Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

09.04.2014

Geschäftszahl

W136 2006475-1

Spruch

W 136 2006475-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des HR Mag. xxxx gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 27.02.2014, Zl. 4/3-DK/3/14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Hofrat Mag. xxxx ist Beamter der Verwendungsgruppe A 1 und verrichtet als xxxx in der Sicherheits- und verwaltungspolizeilichen

Abteilung der Landespolizeidirektion xxxx Dienst. .......

Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

Die Landespolizeidirektion xxxx legte mit Schreiben vom 03. Februar 2014 zwei gesonderte Disziplinaranzeigen vor:

• Zahl P6/74742-2013/PA - betrifft diesen Einleitungsbeschluss (GZ 4/DK/3/2014)

• Zahl P6/1109-2014/PA - wird von der DK gesondert entschieden (GZ 5/DK/3/2014)

Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige, sowie den - über Auftrag der Disziplinarkommission vom 07. Februar 2014 - vorgelegten weiteren Ermittlungsergebnissen. Daraus ergibt sich folgender, für das Disziplinarverfahren relevanter Sachverhalt:

Zu Punkt 1.

• Mit Schreiben vom 23. August 2013 zeigte er seinen Vorgesetzten

xxxx xxxx im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Paragraph 54 a, VStG, wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs direkt bei der Staatsanwaltschaft

xxxx an. Im Wesentlichen warf er seinem Vorgesetzten vor, dieser habe in rechtswidriger Weise auf ein Verwaltungsstrafverfahren, welches vom Disziplinarbeschuldigten geführt wurde, Einfluss genommen (Erteilung von Weisungen). Seinem Schreiben vergab er die Geschäftszahl 34098/11; weiters verwendete er den üblichen Briefkopf der Landespolizeidirektion xxxx. Der Anzeige waren die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens angeschlossen.

• Mit Schreiben vom 06. September 2013 an die Oberstaatsanwaltschaft

xxxx verwies er auf die Anzeige vom 23. August, legte weitere Beweismittel (Mails, Anordnungen des Vorgesetzten udgl.) vor und erhob weitere Vorwürfe gegen seinen Vorgesetzten, wonach bestimmte Anordnungen einen Befugnismissbrauch darstellen würden, sowie gegen

xxxx der LPD xxxx, wegen Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs durch eine falsche Anlastung. xxxx wurde ergänzend vorgeworfen, er kollaboriere mit Menschenrechtsorganisationen und lasse sich von diesen contra legem beeinflussen. Auch hier wurde die amtliche Bezeichnung der Behörde und dieselbe Geschäftszahl verwendet.

• Mit Schreiben vom 13. September 2013 kam er zunächst einer Aufforderung der Staatsanwaltschaft xxxx nach und übermittelte Unterlagen zu obiger Verwaltungsstrafsache. Gleichzeitig zeigte er im Zusammenhang mit der gegen seinen Vorgesetzten erstatteten Strafanzeige die Salzburger Kinder- und Jugendanwältin, sowie zwei Vertreter der "Plattform Menschenrechte" wegen Bestimmungstäterschaft zu Paragraph 302, StGB an. Auch hier wieder unter Verwendung der Aktenzahl und des Briefkopfes der Behörde.

• Am 28. Oktober 2013 erhob er - unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion xxxx - Einspruch gegen Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft xxxx im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 18 St 127/13d und erhob darüber hinaus den Vorwurf der Begehung des Amtsmissbrauchs nach Paragraphen 12, 302, StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, StGB, sowie der Verletzung von Bestimmungen des DSG gegen den Landespolizeidirektor

xxxx. Dem liegen im Wesentlichen Vorwürfe zugrunde, wonach der Behördenleiter und xxxx unter Verletzung der Amtsverschwiegenheit und des DSG disziplinarrechtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit Erhebungen wegen mehrfacher vom Disziplinarbeschuldigten zu verantwortenden Verjährung von Verwaltungsstrafverfahren an das BAK übermittelt hätten.

