erinnern könne, das schon dass 3. Jahr in Österreich sei. Ihr gehe es gut. Ihre Kinder seien glücklich. Sie seien in Sicherheit.

Sie habe sehr gerne einen Sprachkurs besuchen wollen, der aber aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht genehmigt worden sei. Sie sei derzeit zuhause und kümmere sich um den Haushalt. Sie sei auch verantwortlich für ihre Kinder. Sie leide unter Bluthochdruck und habe ein wenig Kopfschmerzen aufgrund ihrer psychischen Probleme.

Seit sie hier in Österreich sei, habe sie sehr viel gelernt. Sie habe sich auch geändert. Um die gesamten Behördenwege der Familie kümmere sie sich. Sie gehe selbst zur Caritas, zum Sozialamt. Sie kümmere sich auch um den Einkauf. In Afghanistan würden diese Aufgaben hauptsächlich von Männern übernommen.

Sie wünsche sich, dass ihre Kinder die Möglichkeit erhielten, hier Ausbildungen zu machen, um später gute Berufe zu haben. Sie möchte, dass sie in Freiheit aufwachsen. Sie (ihre Kinder) sollten niemals wieder das Gefühl unter Zwang und Angst erleben.

Ihr Ehemann mische sich in ihr Leben nicht mehr ein. Sie kümmere sich um ihn. Er habe keine Einwände diesbezüglich.

In Afghanistan würden junge Frauen und auch ältere Frauen in jeden Bereich des Lebens unterdrückt und benachteiligt. Vor allem würden sehr viele junge Mädchen zwangsverheiratet. Wenn ihre Tochter ihren Partner selbst aussuchen werde, würde sie das sehr glücklich machen.

Sie habe nicht die Möglichkeit, das Leben, das sie hier in Österreich führe, genauso in Afghanistan zu führen. Dort sei es verboten, in Freiheit zu leben.

Als sie noch in Afghanistan gelebt habe, hätten vor allem Frauen kein selbstbestimmtes Leben führen können. Soweit sie es in den Medien sehe, habe sich die Situation auch nicht geändert.

Ihr Sohn römisch 40 besuche die Hauptschule. Alle anderen Kinder besuchten Deutschkurse.

Ihre Tochter möchte sehr gerne als Friseurin arbeiten. Ihr Sohn römisch 40 möchte eine Ausbildung im Bereich Computer/EDV machen. römisch 40 möchte Polizist werden. Ihm gefalle dieser Beruf sehr gut.

römisch 40 habe letztes Jahr noch als KFZ-Mechaniker eine Ausbildung machen wollen. Ob sein Wunsch noch aktuell ist, wisse sie nicht.

Auch sie würde gerne in Österreich arbeiten. Dadurch, dass sie in Afghanistan niemals gearbeitet habe und sich nur mit Hausarbeit auskenne, könnte sie sich vorstellen, in einer Küche zu arbeiten. Sie leide unter Osteoporose. Sie habe sehr starke Knieschmerzen. Sie erhalte derzeit regelmäßig Infusionen. Der Arzt habe gemeint, dass sie wahrscheinlich nächstes Jahr operiert werde.

Der Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 28.01.2014 insbesondere hinsichtlich der Situation der Frauen in Afghanistan zugrunde gelegt:

"In der sozialen Rangordnung in Afghanistan, welche rund um die patrilineale und patriarchale Familie organisiert ist, wird die Frau als Eigentum des Mannes und dessen erweiterter Familie gesehen. Frauen haben sehr wenig Entscheidungsmacht. Sie sind mit männlicher Autorität konfrontiert, gleich welchen Alters sie sind (UNODC 3.2007). Um ihre Ehre zu schützen werden Frauen in ländlichen Teilen Afghanistans allgemein von Aktivitäten außerhalb des Haushalts ausgeschlossen (WB 11.2011)

Die 2004 angenommene Verfassung garantiert den Frauen gleiches Recht, jedoch muss dieses mit dem islamischen Gesetz kompatibel sein. Die Verfassungsänderung und Veränderungen der Regierung, resultierten in einer teilweise drastischen Verbesserung in Bezug auf die politische Partizipation von Frauen. Ein Viertel der Sitze im Parlament sind für Frauen reserviert. Die Regierung trat im März 2009 ohne jegliche Vorbehalte der Konvention zur Eliminierung aller Formen der Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW) bei. Frauen übernahmen Führungspositionen wie z.B. im Parlament, als Richterinnen, als Staatsanwältinnen, Anwältinnen, Soldatinnen und zivilgesellschaftliche Aktivistinnen. Die erste Gouverneurin einer Provinz wurde im Jahr 2005 bestellt.

