BVwG
09.04.2014
W136 2005986-1
W 136 2005986-/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des HR xxxx gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3, vom 03.03.2014, Zl. 5/3-DK/3/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitetet die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Weiteren kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraph 91, BDG 1979 ein. Spruch sowie Begründung (auszugsweise) dieses Beschlusses lauten wörtlich:
"xxxx ist verdächtig, er habe am 09. Mai, 11. Juni und 10. Juli 2013 im Dienst als Journalbeamter, die Weisung der BPD xxxx vom 18.03.2009, Zahl PD 04 aus 2009,, nämlich bei strafbaren Handlungen bei denen die Strafdrohung mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt und beim Tatverdächtigen der Verdacht der Zurechungsunfä-higkeit besteht, die Staatsanwaltschaft zwingend zu verständigen, missachtet. Er hob, ohne Konsultation der Staatsanwaltschaft, die von Sicherheitsorganen wegen schwerer Körperverletzung veranlassten Festnahmen auf und leitete in zwei Fällen Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ein.
Der Beamte ist daher verdächtig seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.
BEGRÜNDUNG
xxxx xxxx ist Beamter der Verwendungsgruppe A 1 und verrichtet als Referatsleiter (Strafamt) in der Sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion xxxx Dienst.
Bisherige Dienstpflichtverletzungen:
Mit nicht rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis GZ 28/5-DK/3/12 vom 17. Oktober 2013 wurde über den Disziplinarbeschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe einem Monatsbezug verhängt. Der Strafe liegen Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 43, Absatz eins, u.2, 56 Absatz 2 und 56 Absatz 3, BDG zugrunde.
Verdacht von Dienstpflichtverletzungen
Die Landespolizeidirektion xxxx legte mit Schreiben vom 03. Februar 2014 zwei ge-sonderte Disziplinaranzeigen vor:
• Zahl P6/74742-2013/PA - gesonderte Entscheidung der DK (GZ 4/DK/3/2014)
• Zahl P6/1109-2014/PA - dieser Einleitungsbeschluss (GZ 5/DK/3/2014)
Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige, sowie den - über Auftrag der Disziplinarkommission vom 07. Februar 2014 - vorgelegten weiteren Ermittlungsergebnissen. Daraus ergibt sich folgender, für das Disziplinarverfahren re-levanter Sachverhalt:
Sachverhalt:
Vorbemerkungen:
Die leitende Staatsanwältin HR Dxxxx beschwerte sich anlässlich einer Dienstbesprechung (lt. Aktenlage im Oktober 2013) mit leitenden Beamten der LPD xxxx über drei Entscheidungen des Behördenjournaldienstes, welche vorschriftswidrig waren und die Entscheidungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft konterkarierten. Im Wesentlichen wurden Festnahmen aufgehoben, ohne zuvor die zuständige Staatsanwalt-schaft vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Dabei handelt es sich um folgende Entscheidungen, welche alle dem Disziplinarbeschuldigten, der an diesen Tagen zum Journaldienst eingeteilt war, zuzuordnen waren.
1. JD-Entscheidung vom 09. Mai 2013
Am 09. Mai 2013, um ca. 18:00 Uhr, nahmen Polizeibeamte der Polizeiinspektion Rathaus (SPK Salzburg) den amtsbekannten unterstandslosen xxxx, we-gen des Verdachtes der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, 84, StGB) gemäß Paragraphen 170, 171, Absatz 2, StPO fest. Die ermittelnden Beamten setzten weisungsgemäß den Journaldienst (HR xxxx) in Kenntnis, welcher die Untersuchung durch den Amtsarzt und die anschließende Einvernahme und Freilassung (Paragraph 172, Absatz 2, StPO) anordnete. Eine Verständigung der Staatsanwaltschaft über die erfolgte Festnahme, bzw. die beabsichtigten Maßnahmen erfolgte nicht. Der Disziplinarbeschuldigte verständigte die Staatsanwaltschaft weder selbst, noch erteilte er dazu einen Auftrag an die für die Fallbearbeitung zuständigen Ermittlungsbeamten.