• Mit Schreiben vom 04. November 2013, wiederum direkt und unter Verwendung des amtlichen Briefkopfes, erhob er weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen xxxx (im Wesentlichen Paragraphen 288, 297, 302, 310, StGB), sowie gegen xxxx (Paragraph 288, StGB) und gegen Ermittlungsbeamte des Bundesamtes für Korruptionsbekämpfung (Paragraph 302, StGB). Dieses Schreiben korrespondiert im Wesentlichen mit seinem Schriftsatz vom 28. Oktober 2013.

• Mit Schreiben vom 06. November 2013 erstattete er neuerlich Strafanzeige gegen xxxx wegen des Verdachtes nach Paragraph 302, StGB, ebenfalls unter Verwendung des amtlichen Briefkopfes der LPD xxxx. Diesmal wirft er seinem Vorgesetzten vor, er habe dadurch Amtsmissbrauch begangen, weil er einen Mitarbeiter des Disziplinarbeschuldigten zum Alkovortest aufgefordert habe.

• Weiters erstattete er Strafanzeige gegen die Schreibkraft xxxx, wobei der Disziplinarkommission derzeit keine näheren Angaben dazu bekannt sind. Der Vorwurf in der Disziplinaranzeige gründet sich derzeit nur auf eine offenbare Vorladung durch die Staatsanwaltschaft xxxx, sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft xxxx. Weiterführende Akten sind der Disziplinaranzeige nicht angeschlossen.

In allen Fällen erstattete der Disziplinarbeschuldigte die Strafanzeigen direkt an die Staatsanwaltschaft; eine gemäß Paragraphen 4 und 5 BAK-G verpflichtende Verständigung des Bundesamtes für Korruptionsbekämpfung erfolgte - trotz der offensichtlich behördlichen/dienstlichen Anzeigenerstattung (Verwendung Briefkopf der LPD, Vergabe Geschäftszahl) jedoch nicht. Ebenso wenig wurde der Leiter der Dienststelle, dies wäre der Landespolizeidirektor (bzw. Stellvertreter) gewesen, vom Verdacht der Begehung von strafbaren Handlungen seiner Bediensteten in Kenntnis gesetzt. Sämtliche Strafanzeigen beziehen sich auf Sachverhalte, die den unmittelbaren Aufgabenbereich der Landespolizeidirektion xxxx betreffen und laut Vorhalt des Disziplinarbeschuldigten im Dienst begangen worden sind, sind unter Beifügung umfangreicher Ausführungen konkretisiert und stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit bestimmten Anordnungen, bzw. Verhaltensweisen von Vorgesetzten, oder auch Mitarbeitern des Disziplinarbeschuldigten, die - seiner Meinung nach - strafrechtliche Relevanz hatten.

Die Staatsanwaltschaft xxxx leitete ein Strafverfahren ein und vernahm xxxx, xxxx und die Schreibkraft xxxx am 20. Dezember 2013 als Beschuldigte. Mit Entscheidung vom 27. Dezember 2013, Zahl 18 St 151/13k-10, stellte die Staatsanwaltschaft sämtliche Strafverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 1 StPO ein. Aus der Einstellungsverfügung ergibt sich, dass neben den in der Disziplinaranzeige genannten Personen offenbar noch weitere Beamte angezeigt wurden.

Insoweit die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige (Seite 6) noch ausdrücklich auf das Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Straftaten nach den Paragraphen 297, 302 und 310 StGB durch den Disziplinarbeschuldigten verweist, hält sie diesen Vorwurf in ihrem Bericht vom 13. Februar 2014 nicht mehr aufrecht und geht nunmehr nicht mehr von einem strafrechtlich relevanten Verhalten aus.

Insoweit die Dienstbehörde durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten einen (finanziellen) Schaden behauptete, wurde dieser im ergänzenden Erhebungsbericht nicht der Höhe nach präzisiert, sondern werden im Wesentlichen Zeitaufwand, sowie Reisekosten geltend gemacht.

zu Punkt 2.