Für Frauen ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). 68 Sitze sind für Frauen und 10 für Kuchi reserviert (USDOS 19.4.2013). Das Oberhaus setzt sich aus102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel wird der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren müssen zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig an Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei an Personen mit Behinderungen vergeben werden. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten. Dennoch behindern traditionelle soziale Praktiken die Teilhabe von Frauen in der Politik. Die meisten weiblichen Mitglieder des Parlaments berichteten von Drohungen und Einschüchterungen, viele denken, dass der Staat sie nicht beschützen kann. Weibliche Mitglieder des Obersten Friedensrates wurden von ihren männlichen Kollegen marginalisiert. Frauen nahmen 70 Sitze dieses Rates ein. Es gab drei Frauen im Rang einer Ministerin (USDOS 19.4.2013)

Nichtsdestotrotz sind afghanische Frauen und Mädchen einer Vielzahl von Hindernissen in der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer grundlegenden Rechten ausgesetzt. Die Dringlichkeit diese Hindernisse zu überkommen wird verstärkt durch den anstehenden Abzug der internationalen Truppen, der mit der Sorge über ein sinkendes internationales Interesse, auch für Frauenrechte einhergeht (HRW 4.3.2012).

Internationale Bemühungen, Frauen in Afghanistan zu unterstützen, haben zu gemischten Ergebnissen geführt. Auf der einen Seite haben Frauen das Recht erworben, Teil des öffentlichen Lebens zu sein und Zugang zu Gesundheitsvorsorge, Bildung und örtliche Wirtschaftsentwicklungen gewonnen. Jedoch bedrohen Gewaltausbrüche diesen Gewinn in vielen Provinzen. Frauen, die ihre Führungsqualitäten unter Beweis stellen oder Angebote von westlichen Gebern in Anspruch nehmen, werden bezichtigt, "unislamisch" zu sein und werden dadurch zum Ziel von Bedrohungen, Angriffen und Attentaten. (University of Notre Dame 8.2012).

Während Frauen seit 2001 wesentliche Schritte in der öffentlichen Sphäre gesetzt haben, blieb ihr Status im Privaten wesentlich unverändert. In einer patriarchalen, patrilinealen Gesellschaft müssen Frauen noch immer mit tief verwurzeltem islamischen Konservatismus sowie der Missbilligung der Familie und der Gesellschaft fertig werden (University of Notre Dame 8.2012).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und den im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich (AA 4.6.2013).

Der Gesetzesentwurf gegen Gewalt an Frauen (EVAW) aus dem Jahr 2009, wäre eine Bemühung, Frauen vor Vergewaltigung, Zwangsehen und der Verwendung als Kompensation [Blutgeld] in Streiten, zu schützen. Das Gesetz wurde durch ein präsidiales Dekret unter Artikel 79 in die Verfassung aufgenommen, jedoch nicht vom Parlament abgesegnet. Ein präsidiales Dekret ist legal, sofern es nicht vom Parlament abgelehnt wird (AREU 7.2013). Im Mai 2013 beendete der Parlamentssprecher die Sitzung - die diesem Gesetz gewidmet war - aufgrund der starken Auflehnung einiger Mitglieder des Parlaments gegen Teile des Gesetzes (RFE 18.5.2013 vergleiche AlJazeera 18.5.2013)

Vor allem die Sektionen, die Zwangs- und Kinderehen kriminalisierten und andere Gesetzesbestimmungen behandelten wurden als "un-islamisch" bezeichnet (UNAMA 9.12.2013).

Laut der letzten Volkszählung 2004 machen Frauen 49 Prozent der Menschen in Afghanistan aus. Die afghanische Frau hat durchschnittlich eine Lebenserwartung von 44 Jahren, 20 Jahre weniger als im Weltdurchschnitt. Im Allgemeinen leben Frauen rund um den Globus länger als Männer, in Afghanistan sterben die Frauen in einem jüngeren Alter als Männer. Obwohl es viele männliche Todesopfer während der 25 Jahre Krieg gab, übertreffen die Männer noch immer ihre AltersgenossInnen mit einer wesentlichen Zahl - mit einem Durchschnitt von 104 Männern zu 100 Frauen (UN SG Database o. D.).

Bildung

Die Registrierung von SchülerInnen in Afghanistan hat sich seit 2001 verachtfacht (MOE o.D.). Es sind 8.4 Millionen SchülerInnen in Schulen eingeschrieben, wobei 39 Prozent davon Mädchen sind. Im Vergleich dazu 900.000 Schüler (alle männlich) im Jahr 2002 (University of Notre Dame 8.2012). Noch im Jahr 2001 war es Mädchen verboten, in formale Schulen zu gehen. Der Anstieg an Anmeldungen von Mädchen in Schulen wird darauf zurückgeführt, dass in der Nähe von Dörfern mehr Schulen errichtet wurden - auch reine Mädchenschulen - die Einbeziehung von Eltern und Gemeinschaftsältesten in Schul-Shuras; das Ausweiten der Ausbildungsprogramme für LehrerInnen, insbesondere um mehr Lehrerinnen auszubilden. Mehr als 9000 Schulen wurden errichtet um einen leichteren Zugang zu Bildung zu ermöglichen (MOE o.D.). Die Zahl der Lehrer ist seit 2002 von 20.700 [nur] männlichen Lehrern auf 174.400 LehrerInnen in 2011 angestiegen - davon 50.000 Lehrerinnen (University of Notre Dame 8.2012).