Der Eintrag im Behörden-Journal vom 09.05.2013 lautet wie folgt:
18:00 Uhr Anruf durch PI Rathaus (xxxx), dass eine Person aus dem Un-terstandslosenmilieu gemäß Paragraph 170, StPO festgenommen wurde, weil er einen Gleichge-sinnten so schwer am Kopf verletzt hat, dass diese Person in das LKH eingeliefert werden musste. Diese Person ist mit 1,8 Promille erheblich alkoholisiert.
Verfügung: Untersuchung durch den Amtsarzt für allfällige Verwahrungshaft und auf Deliktsfähigkeit. Untersuchung ergab delikts- aber nicht haftfähig. Einvernahme und an-schließende Freilassung gemäß Paragraph 172, Absatz 2, StPO.
2. JD-Entscheidung vom 11. Juni 2013
Am 11. Juni 2013, um ca. 19:20 Uhr, nahmen Polizeibeamte der Polizeiinspektion Bahnhof neuerlich den unterstandlosen xxxx, wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung (Faustschläge und Fußtritte in das Gesicht) fest. Nach Verbringung zur Polizeiinspektion und Durchführung eines Alkomatentests, welcher einen Alkoholisierungsgrad von 2,94 %o ergeben hatte, wurde der Behörden-Journaldienst um 20:20 Uhr vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Der Disziplinarbeschuldigte ordnete die Untersuchung durch den Amtsarzt an, der Selbst- und Fremdgefährdung attestierte. In weiterer Folge wurde - über weitere Anordnung des Disziplinarbeschuldigten - eine Un-tersuchung nach Paragraph 46, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 8, UbG angeordnet und der Betroffene schließlich zwangsweise untergebracht. Die Festnahme wurde gemäß Paragraph 172, StPO aufgehoben. Eine Verständigung der Staatsanwaltschaft erfolgte neuerlich nicht.
Der Eintrag im Behörden-Journal vom 11. Juni 2013 lautet wie folgt:
20:20 Uhr Anruf durch PI Bahnhof, dass eine stark betrunkene Person einen anderen ziemlich verletzt hat.
Verfügung: Untersuchung durch den Amtsarzt auf Deliktsfähigkeit. Amtsarzt verfügte die Einlieferung gemäß Paragraph 8, UbG.
3. JD-Entscheidung vom 10. Juli 2013
Am 10. Juli 2013, um ca. 11:00 Uhr, nahmen Polizeibeamte der PI Rathaus den staatenlo-sen Afrikaner Sxxxx, wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung (er stieß mit einer zerbrochenen Bierflasche dem Opfer in das Gesicht) fest. Auch von die-ser Festnahme wurde der JD in Kenntnis gesetzt; der Disziplinarbeschuldigte ordnete wie-derum eine Untersuchung nach Paragraph 46, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 8, UbG an, welche zur Aufhebung der Festnahme (Paragraph 172, StPO) und zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen nach den Bestimmungen des UbG führte. Eine Verständigung der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht.
Die Eintragung im Behörden-Journal vom 10. Juli 2013 lautet wie folgt:
11:52 Uhr Anruf durch PI Rathaus (xxxx), dass ein Schwarzafrikaner seine weibliche Bekanntschaft mit einer zerbrochenen Bierflasche im Gesicht verletzt hat. Die Frau hat an der Schläfe eine Schnittwunde erlitten:
Verfügung: Untersuchung durch den Amtsarzt auf Deliktfähigkeit und Fremdgefähr-dung. Bei räumlichen Bezug Betretungsverbot. Wurde gem. Paragraph 8, UbG eingeliefert.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich die Staatsanwaltschaft Salzburg bereits am 12. Juli 2013 (Zahl AZ 18 St 139/13w) über diese Amtshandlung erkundigte, die unterlassene Verständigung der Staatsanwaltschaft hinterfragte und weiters die unverzügliche Ausfor-schung und Festnahme des offenbar aus der Unterbringung bereits wieder entlassenen Täters anordnete.
Bei beiden Tatverdächtigen handelte es sich um amtsbekannte Personen, welche im kri-minalpolizeilichen Aktenindex mehrfach aufscheinen (xxxx: 36 Vormer-kungen, davon mehrere Körperverletzungen; xxxx: 23 Vormerkungen, davon mehrere Körperverletzungen).