Mit 8-seitigem Schreiben an den Landespolizeidirektor vom 04. September 2013 legte der Disziplinarbeschuldigte eine Stellungnahme zur Weisungen seines Vorgesetzten xxxx vor. Nach ausführlicher Schilderung der einzelnen Sachverhalte führt er über seinen Vorgesetzten - soweit für dieses Verfahren relevant - im Einzelnen weiter aus:

• Der Abteilungsleiter xxxx überspannt hier in geradezu schikanöser Weise den Bogen (Seite 2)

• dass er in seiner Funktion völlig unausgelastet ist (Seite 5)

......

• Eigentlich müsste es heißen, dass er sich mitteilt und ist seiner Formulierung ein gewisser und penetranter Großmut nicht abzusprechen. Seiner Forderung, dass generelle Anordnungen innerhalb eines Referates der Zustimmung des Abteilungsleiters bedürfen, entspricht einem antiquierten Obrigkeitsdenken und ist fern eines modernen Führungsverhaltens. Es ist dies ein deutlicher Ausdruck eines schwachen Führungsverhaltens, wo der AL seine Wichtigkeit und Existenz dadurch zu definieren versucht, indem er sich alles zur Genehmigung vorlegen lässt. Solche selbst geschaffenen Kompetenzen widersprechen deutlich Verwaltungsvereinfachungen und einer schlanken Verwaltung. Würde man dieser Ideologie folgen, könnte man als Strafamtsleiter auch einen Hampelmann einsetzen. Dieser Vorgangweise ist daher eine deutliche Absage zu erteilen, zumal es sich weitgehend nur um eine Selbstdarstellung des AL xxxx handelt. (Seite 5)....

Im Einspruch zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft xxxx, 18 St 127/13d, vom 28. Oktober 2013 führt er auf Seite 8 wörtlich aus:

Den Höhepunkt des intrigenhaften Verhaltens von xxxx stellt schließlich ein von ihm eingeleitetes Leistungsfeststellungsverfahren gegen mich dar. Dieses Verfahren wird zur Objektivierung seines Verhaltens sowie des Verhaltens und des Arbeitseifers von Dxxxx ebenfalls vorgelegt. Es ist einfach unglaublich, wie hier wertvolle Ressourcen vergeudet werden. Dies ist umso schlimmer, als evident ist, dass es im xxxx tatsächlich enorme Rückstände gibt. Umso wichtiger ist es, solchen Verhaltensweisen eine Absage zu erteilen, indem das gegen mich intrigenhaft angestrengte Strafverfahren eingestellt und jede einzelne Straftat gegen xxxx, xxxx (Verdacht des Amtsmissbrauchs, Verleumdung und falsche Zeugenaussage) sowie den Ermittlern des BAK (Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Befugnismissbrauch) im Gegenzug konsequent verfolgt wird. Nur so ist es möglich, dem Missbrauch von Recht exemplarisch beizukommen. Was die Leistungsfeststellung betrifft, teile ich mit, dass diesbezüglich bereits bei der Staatsanwaltschaft xxxx gegen xxxx und xxxx et al ein Verfahren läuft (GZ: 18 St 151/13k). Was das gegenständliche Verfahren betrifft, werde ich die Anzeige wegen Amtsmissbrauch, Verletzung der Amtsverschwiegenheit, Verletzung des Datenschutzgesetzes, Verleumdung und falscher Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft xxxx nachreichen. Gleichfalls werde ich auch die beiden Ermittler des BAK wegen Befugnismissbrauchs zur Anzeige bringen, weil es einfach nicht angeht, dass sich solche qualifizierte Institutionen für solche Zwecke instrumentalisieren lassen, sondern in Zeiten wie diesen müssen die vorhandenen Ressourcen punktgenau auf die tatsächliche Kriminalität angesetzt werden.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten:

Dem Disziplinarbeschuldigten wurde die Stellungnahme der Dienstbehörde vom 13.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

.................[Wiedergabe Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, 53, Absatz eins, 94, Absatz eins

Ziffer eins, BDG 1979, Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, BAK-G ].....