Gleichzeitig sind die Entwicklungen Im Bereich der Alphabetisierung von Frauen und Mädchen noch immer geringer als ursprünglich erhofft:

mehr als die Hälfte aller Mädchen in Afghanistan geht nicht zur Schule (HRW 4.3.2012). Regelmäßige Attacken auf Schülerinnen, deren Lehrerinnen und die Schulgebäude halten an (Reuters 21.4.2013).

Berufstätigkeit

Die Segregation der Geschlechter ist in Afghanistan außergewöhnlich stark. Die Idee, dass Frauen und Männer in einem Büro gemeinsam arbeiten, ist stark umstritten, weswegen viele Familien ihren Frauen das Arbeiten verbieten (HRW 4.3.2012). In der afghanischen Tradition ist festgelegt, dass die Frauen die Trägerinnen der Familienehre sind, welche an der Keuschheit des weiblichen Geschlechts gemessen wird. Daraus ergibt sich, dass der Kontakt außerhalb des Hauses sehr eingeschränkt ist und strengen Regeln unterliegt, im speziellen wenn es um die Beziehungen mit Männern geht (WB 11.2012).

In Bezug auf die weibliche Mobilität - speziell in ländlichen Gegenden - sind Frauen, aufgrund von traditionellen Restriktionen, zum Großteil in einkommensgenerierende Aktivitäten, die von zu Hause aus gemacht werden, tätig, wie z.B. Nähen, Weben, Schneidern, Betreuung des Viehbestandes, Verkauf von Milchprodukten. Die Tendenz ist dahingehend, dass Frauen eher in ländlichen und Bereichen für ungelernte Tätigkeiten, arbeiten (ILO 5.2012; vergleiche University of Montana 4.4.2012). In großen Städten arbeiten Frauen als Ärztinnen, Anwältinnen, Lehrerinnen, Ingenieurinnen und Beamte. Manche arbeiten für lokale oder internationale NGOs (University of Montana 4.4.2012). Die Beschäftigungsrate der Frauen auf die Einwohner gerechnet ist in Afghanistan höher als die durchschnittliche Rate in Südasien (ILO 22.1.2013).

Im Jahr 1967 - drei Jahre nachdem es Frauen erlaubt wurde zu wählen - trat die erste Frau ihren Dienst als Polizistin an. Jahrzehntelange Konflikte und die Herrschaft der Taliban führten dazu, dass es Frauen verboten wurde als Polizistinnen zu arbeiten. Im letzten Jahrzehnt bemühten sich die afghanische Regierung und internationale Geber die nationalen Institutionen wieder herzustellen - inklusive der nationalen afghanischen Polizei (ANP). Mehrere Initiativen von Regierungen um Frauen für die ANP zu rekrutieren führten zu einer Steigerung der Zahl der Polizistinnen. Mit Juli 2013 arbeiteten 1,551 Frauen bei der Polizei, was ein Prozent des ANP Personals ausmacht. Nur wenige von ihnen werden in ländliche Gegenden entsandt. Infolgedessen, werden nur wenige Polizistinnen gesehen, was es Frauen und Mädchen umso schwieriger macht, Delikte gegen sie zu melden (OXFAM 10.9.2013). Der Mangel an separaten Toiletten und Garderoben gefährdet die Sicherheit der Polizistinnen. Parallel zu der steigenden Zahl von Polizistinnen ist die Zahl der Vorfälle, in welchen Polizistinnen von ihren männlichen Kollegen vergewaltigt, misshandelt und sexuell belästig wurden, gestiegen. Berichten zufolge, passieren diese Vorfälle meist an isolierten Plätzen wie Toiletten und Garderoben (HRW 25.4.2013).

Im September 2013 wurde eine Gender- und Menschenrechtsabteilung im Verteidigungsministerium eingerichtet und ein Programm zur Rekrutierung von Frauen in der Armee initiiert. Die Afghan National Police und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458 (UNSC 6.12.2013).Im Jänner 2014 wurde die erste Frau - Oberst Jamila Bayaz - zur Polizeichefin des Kabul Bezirks 1, einem wirtschaftlichen und administrativen Bezirk der Altstadt, ernannt (RFE 14.1.2014).

Ehe und Scheidung

In Afghanistan kommen Kompensationsheirat, Zwangsheirat, arrangierte Heirat und Kinderheirat vor (University of Montana 4.4.2012). Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit ist ein verbreitetes Phänomen (AA 4.6.2013). Das gesetzliche Alter für Heirat in Afghanistan liegt bei Männern bei 18 Jahre und bei Frauen bei 16 Jahren. Jedoch kann ein 15-jähriges Mädchen mit dem Einverständnis ihres Vaters oder eines Gerichtes verheiratet werden (HRW 4.3.2013). Die häufigste Form der Heirat in Afghanistan ist die arrangierte Heirat, in welcher die Braut und der Bräutigam die gleiche Ethnie, soziale Klasse und Grad des Rufes aufweisen (University of Montana 4.4.2012).

Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt (University of Montana 4.4.2012).

Zina

"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes vergleiche englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen (USDOS 19.4.2013). Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt (HRW 4.3.2012).