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Der Disziplinarbeschuldigte führte zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass seine Entscheidungen korrekt und gesetzeskonform erfolgt seien. Die Voraussetzungen des Paragraph 173, StPO seien nicht vorgelegen und es sei nicht zu erwarten gewesen, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshaft verhängt worden wäre. Bei seinen Maßnahmen habe es sich um gelindere Mittel im Sinne des Paragraph 173, Absatz 5, StPO gehandelt.
Bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2014 brachte er vor, dass die Dis-ziplinaranzeige
• von einem unzuständigen Organ verfasst,
• eine falsche rechtliche Anlastung enthalte
• und die Weisung Nr. 04 aus 2009, nicht anwendbar sei.
Die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen seien während der JD-Ausübung be-gangen worden, weshalb der Verfasser der Disziplinaranzeige - xxxx - in diesen Fällen nicht sein Vorgesetzter sei. Dieser habe unrichtigerweise eine Verletzung der Dienstpflicht des Paragraph 43, angelastet; richtig wäre jedoch Paragraph 44, BDG. Der Auftrag Nr. 04 aus 2009, beziehe sich auf geistig abnorme Rechtsbrecher und sei auf keinen der drei Fälle anwendbar gewesen. Seine Entscheidungen nach dem UbG seien daher völlig korrekt ge-wesen und es liege keine Dienstpflichtverletzung vor. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens.
.........[Wiedergabe Paragraphen 44, Absatz eins, 109, Absatz eins, 110, Absatz eins, BDG 1979,
Paragraphen 3 und 8 Unterbringungsgesetz, Paragraph 96, Absatz 6, SPG].....
Befehl der BPD Salzburg vom 18.03.2009, Zahl PD 04 aus 2009, (Auszug)
Wenn die Gefährlichkeit einer Person bereits strafrechtlich relevanten Niederschlag ge-funden hat, ist die im Dienste der Strafrechtspflege begonnene Amtshandlung nach den Vorschriften der StPO weiterzuführen und abzuschließen.
Begeht eine Person eine gerichtlich strafbare Handlung mit der Strafdrohung über ein Jahr Freiheitsstrafe und ergibt sich noch im Zuge der Amtshandlung der Verdacht, dass sich diese Person zum Zeitpunkt der Begehung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) befunden hat, so hat jedenfalls eine ehestmögliche Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft zu erfolgen.
Zum Vorliegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen
In Anwendung auf den vorliegenden Fall hatte die Disziplinarkommission zu prüfen, ob ein ausreichender Verdacht von Dienstpflichtverletzungen besteht. Nach ständiger Rechtspre-chung des VwGH reicht es für die Einleitung des Verfahrens aus, wenn genügend Ver-dachtsgründe gegen den Beamten vorhanden sind, welche die Annahme des Vorliegens einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen, wobei "Verdacht" mehr als eine blo-ße Vermutung ist. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen - nach der Lebenserfahrung - auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Dies ist
im konkreten Fall eindeutig gegeben. .......
Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist nach derzeitiger Verdachtslage disziplinär wie folgt zu würdigen:
Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erläs-se, sowie schriftliche Befehle des zuständigen Landespolizeikommandos und schriftliche oder mündliche
Befehle/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befol-gen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag ent-sprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verlet-zungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ). Der Disziplinarbeschuldigte ist verdächtig, diese Norm in Verbindung mit dem oben Darge-stellten Befehl Zahl PD 04 aus 2009, in drei inhaltlich gleichen Fällen verletzt zu haben.
Wie schon im Wesentlichen oben ausgeführt, wäre in allen drei Fällen, in denen der Dis-ziplinarbeschuldigte Festnahmen aufgehoben und Maßnahmen nach dem UbG verfügt hatte, zwingend und vorab die Staatsanwaltschaft Salzburg zu verständigen gewesen. In allen drei Fällen handelte es sich um Tatverdächtige, welche der Begehung einer Straftat, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, verdächtig waren und bei denen es zum Zeitpunkt der Amtshandlung, bzw. der Entscheidung des Disziplinarbeschuldigten, Hinweise auf Zurechnungsunfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB gab. Der Disziplinarbeschuldigte hat weder selbst mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen, noch die einschreitenden Beamten mit einer solchen beauftragt. Er hat - sollten sich die Verdachtsmomente im weiteren Verfahren bestätigen - entgegen der klaren Anordnung im Befehl PD 04 aus 2009,, gehandelt, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft Salzburg gekommen ist. Diese hat sich daher sogar veranlasst gesehen gegen den Disziplinarbeschuldigten Beschwerde zu führen und zumindest im Fall ADISA - nachdem ihr die unterlassene Berichterstattung bekannt geworden war - dessen sofortige Festnahme angeordnet vergleiche Anordnungs- und Bewilligungsbogen AZ 18 St 139/13w, vom 12.07.2013).