In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine bloße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist im konkreten Fall eindeutig gegeben. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:

Zu Punkt 1.

Aus dem Zusammenhang von Paragraph 53, Absatz eins, BDG, aber auch des BAK-G ergibt sich, dass Dienstpflichtverletzungen des Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 53, Absatz eins, BDG im hier vorliegenden Fall im Wesentlichen nur dann angelastet werden können, wenn der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen einen begründeten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung hatte. Der erkennende Senat hat sich daher zunächst mit der inhaltlichen Qualität der Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt und geprüft, ob es sich um völlig inhaltsleere, jeglicher nachvollziehbarer Beweisführung entbehrende und willkürliche Behauptungen handelte (was dann freilich den Tatbestand der Verleumdung nach Paragraph 297, StGB, nebst weiterer disziplinarrechtlich relevanter Bestimmungen begründen würde), oder ob ihnen tatsächlich ein gewisses rechtlich relevantes Substrat zu-kommt. Zumal die Anzeigen des Disziplinarbeschuldigten ausführlich begründet und die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der vorliegenden Aktenlage ergibt - auch umfangreiche Erhebungen eingeleitet, offenbar weitere Akten angefordert und auch mehrere Einvernahmen durchgeführt hat (20. Dezember 2013, HR xxxx, xxxx und Frau xxxx), ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Disziplinarbeschuldigten in Ausübung seines Dienstes ausreichend begründete, strafrechtlich relevante Verdachtsmomente bekanntgeworden sind, welche nicht nur den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle, sondern konkrete Amtshandlungen/Verfahren der LPD xxxx betrafen. Er war daher gemäß Paragraph 78, Absatz eins, StPO verpflichtet, Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft zu erstatten, hätte aber darüber hinausgehend auch die gesetzlich normierten Vorgaben des BAK-G und des BDG beachten müssen. Ohne Einbindung, bzw. Information des Landespolizeidirektors (Stellvertreter), bzw. des BAK war er - wie sich aus dem Zusammenhang dieser Rechtsnormen ergibt - nicht autorisiert, im Namen der Landespolizeidirektion xxxx, selbständig und unmittelbar mehrfach Strafanzeigen an die Staatsanwaltschaften vorzulegen. Seine Anzeigen waren sowohl nach formaler, als auch inhaltlicher Gestaltung durchaus als Anzeigen der Behörde zu erkennen. Dies war disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen. ....

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung in treuer Weise zu erfüllen. Das bedeutet zu-nächst, dass er während seiner Dienstverrichtung gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen, die gesamte Rechtsordnung - wozu auch die Bestimmungen des BAK-G gehören - zu beachten und seine Aufgaben als Beamter einer Sicherheitsbehörde im Interesse seines dienstlichen Auftrages zu erfüllen hat.

Wie oben dargestellt erhob der Disziplinarbeschuldigte gegen mehrere Bedienstete der Landespolizeidirektion xxxx unter anderem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Paragraph 302, StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB). Es handelte sich dabei um Vorwürfe, die den unmittelbaren Wirkungsbereich seiner Dienststelle (Paragraph 278, BDG) betrafen. Derartige Straftaten fallen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffern 1 und 8a BAK-G in den Zuständigkeitsbereich des BAK und sind von den Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 5, BAK-G - unbeschadet der Berichtspflichten nach der StPO - unverzüglich und schriftlich dem Bundesamt für Korruptionsbekämpfung zu berichten. Diesbezüglich besteht also eine zwingende Meldepflicht an das BAK, der der Disziplinarbeschuldigte - wie das BAK im Mail vom 03. Dezember 2013, 13:24 Uhr, bekanntgab - nicht nachgekommen ist, obwohl er unter Verwendung des Briefkopfes der Landespolizeidirektion xxxx - also den Anschein erweckend, er handle im Auftrag, bzw. Wissen der Behördenleitung - Anzeigen an Staatsanwaltschaften erstattete.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 53, BDG

Bei der Landespolizeidirektion xxxx handelt es sich um eine Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, BDG; der Disziplinarbeschuldigte ist als Chef des Strafamtes, bloß Leiter eines Dienststellenteiles (Referates), weshalb Paragraph 45, Absatz 3, BDG ihn nicht von der Beachtung des Paragraph 53, Absatz eins, BDG entbindet vergleiche idZ VwGH 4.9.2003, 2000/09/0166).