Gewalt gegen Frauen, Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe

Es wird geschätzt, dass um die 80 Prozent aller Frauen in Afghanistan in irgendeiner Form häusliche Gewalt erfahren (University of Notre Dame 8.2012; vergleiche USODS 19.4.2013).

Das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen von 2009 kriminalisiert Gewalt gegen Frauen. Die unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, Personen, die das Gesetz durchsetzen und die Zivilgesellschaft unternehmen Anstrengungen das Bewusstsein für das Gesetz zu stärken. Doch der politische Wille zur Durchsetzung des Gesetzes ist begrenzt und so besteht ein Mangel bei dieser. Während des Jahres 2012 wurden 1.352 Fälle vor die Strafverfolgungseinheiten für Gewalt gegen Frauen gebracht. Dies stellt eine Zunahme von 500 Fällen dar. Provinzdirektorate für Frauenangelegenheiten sahen dies als Anzeichen für ein zunehmendes Bewusstsein. Der Hauptteil der Fälle wurde durch Mediation gelöst. Die Kabul- Strafverfolgungseinheit für Gewalt gegen Frauen prozessierte in 38 Fällen und erreichte in 28 einen Schuldspruch. Die meisten Fälle wurden durch die Zivilgesellschaft vorgebracht, wenige von Regierungsagenturen. In einigen, entlegenen Gebieten kannten Richter und Staatsanwälte das Gesetz gegen Gewalt an Frauen nicht, andere waren Druck durch die Gemeinschaft oder Drohungen ausgesetzt die Angeklagten zu entlassen (USDOS 19.4.2013).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, weil die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot stark in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind jedoch in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, weil immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte (AA 4.6.2013).

Mittlerweile existieren 19 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser den Ruf eines Bordells. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen (Lauer 2012 vergleiche USDOS 19.4.2013).

Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft (University of Notre Dame 8.2012). In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" (HRW 4.3.2012).

Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex (HRW 31.1.2013). Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht (University of Notre Dame 8.2012).

Frauen werden ohne einen glaubwürdigen Prozessablauf verurteilt. Die meisten Fälle von häuslicher Gewalt werden niemals untersucht. Fälle von häuslicher Gewalt können so schwerwiegend sein, dass sie zum Selbstmord führen (University of Notre Dame 8.2012).

Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger (USIP 14.6.2013; vergleiche OHCHR 8.7.2009; University of Montana 4.4.2012).

Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen (USDOS 19.4.2013). Die geringe Anzahl an Polizistinnen behindert afghanischen Frauen, welche häusliche Gewalt eher mit einer Frau besprechen als mit einem Mann, weil sie fürchten, dass die Männer ihnen nicht glauben oder sie zurück zu ihren Familien schicken (NYT 16.9.2013). Einem Human Rights Watch zufolge, sind 84 Prozent aller Polizistinnen auf vier große Städte aufgeteilt. Fast die Hälfte sind in Kabul und ein Fünftel in Mazar-e Sharif stationiert (HRW 4.3.2012).

Das afghanische Ministerium für Frauenangelegenheiten (MoWA) und NGOs meldete Vorfälle bei denen Polizisten Frauen und Kinder vergewaltigten (USDOS 19.4.2013 vergleiche The American Conservative 10.7.2013 vergleiche NYT 7.11.2012).

AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Ehrenmorde

Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause (UNHCR 6.2013).

Laut einem Bericht von AIHRC [Anmerkung: eine Unabhängige Menschenrechtskommission] werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat (Reuters 10.6.2013). AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt (RAWA 10.6.2013). AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen (Reuters 10.6.2013).

Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten (UNAMA 9.12.2010 vergleiche AIHCR 2013). Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan (AIHRC 2013). Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben (NYT 7.11.2010; vergleiche HRW 4.3.2012; Daily Mail 30.4.2013). Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen (The Guardian 21.5.2013).

Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten (USDOS 19.4.2013).

Selbstverbrennung

Viele afghanische Frauen und Mädchen versuchen Zwangsverheiratung und gewalttätiger Misshandlung zu entfliehen, indem sie Selbstmord begehen oder sich entstellen durch Verbrennungen (Child Victims of War 7.2012). AIHRC registrierte, im Untersuchungszeitraum 2010/2011, 144 Fälle von Selbstverbrennung (AIHRC 12.2011). AIHCR Kommissar Nader Naderi macht inadäquaten Zugang zu rechtlichen Organen verantwortlich für den Anstieg der Gewalt gegen Frauen (RAWA 17.4.2011).

Selbstverbrennungen sind in Herat und Westafghanistan häufiger als in anderen Teilen des Landes. Eine Teilerklärung hierfür wäre die Nähe zu Iran, wo Selbstverbrennungen ebenfalls vorkommen (NYT 7.11.2010).

Ärzte einer Klinik, die Frauen mit Verbrennungen behandeln, sind der Meinung, dass Familiendispute, Armut, Zwangsverheiratung, Drogensucht und Verheiratung von Minderjährigen die Hauptgründe für Selbstverbrennungen sind. Viele leiden unter den Narben und in manchen Fällen sind die Verbrennungen tödlich (RAWA 28.3.2013).