......"
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 03.03.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, mit der Begründung, dass zu allen Punkten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 Verjährung eingetreten sei, da der Dienst- und Disziplinarbehörde Landespolizeidirektion Salzburg sämtliche Entscheidungen spätestens am Tag nach der Eintragung im jeweiligen Behörden-Journal zur Kenntnis gelangt seien. Im Laufwerk "LPD-S-Journaldienst" seien im Unterordner "Rapporte" die zur Last gelegten Entscheidungen abgespeichert und für die Behördenleitung zugänglich.
3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Disziplinarkommission beim BMI, Senat 3, vom 17.03.2014 dem BVwG (eingelangt am 21.03.2014) vorgelegt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der oben unter römisch eins.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz), verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. ....."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der dem Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmung des Bgld LBDG 1997 folgendes ausgesprochen:
Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist [....] ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen vergleiche dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53), maßgebend ist. Dem korrespondiert die [....] normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2005/09/0172 mwH)
Der BF vermeint durch die Eintragung seiner getroffenen Entscheidungen bzw. Vorgehensweisen, die den verfahrensgegenständlichen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, in den (elektronischen) Behörden-Journaldienstbericht, in den der Behördenleiter Einsicht hat, würde der Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 auslösen. Dem ist nicht zu folgen.
Wie oben dargelegt, beginnt die verfahrensgegenständlich relevante Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Im gegenständlichen Fall hat nach der vorliegenden Aktenlage die Dienstbehörde durch eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft frühestens im Oktober 2013 Kenntnis davon erlangt, dass der BF im Verdacht stünde, durch von ihm im als Journalbeamter getätigte Entscheidungen und Anordnungen gegen Weisungen verstoßen zu haben und damit eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Wenn der BF vermeint, dass durch die Eintragung der als Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich zur Last gelegten Entscheidungen in das elektronische Behördenjournal bereits die oben angeführte Verjährungsfrist ausgelöst wird, irrt er. Die Protokollierung getroffener Entscheidungen in einem Behördenjournal dient im Wesentlichen dazu, der Behördenleitung einen Überblick über Ereignisse und damit im Zusammenhang stehende behördliche Anordnungen in einem bestimmten Zeitraum zu geben, verpflichtet jedoch die Behördenleitung jedoch nicht dazu, ohne irgendwelchen Verdacht, die im Behördenjournal dargestellten Ereignisse und damit im Zusammenhang stehende allfällige Entscheidungen auf ihre Rechtsrichtigkeit hin zu überprüfen. Die Behördenleitung darf vielmehr unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 vorgesehenen Verpflichtung des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu besorgen grundsätzlich davon ausgehen, dass ihre Mitarbeiter Verfügungen sachlich und rechtlich richtig unter Beachtung der geltenden Weisungslage treffen. Durch die bloße Eintragung der durch den BF getroffenen Entscheidungen im Behördenjournal, hatte die Dienstbehörde tatsächlich keine Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung und musste diesen auch nicht haben.
Die Dienstbehörde hat somit frühestens im Oktober 2013 durch eine entsprechende Beschwerde über die durch den BF getroffenen Entscheidungen Kenntnis der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erlangt, deren Vorliegen im weiteren Verfahren zu prüfen sein wird. Sie hat rechtskonformerweise weitere notwendige Ermittlungen angestellt und schließlich Disziplinaranzeige erstattet. Verfahrensgegenständlicher Einleitungsbeschluss wurde dem BF am 05.03.2013 durch Hinterlegung zugestellt, somit innerhalb der vorgesehenen Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Verdacht der dem BF im Einleitungsbeschluss zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung.
Da die vom BF behauptete Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Beginns der Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Z1 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2005986.1.00