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BDG hat ein Beamter dem Dienststellenleiter jeden begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, derer er angehört und der ihm in Ausübung des Dienstes bekannt geworden ist, zu melden. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, dem Leiter der Dienststelle zu ermöglichen, seiner Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, BDG nachkommen zu können und allenfalls auch die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4, BDG prüfen zu können.

Wenngleich der Disziplinarbeschuldigte - wie schon oben ausgeführt und unter Beachtung des BAK-G - gemäß Paragraph 78, StPO, zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet war (bzw. gemäß Paragraph 80, auch berechtigt), stand einer unmittelbaren Vorlage im konkreten Fall Paragraph 53, BDG entgegen. Zumal alle seine Anzeigen in einem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben standen und Vorgesetzte, bzw. Mitarbeiter der Landespolizeidirektion betroffen waren, wäre der Dienststellenleiter zu informieren gewesen. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof so erkannt, der in einer Meldung des Beamten unmittelbar an die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen Paragraph 53, Absatz eins, BDG erblickte (VwSlg NF 13.561 A/1992).

Ein Anwendungsfall des Paragraph 53, Absatz eins a, (Ausnahmen von der Meldepflicht) ist nicht offen-kundig. Eine Entbindung seiner Verpflichtung den Dienststellenleiter unverzüglich zu in-formieren, wäre dem Sinne nach allenfalls noch im Hinblick auf die Anzeige gegen ihn (den Landespolizeidirektor) selbst denkbar, keinesfalls jedoch auf die Anzeigen gegen die Hofräte xxxx und xxxx, sowie die Bedienstete xxxx. Im ersteren Fall (Landespolizeidirektor) hätte bei teleologischer Auslegung der relevanten Bestimmungen des BDG - nach Meinung des erkennenden Senates - jedoch eine Verständigung der betreffenden Fachsektion des Bundesministeriums für Inneres erfolgen müssen. Auch dies hat der Disziplinarbeschuldigte - nach derzeit bestehender Verdachtslage - nicht getan.

Der Disziplinarbeschuldigte ist daher verdächtig, seine Dienstpflichten nach Paragraph 53, Absatz eins, BDG verletzt zu haben; in welchem Ausmaß und in Bezug auf welche Personen dies geschehen ist, wird im weiteren Disziplinarverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung zu klären sein.

zu Punkt 2.

Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG

Im Paragraph 43 a, BDG ist normiert, dass sich alle Bediensteten mit Achtung begegnen müssen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Insbesondere sind Verhaltensweisen, welche die menschliche Würde verletzen, zu unter-lassen. Diese Pflicht kommt einer Führungskraft - unbeschadet seiner sich aus Paragraph 45, BDG ergebenden Verpflichtungen - im besonderen Maße zu, ist er doch dafür verantwortlich, dass eine Organisationseinheit der österreichischen Polizei ihren Auftrag ordnungsgemäß und effizient erfüllen kann. Die Wortfolge "mit Achtung zu begegnen" zielt dabei auf einen menschlichen und respektvollen Kommunikationsstil ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur jedoch zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ton gegenüber einem Vorgesetzten eine Dienst-pflichtverletzung darstellt. Vor allem spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Um-gang dürften nicht "auf die Goldwaage" gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Vorgesetzten verletzt oder der Betriebs-friede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werde. Der Beamte habe zwar das Recht sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen; dies müsse aber sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden und dürfe nicht Behauptungen enthalten, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (VwGH 19.10.1995, Zl 94/09/0024; 16.10.2008, 2007/09/0182; 16.9.2009, 2009/09/0141). Als Dienstpflichtverletzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa die in einem Schreiben an die Dienstbehörde erhobene Behauptung der "Hinterhältigkeit" und "des Schürens von Intrigen" gewertet (VwGH 19.10.1995, Zl. 94/09/0024).