Gewalt durch (weibliche) Haushaltsvorstände

Die älteste Dame des Hauses, meist die Schwiegermutter, kontrolliert die Haushaltsangelegenheiten, inklusive das Beaufsichtigen der anderen Frauen in dem Haus. Es gibt Berichte von Fällen, in denen die Schwiegermütter die Ehefrauen schwer misshandelten oder sogar töteten (BBC 30.1.2012; vergleiche IRIN 8.3.2010, The Guardian 2.1.2012, Reuters 31.12.2011).

Wohnsituation

Oftmals besteht die afghanische Familie aus einer Frau, ihrem Mann, Kindern, dem Schwiegervater und der Schwiegermutter, dem Schwager und der Schwägerin, dem Großvater und der Großmutter, sowie Enkelkindern - alle Leben in einem Haus (University of Montana 4.4.2012). Großteils ist der Mann der Haushaltsvorstand. Der Anteil der Haushalte, die von Frauen geleitet werden, ist in städtischen Gebieten höher als in ländlichen Gebieten (APHI 11.2011). Die älteste Frau des Hauses, normalerweise die Schwiegermutter, entscheidet über Haushaltsangelegenheiten und beaufsichtigt die anderen im Haushalt lebenden Frauen. (University of Montana 4.4.2012).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Armut, Konflikt, aber auch der langsame wirtschaftliche und soziale Fortschritt sind Gründe für Afghanistan schlechte Gesundheitsindikatoren (WB 5.2013). Es wird geschätzt, das zwischen 2010 und 2011 34 -39 Prozent der Geburten qualifiziertes Gesundheitspersonal beiwohnte und in 2010 wurden 15 Prozent der Geburten in einer Gesundheitsklinik durchgeführt (WHO 2013). Die afghanische Regierung reagierte mit einer nationalen Strategie, indem sie sechs "maternity waiting homes" (MWH) in den ländlichen Gebieten - der Provinzen Kandahar, Badakhshan, Laghman, Kunar Herat, und Bamyan Afghanistan im Jahr 2009 gemeinsam mit UNICEF, eröffnet. Diese sogenannten MWHs sind mit Fachpersonal ausgestattet (UNICEF 8.2013).

Im Dezember 2013 gab das afghanische Gesundheitsministerium in Kooperation mit dessen UN Partnern, zwei Aktionspläne um die Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit und der Neugeborenensterblichkeit zu reduzieren, bekannt. Dabei handelt es sich um den "reproduktiven Mütter-, Neugeborenen- und Kindergesundheitsplan und den "Every Newborn Action" Plan. Ziel ist es eine zehnprozentige Steigerung für entscheiden Gesundheitsleistung für Mütter, Neugeborenen und Kinder zu erhalten, speziell für Afghanistans ärmste und unterprivilegierteste (WHO 8.12.2013).

Es gibt geographische Unterschiede: Vor allem in bergreichen Gegenden ist es für AfghanInnen (Männer und Frauen), unmöglich Gesundheitskliniken während des gesamten oder Teile des Jahres, aufgrund von Schneefall, aufzusuchen(CIMIC 2.2012). Gab es vor einem Jahrzehnt nur 400 Hebammen, so werden heute schon mehr als 3,000 gezählt (USAID 1.2013; vergleiche CIMIC 2.2012). Auch wurden mit internationaler Unterstützung tausende Kilometer an neuen Straßen gebaut, die zu Kliniken und Spitälern führen. Des Weiteren, aufgrund der Verbreitung mobiler Telefone, können, Frauen und Männer gleichermaßen, nun um medizinische Unterstützung bitten, ohne dabei das Haus verlassen zu müssen. Auch gab das Ministerium für öffentliche Gesundheit an, dass es den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen für Frauen zu seinen Prioritäten gemacht hat (CIMIC 2.2012).

In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson (NYT 14.6.2013).

Es gibt einen neuen Fokus in Bezug auf Gesundheitsbedürfnisse von Frauen: in der Provinzhauptstadt Gardez (Paktia), wurde das erste gynäkologische Spital im August 2010 eröffnet. Der Untergouverneur im Bezirk Shib Koh der Provinz Farah forderte die Errichtung eines weiblichen Shura-Rates, um die Bedürfnisse der Frauen im Bezirk besser zu verstehen. Trotz dieser Fortschritte fehlt die Anwendung von Frauenrechten in weiten Teilen Afghanistan (CIMIC 7.9.2010).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 4.6.2013).

Bewegungsfreiheit für Frauen

Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen (USDOS 19.4.2013). Öffentliche Schande wird Frauen angeheftet, die ihr Haus ohne männliche Begleitperson verlassen (University of Montana 4.4.2012; vergleiche HRW 3.12.2009). Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte (USDOS 19.4.2013).

Beispiele von Organisationen, die für Frauen tätig sind

Die Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (RAWA), ist die älteste politische und soziale Organisation in Afghanistan und wurde 1977 gegründet und war ursprünglich eine Untergrundorganisation, die sich nun auf humanitäre Angelegenheiten fokussiert (Berkeley 2013). Rawa ist auch in den Bereichen Bildung und Gesundheit tätig (RAWA 2014).

Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) wurde im Zuge der Bonner Vereinbarung im Jahr 2002 gegründet und ist im Artikel 58 der Verfassung verankert (AIHRC 12.2011). Die derzeitige Vorsitzende ist eine Frau: Dr. Sima Samar (AAN 20.9.2013). In Übereinstimmung mit der Gesetzeslage ist das Mandat der AIHRC die Überwachung der Menschenrechtslage und der Zugang der Menschen zu Menschenrechten (AIHRC 12.2011).

Afghanistan Women Council (AWC) ist eine regierungsunabhängige, nicht politische, nicht religiöse Non-Profit Organisation, die ursprünglich weiblichen afghanischen Flüchtlingen half. Die Aktivitäten zielen auf Menschenrechte, Frauen- und Kinderrecht, Friedensbildung und Demokratie ab (AWC 2009).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) wurde im Jahr 2002 durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegründet und ist eine in Afghanistan ansässige Mission, die die afghanische Regierung und Bevölkerung unterstützt, in dem sie die Basis für nachhaltigen Frieden und Entwicklung im Land legt (UNAMA 14.1.2014).

Andere sind z.B.: First MicroFinance Bank Afghanistan, Afghanistan Reconstruction Trust Fund (ARTF) der Welt Bank, Rural Microfinance and Livestock Support Programme des International Fund for Agricultural Development (IFAD) (IFAD 2014; Aga Khan 2010).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Afghan Analyst Network (20.9.2013): Dismantling Human Rights in Afghanistan: The AIHRC facing a possible downgrading of status, http://www.afghanistan-analysts.org/dismantling-human-rights-in-afghanistan-the-aihrc-facing-a-possible-downgrading-of-status, accessed 14.1.2014

Aga Khan Agency for Microfinance (2010): Microfinance in Afghanistan, http://www.akdn.org/akam_afghanistan.asp, Zugriff 9.1.2014

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (2013):

National Inquiry on Rape and Honor killing in Afghanistan Report Summary, http://www.upr-info.org/IMG/pdf/aihrc_upr18_afg_e_main.pdf, Zugriff 16.1.2014

AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (12.2011):

Fifth Report Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, Zugriff 16.9.2013

AlJazeera (18.5.2013): Afghan MPs block divisive women's rights law, http://www.aljazeera.com/news/asia/2013/05/2013518132634438380.html, Zugriff 17.1.2014

APHI - Afghan Public Health Institute (11.2011): Afghan mortality survey 2010, http://www.measuredhs.com/pubs/pdf/FR248/FR248.pdf, Zugriff 17.1.2014

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf. Zugriff 6.12.2013

AWC - Afghanistan Women Council (2009): Welcome to Afghanistan Women Council, http://www.afghanistanwomencouncil.org/, Zugriff 14.1.2014

BBC News (30.1.2012): Afghan woman is killed 'for giving birth to a girl', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16787534, Zugriff 16.9.2013

Berkeley - Berkeley Journal of Gender, Law & Justice Volume 17, Issue 1 (2013): The Impact of U.S. Intervention on Afghan Women's Rights,

http://scholarship.law.berkeley.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1176&context=bglj, Zugriff 13.1.2014

Care (9.2009): Knowledge on Fire: Attacks on Education in Afghanistan,

http://www.care.org/sites/default/files/documents/Knowledge_on_Fire_Report.pdf, Zugriff 17.1.2014

CIMIC - Civil-Military Fusion Centre (7.9.2010): AFGHANISTAN - Social Well-Being, Women, Afghan Law and Sharia, https://www.cimicweb.org/Documents/CFC%20AFG%20Social%20Well-being%20Archive/SWB_3-10_Sep_2010_Final.pdf, Zugriff 17.1.2014

CIMIC (2.2012): Women & Gender in Afghanistan, https://www.cimicweb.org/cmo/afg/Documents/Afghanistan-RDPs/CFC_Afghanistan_Women-and-Gender_Feb12.pdf, Zugriff 17.1.2014

Child Victims of War (7.2012): The Situation of Women and Children in Afghanistan,

http://childvictimsofwar.org.uk/cvow/wp-content/uploads/2012/07/The-Situation-of-Women-and-Children-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

Daily Mail (30.4.2013): Afghan woman is shot dead by her own father in front of mob of 300 after she 'dishonoured her family by running away from her husband',

http://www.dailymail.co.uk/news/article-2317170/Afghan-woman-shot-dead-father-mob-running-away-husband.html, Zugriff 16.12.2013

Global Rights (3.2008): Living with violence: A National Report on Domestic Abuse in Afghanistan,

http://afgarchive.humanitarianresponse.info/sites/default/files/Living%20with%20Violence%20-%20A%20National%20Report%20on%20Domestic%20Violence%20in%20Afghanistan,%20Global%20Rights,%202008.pdf, Zugriff 17.1.2014

HRW - Human Rights Watch (25.4.2013): Afghanistan: Urgent Need for Safe Facilities for Female Police, http://www.hrw.org/news/2013/04/25/afghanistan-urgent-need-safe-facilities-female-police, Zugriff 17.1.2014

HRW - Human Rights Watch (4.3.2012): "I had to run away", http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/afghanistan0312webwcover_0.pdf, Zugriff 17.1.2014

HRW - Human Rights Watch (3.12.2009): We have the promise of the World,

http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/afghanistan1209web_0.pdf, Zugriff 17.1.2014

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/237015/359887_de.html, Zugriff 17.1.2014

IFAD - International Fund for Agricultural Development (2014): Rural Microfinance and Livestock Support Programme, http://operations.ifad.org/web/ifad/operations/country/project/tags/afghanistan/1460/project_overview,

9.1. 2014

International Labour Organization (22.1.2013): Global Employment Trends 2013: Recovering from a second dip, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_202326.pdf, Zugriff 9.1.2014

International Labour Organization (12.2012): Global Employment Trends for Women,

http://ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/documents/publication/wcms_195447.pdf, Zugriff 9.1.2014

IRIN News (8.3.2010): Afghanistan: Women¿s rights trampled despite new law,

http://www.irinnews.org/report/88349/afghanistan-women-s-rights-trampled-despite-new-law, Zugriff 16.1.2014

Lauer, Sabrina (2012): Frauenrechte in Afghanistan - zwischen gesetzlichen Normen und gesellschaftlicher Praxis, Master Thesis. Donau Universität Krems.

MOE - Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Education (ohne Datumsangabe): Response to EFA Global Monitoring Report 2011 http://moe.gov.af/Content/files/077_GMR_ResponseV,%20English.pdf, Zugriff 17.1.2014

NYT - The New York Times (16.9.2013): Afghan Policewomen Say Sexual Harassment römisch eins s Rife,

http://www.nytimes.com/2013/09/17/world/asia/afghan-policewomen-report-high-levels-of-sexual-harassment.html?pagewanted=2, Zugriff 17.1.2014

NYT (7.11.2010): For Afghan Wives, a Desperate, Fiery Way Out, http://www.nytimes.com/2010/11/08/world/asia/08burn.html?pagewanted=all, Zugriff 17.1.2014

NYT - The New York Times (14.6.2013): Mob attacks afghan doctor and female patient,

http://www.nytimes.com/2013/06/14/world/asia/afghan-doctor-is-killed.html, Zugriff 17.1.2014

NYT- The New York Times (7.11.2012): 4 Members of Afghan Police Are Found Guilty in Rape,

http://www.nytimes.com/2012/11/08/world/asia/afghan-militia-members-found-guilty-in-rape.html, Zugriff 16.12.2013

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2009): Silence is Violence, http://www.ohchr.org/Documents/Press/VAW_Report_7July09.pdf, Zugriff 17.1.2014

OXFAM (10.9.2013): Women and the Afghan Police, http://www.oxfam.org/sites/www.oxfam.org/files/bp-173-afghanistan-women-police-100913-en.pdf, Zugriff 17.1.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (4.1.2013): Afghanistan maternal mortality claims 1 life in every 2 hours,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/01/04/afghanistan-maternal-mortality-claims-1-life-in-every-2-hours.html#ixzz2f3PTdKSw, Zugriff 17.1.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (10.6.2013): AIHRC: 400 rape, honor killings registered in Afghanistan in 2 years,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/06/10/aihrc-400-rape-honor-killings-registered-in-afghanistan-in-2-years.phtml, Zugriff 17.1.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (15.8.2013): Remote towns in Afghan province lack female doctors, midwives,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/08/15/remote-towns-in-afghan-province-lack-female-doctors-midwives.html#ixzz2f3OVRR3E, Zugriff 17.1.2014

RAWA- Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (17.4.2011): Violence against women on the rise: AIHRC, http://www.rawa.org/temp/runews/2011/04/17/violence-against-women-on-the-rise-aihrc.html#ixzz2f42etNVz, Zugriff 17.1.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (28.3.2012): 94 self-immolation cases registered in western Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2012/03/28/94-self-immolation-cases-registered-in-western-afghanistan.html, Zugriff 17.1.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (2014):

Social Activities, http://www.rawa.org/s.html, Zugriff 17.1.2014

Reuters (21.4.2013): Afghan girls' school feared hit by poison gas, http://in.reuters.com/article/2013/04/21/afghanistan-poisoning-idINDEE93K08720130421, Zugriff 17.1.2014

Reuters (31.12.2011): Afghan girl tortured after refusing prostitution,

http://www.reuters.com/article/2011/12/31/us-afghanistan-girl-idUSTRE7BU07L20111231, Zugriff 17.1.2014

Reuters (10.6.2013): Afghan group accuses police of significant violence against women,

http://uk.reuters.com/article/2013/06/10/us-afghanistan-rights-idUSBRE9590JU20130610, Zugriff 17.1.2014

RFE - Radio Free Europe (14.1.2014): First Afghan Woman Appointed District Police Chief,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-first-female-police-chief/25230066.html, Zugriff 17.1.2014