Im Lichte dieser ständigen Judikatur des Höchstgerichts hatte der erkennende Senat der Disziplinarkommission daher die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten zunächst einer inhaltlichen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Eingangs war zunächst festzustellen, dass es sich um keine spontanen mündlichen Unmutsäußerungen handelte, sondern um wohl-überlegte und schriftlich ausgeführte Aussagen, welche in einem Gesamtzusammenhang beurteilt werden müssen. Während einzelne Aussagen des Disziplinarbeschuldigten, wie etwa die Behauptung der "Kollaboration mit Menschenrechtsorganisationen", der "mangelnden dienstlichen Auslastung", oder der "Unfähigkeit" , bloße Meinungsäußerungen sind, welche einerseits Ausdruck des vom Disziplinarbeschuldigten behaupteten Amts-missbrauchs durch seinen Vorgesetzten sind, bzw. andererseits auch vor dem Hintergrund des Artikel 10, EMRK vom Betroffenen noch zu ertragen sind, haben die im Spruchpunkt I/2. angelasteten Aussagen jedenfalls die Qualität, den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen. Ihnen wohnt nämlich bei einer ganzheitlichen Betrachtung durchaus ein Inhalt inne, der geeignet ist, die menschliche Würde seines Vorgesetzten zu verletzen und ein feindliches Betriebsklima zu schaffen. Vor allem der Vorwurf penetranten Großmuts gepaart mit antiquiertem Obrigkeitsdenken, sowie schikanösen und intrigenhaften Verhaltens kann bei einem neutralen Beobachter durchaus den Eindruck erwecken, dass der Vorgesetzte überhaupt kein Interesse an einem geordneten, modernen Dienstbetrieb hat und seinen Aufgaben für ein gedeihliches Zusammenarbeiten der ihm unterstellen Organisationseinheiten nicht gerecht wird. Vielmehr entsteht bei einer ganzheitlichen Beurteilung der Aussagen der Eindruck, xxxx sei durch sein - vom Disziplinarbeschuldigten behauptetes - "schikanöses und intrigenhaftes Verhalten" selbst bestrebt Unruhe unter den Mitarbeitern zu schüren, sowie für ein feindliches Arbeitsklima verantwortlich. Zumal es sich aber beim Disziplinarbeschuldigten selbst um einen A-1-Bediensteten (Referatsleiter) handelt, er also dem inneren Führungszirkel der Polizei zugehört, kann ein außenstehender Beobachter ohne weiteres annehmen, dass dieser Beamte es wohl wissen wird wovon er spricht. Aussagen von Führungskräften kommt also insgesamt eine höhere Relevanz zu, weshalb an ihre Äußerungen ein strenger Maßstab zu legen ist. Schlüssige Beweise für seine Behauptungen liefert der Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht, sondern erschöpft er sich im Wesentlichen ausschließlich auf einen offenbar zwischen ihm und dem Vorgesetzten bestehenden Konflikt, der - so zumindest die Aktenlage - wohl dadurch entstanden ist, dass der Vorgesetzte entgegen des Willens seines Mitarbeiters mehrfach von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht haben dürfte. Schriftliche Anordnungen des Vorgesetzten haben aber - zumindest ergibt sich dies aus der der Disziplinarkommission vorliegenden Aktenlage - einen sachlichen und höflichen Stil und zwar auch gegenüber dem Disziplinarbeschuldigten (xxxx xxxx an den Disziplinarbeschuldigten).

Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten steht nach derzeitiger Verdachtslage im klaren Widerspruch zu seinen, sich aus Paragraph 43 a, BDG ergebenden Verpflichtungen, nämlich für ein gedeihliches Zusammenarbeiten zu sorgen. In seinem Schreiben bedient er sich eines unhöflichen, diffamierenden und beleidigenden, die menschliche Würde des Abteilungsleiters verletzenden Stils. Dies hat umso mehr Bedeutung, weil es sich beim Disziplinarbeschuldigten selbst um eine Führungskraft handelt, dem Mitarbeiter zugeordnet sind und der - in Entsprechung seiner sich aus Paragraph 44, Absatz 2, BDG ergebenden Pflichten - für ein geordnetes Zusammenwirken zu sorgen hat. Auch wenn er in seinem Mail vom 19. November 2013 selbst auf die Notwendigkeit eines von Sachlichkeit getragenen Dienstbetriebes und Feindseligkeit vermeidenden Betriebsklimas hinweist (!), führen seine Aussagen dazu, dass er - zumindest im Verhältnis zu seinem Vorgesetzten - nunmehr im Verdacht steht, das Gegenteil davon zu leben und bestehende Konflikte noch zu schüren.

Der Dienstgeber hat ein unbedingtes Interesse daran, dass ein innerbetriebliches Klima herrscht, welches von gegenseitigem Respekt und Achtung getragen ist. Nur dadurch können Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und in diesem diffizilen und schwierigen Umfeld auf Dauer erfolgreich sein. Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, mit seinen Diffamierungen das Gegenteil bewirkt und zu seinem Vorgesetzten eine von Feindseligkeit und Vorurteilen

getragene Atmosphäre geschaffen zu haben. ......."

2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. diese Bescheides erhob der BF am 18.03.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte Folgendes vor: Die Disziplinarkommission habe das ergänzende Ermittlungsergebnis der LPD (Dienstbehörde) ihm zum Zwecke der Abgabe einer Äußerung bis zum 04.03.2014 übermittelt, habe jedoch den bekämpften Bescheid bereits am 27.2.2014 erlassen, weshalb seine Stellungnahme, die er am 01.03.2014 fristgerecht gegenüber der Disziplinarkommission abgegeben habe, unberücksichtigt geblieben sei. Durch die Missachtung des Parteiengehörs habe belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot verstoßen, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führe, wenn der Verletzung von Verfahrensvorschriften Relevanz zukomme. Da der erkennende Senat seine Beschlussfassung gemäß Paragraph 102, Absatz eins a, BDG im Umlaufweg entschieden habe, habe seine Replik nicht in die Beratungen des Vorsitzenden mit den anderen Senatsmitgliedern einfließen können. Wenn das Verfahren zur Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung seines Parteiengehörs eingehalten worden wäre, wäre der Senat zur Auffassung gelangt, dass kein Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen wäre.

Der Berufung beigeschlossen war nochmals die vom BF angeführte Äußerung vom 01.03.2014 zu den ergänzenden Ermittlungsergebnissen, in der im Wesentlichen eine Verletzung seiner Meldepflicht nach Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 bestritten wird, da er die Strafanzeige als Leiter einer Dienststelle gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BDG 1979 erstattet hätte, weshalb kein disziplinärer Sachverhalt vorläge. Hinsichtlich des Verdachtes der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG 1979 durch ungerechtfertigte oder beleidigende Vorwürfe gegen xxxx ua. läge kein Tatbestand des Paragraph 43 a, BDG 1979 vor, da dieser nur den dualen Umgang zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern aber nicht Mitteilungen an dritte Personen regle.