RFE-Radio Free Europe (18.5.2013): Afghan Lawmakers Halt Debate On Women's Rights Law,

http://www.rferl.org/articleprintview/24990048.html, Zugriff 17.1.2014

SG Database - The UN Secretary-Genral¿s database on violence against women (ohne Datumsangabe): National action plan for the women of Afghanistan (NAPWA) 2007-2017,

http://sgdatabase.unwomen.org/uploads/National%20Action%20Plan%20for%20the%20Women%20of%20Afghanistan%202007%20to%202017.pdf, Zugriff 17.1.2014

The American Conservative (10.7.2013): Routine Child Rape by Afghan Police,

http://www.theamericanconservative.com/routine-child-rape-by-afghan-police/, Zugriff 16.12.2013

The Guardian (2.1.2012): Afghan girl tortured by in-laws for resisting prostitution,

http://www.theguardian.com/world/2012/jan/02/afghan-girl-tortured-by-inlaws, Zugriff 17.1.2014

The Guardian (21.5.2013): Number of Afghan women jailed for fleeing abuse soars,

http://www.theguardian.com/world/2013/may/21/afghan-women-jailed-abuse, Zugriff 17.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.12.2013): A Way to Go: An Update on Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/UNAMA%20REPORT%20on%20EVAW%20LAW_8%20December%202013.pdf, Zugriff 9.12.2013

UNAMA- UN Assistance Mission in Afghanistan (9.12.2009): Harmful Traditional Practices and Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Publication/HTP%20REPORT_ENG.pdf, Zugriff 16.1.2014

United Nations Assistance Mission in Afghanistan (14.1.2014):

MANDATE,

http://unama.unmissions.org/Default.aspx?tabid=12255&language=en-US, Zugriff 14.1. 2014

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014

UNICEF - United Nations Children¿s Fund (11.2011): Factsheet Afghanistan,

http://www.unicef.org/infobycountry/files/ACO_Education_Factsheet_-_November_2011_.pdf, Zugriff 26.7.2013

UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013): Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

University of Montana (4.4.2012): Afghan Women, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pdf, Zugriff 17.1.2014

University of Notre Dame (8.2012): Afghan Women Speak, http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNODC - United Nations Office on Drugs and Crimes (3.2007) :

Afghanistan: Female Prisoners and their Social Reintegration, http://www.unodc.org/pdf/criminal_justice/Afghan_women_prison_web.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (7.10.1976): Penal Code, https://www.unodc.org/tldb/showDocument.do?documentUid=2100, Zugriff 9.12.2013

USAID - United States Agency for International Development (1.2013):

Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2019): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Afghanistan, , Zugriff 17.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (14.6.2013): Lessons Learned on Traditional Dispute Resolution in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/files/TDR.pdf, Zugriff 7.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 14.1.2013

WB- World Bank (3.2005): Afghanistan, National Reconstruction and Poverty Reduction - the Role of Women in Afghanistan's Future, http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/AfghanistanGenderReport.pdf, Zugriff 21.11.2013

WB- World Bank (5.2013): Country Cooperation Strategy at a glance, http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_afg_en.pdf, Zugriff 2.1.2014

WB - World Bank (2012): World Development Report 2012 - Gender Equality and Development,

http://wdronline.worldbank.org/includes/imp_images/book_pdf/WDR_2012.pdf, accessed 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2013): Afghanistan Country Statistics,

http://rho.emro.who.int/rhodata/?theme=country&vid=3000#, Zugriff 2.1.2014

WHO - World Health Organization (8.12.2013): Reducing maternal, neonatal and child deaths in Afghanistan, http://www.emro.who.int/afg/afghanistan-news/action-plan-reduction-mortality.html, Zugriff 17.1.2014"

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans. Die BF1 ist Ehefrau des BF2 und Mutter der BF 3 bis BF 6.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehören und sunnitischen Glauben sind. Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Es ist davon auszugehen, dass die BF1 als Frau durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, den eingebrachten Dokumenten, der bekämpften Bescheide, den Beschwerden sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

Die Beschwerdeführer stammen nach eigenen Angaben aus Afghanistan; dass dies stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführer und deren Kenntnis der Landessprache Farsi auszugehen.

Die Beschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung glaublich darlegen, dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen möchte und bereits führt und, dass dies im Herkunftsland für sie Gefahr für Leib und Leben bedeutet.

Die Feststellungen zur Situation der Frauen in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführenden Parteien weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise (ausgenommen der Lage der Frau) verändert hat, die für die Beschwerdeführer konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, 1 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Dies trifft auf die Verfahren der Beschwerdeführer zu.

Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (i.d.F. des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Die von der - seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältigen - Erstbeschwerdeführerin vertretene persönliche Wertung der Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch; in ihrer Wertehaltung ist sie an dem in Europa mehrheitlich gelebten, als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die Erstbeschwerdeführerin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde, zumal davon auszugehen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle verhalten würde.

"Familienangehöriger" ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Im vorliegenden Fall wird der Erstbeschwerdeführerin als Ehefrau des BF 2 und Mutter der Beschwerdeführer BF3 bis BF6 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr, der Erstbeschwerdeführerin, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den übrigen Beschwerdeführern ist daher nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die obig unter 3.2.1. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1427042.1.00