3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Disziplinarkommission beim BMI, Senat 3, vom 18.03.2014 dem BVwG (eingelangt am 03.04.2014) mit folgendem Hinweis vorgelegt: Die belangte Behörde habe den bekämpften Bescheid tatsächlich vor Ablauf der dem BF eingeräumten Frist zur Stellungnahme erlassen. Dies deshalb, da der BF unter ausdrücklicher Anführung der verfahrensgegenständlichen Geschäftszahl der Disziplinarkommission bereits am 26.02.2013 eine umfassende Stellungnahme, inhaltlich allerdings auf eine andere Disziplinaranzeige bezogen, zu der ihm ebenfalls Parteiengehör eingeräumt worden war, abgegeben hat, weshalb die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass der BF zu dem der gegenständlichen Disziplinaranzeige zugrundeliegenden Sachverhalt bereits gegenüber der Dienstbehörde eine umfassende Stellungahme abgegeben hat, nicht mehr mit einer weiteren Stellungnahme des BF gerechnet habe. Inhaltlich sei zu der Stellungnahme des BF auszuführen, dass die dort vertretenen Einwände ungeachtet der Tatsache dass der bekämpften Bescheid bereits vor Einlagen der Stellungnahme erlassen wurde, im Ergebnis berücksichtigt wurden, da die vorgebrachten Einwände sich in weiten Teilen bereits in einer davor abgegebenen Stellungnahme des BF gegenüber der Dienstbehörde finden.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der oben unter römisch eins. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der BF vermeint, dass der bekämpfte Bescheid aus formalen Gründen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben sei, da dieser vor Einlangen seiner Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör erlassen wurde und somit gegen das Überraschungsverbot verstoßen wurde.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes iZm mit dem vom BF angezogenen Überraschungsverbot sieht vor, dass in Verstoß gegen dasselbe nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führenden Verfahrensmangel bewirken kann, wenn diesem Relevanz zukommt, was in der Beschwerde darzulegen ist (VwGH vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0105, vom 21.11.2012, Zl. 2008/07/0161). Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Ist diese Relevanz nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers darzulegen, zu welchem anderen Sachverhalt die belangte Behörde bei Vermeidung des gerügten Verfahrensmangels gekommen wäre (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 2001/12/006).

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat der BF ausgeführt, dass die bekämpfte Behörde in Kenntnis seiner Stellungnahme zur Auffassung gelangt wären, dass kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, wobei allerdings eine nachvollziehbare Begründung dafür unterbleibt. Zunächst kann den zur Begründung dienenden Ausführungen des BF, wonach dieser vermeint, die Art der Beschlussfassung im Senat im vorliegenden Fall (Umlaufbeschluss) stünde damit im Zusammenhang, nicht gefolgt werden. Auch wenn der erkennende Senat seinen Beschluss nach einer nicht öffentlichen Sitzung und nicht im Umlaufweg gefasst hätte, wäre ihm zum Zeitpunkt der Beschlussfassung die Stellungnahme des BF nicht vorgelegen. Es kann daher nicht erkannt werden welche Relevanz der Tatsache, dass der bekämpfte Bescheid mittels Umlaufbeschluss gemäß Paragraph 102, Absatz eins a, BDG 1979 gefasst wurde, im Zusammenhang mit dem vom BF angezogenen Überraschungsverbot haben sollte.

Betrachtet man die vom BF abgegebene Stellungnahme vom 01.03.2014, die er in seiner Beschwerde wiederholt, inhaltlich, kann jedoch tatsächlich ausgeschlossen werden, dass die bekämpfte Behörde bei Kenntnis dieses Vorbringens zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Die vom BF vorgebrachten Argumente, weshalb tatsächlich keine Dienstpflichtverletzungen vorliegen sollten, hat dieser schon gegenüber Vertretern der Dienstbehörde per E-Mail schriftlich artikuliert und sind diese Einwendungen des BF der belangten Behörde bei Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vorgelegen, weshalb trotz Nichtvorliegens der Stellungnahme des BF auf dessen Argumente im bekämpften Bescheid inhaltlich Bezug genommen wird.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF sowohl mit seiner Stellungnahme an die belangte Behörde als auch mit seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde die ihm im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung bestreitet. Diese Frage ist jedoch gerade im Disziplinarverfahren zu klären und vermag keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Einleitungsbeschlusses darzustellen. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449). Mit selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auch ausgesprochen, dass ein Unterbleiben der Mitteilung der durch die Dienstbehörde nach Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 getätigten Ermittlungen an den Disziplinarbeschuldigten im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht zwingend einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt.

Da im gegenständlichen Fall ein wesentlicher, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastender Verfahrensmangel, wie vom BF behauptet, nicht vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2006475.1.00