BVwG
26.03.2014
W136 2000223-1
W136 2000223-1/6Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 vom 16.12.2013, GZ 24/5-DK/3/13, 35/5-DK/13 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis vom 16.12.2013 hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Die Spruchpunkte römisch eins und römisch II der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich:
"I
Der vom Dienst suspendierte Polizeibeamte römisch 40 - im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil römisch 40 , vom 13. November 2013, 17 Hv 89/13h - gemäß Paragraphen 91,, 95 Absatz eins und 126 Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., schuldig:
Er hat im Zeitraum von August 2009 bis Jänner 2013, nachfolgende Personen durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere unter Verschweigung seiner bereits bestehenden Verbindlichkeiten am Vermögen geschädigt, wobei mehrere Geschädigte darauf vertrauten, dass sie es mit einem korrekten Polizeibeamten zu tun hätten:
im Zeitraum August 2009 bis September 2009 in Klagenfurt den römisch 40 durch die Vorgabe ihm Jagdabschüsse bzw. Jagdaufenthalte verschaffen zu wollen, zur Vorauszahlung der Abschuss- und Leistungsentgelte in der Höhe von 4.000 Euro;
am 15.03.2010 in Villach den römisch 40 durch die Vorgabe ihm Jagdabschüsse für drei Stück Rotwild und zwei Kälber bzw. einen Hirsch der Klasse römisch III in seiner im Bezirk Spittal gelegenen Jagd verschaffen zu wollen und ihm dabei die ungehinderte Jagdausübung zu garantieren, zur Vorauszahlung eines Abschussentgelts, wobei der Genannte in einem Betrag von 1.000 Euro an seinem Vermögen geschädigt wurde;
vom 26.04.2010 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 in römisch 40 den römisch 40 durch die Vorgabe ihm den von ihm vereinnahmten Erlös für Tierpräparate auszahlen zu wollen, zur Übergabe von Tierpräparaten, wobei der Genannte im Betrag von 2.700 Euro in seinem Vermögen geschädigt wurde;
zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 in Klagenfurt den römisch 40 durch die Vorgabe ihm Jagdabschüsse bzw. Jagdaufenthalte verschaffen zu wollen, zur Vorauszahlung der Abschuss- und Leistungsentgelte in der Höhe von 2.000 Euro;
im Sommer 2011 in Klagenfurt den römisch 40 durch die Vorgabe ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 1.500 Euro;
am 27.10.2011 in Althofen die römisch 40 durch die Vorgabe ihr den (vertraglich) geschuldeten Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen zahlen zu wollen, zur Übergabe eines Gebrauchtwagens, wodurch die Genannte in einem Betrag von 5.500 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
am 25.11.2011 in römisch 40 die römisch 40 durch die Vorgabe ihr eine gegen Stornierung versicherte Pauschalreise (Jagdsafari) verschaffen zu wollen, zur Übergabe einer Anzahlung von 2.000 Euro;
am 25.11.2011 in römisch 40 den Peter BENTELE durch die Vorgabe ihm eine gegen Stornierung versicherte Pauschalreise (Jagdsafari) verschaffen zu wollen, zur Übergabe einer Anzahlung von 2.000 Euro;
im März/April 2012 in römisch 40 den römisch 40 durch die Vorgabe ein zahlungsfähiger- und zahlungswilliger Kunde zu sein und insbesondere seinen finanziellen Verpflichtungen in vollem Umfange nachkommen zu können, zu Dienstleistungen im Rahmen der Organisation und Abwicklung einer Pauschalreise (Jagdsafari) in einem Betrag von insgesamt 6.225,- Euro;
im November 2012 in römisch 40 durch die Vorgabe ihm Eigentum an einem Fernglas verschaffen zu wollen, zur Vorauszahlung des Kaufpreises in der Höhe von 1.200 Euro;
am 14.11.2012 in Klagenfurt den römisch 40 durch die Vorgabe ein rückzahlungsfähiger und - williger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 2.000 Euro;
im Dezember 2012 sowie am 03.01.2013 in Klagenfurt den römisch 40 durch die Vorgabe ihm Jagdabschüsse verschaffen zu wollen, zur Leistung einer Vorauszahlung in der Höhe von insgesamt 1.000 Euro;
Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB - seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gegen römisch 40 wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.
II
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ 24/3-DK/3/13, im Spruchpunkt 1, Buchstaben f (causa römisch 40 ), k (causa römisch 40 ), m (causa römisch 40 ), o (causa römisch 40 ) und p (causa römisch 40 ), sowie in den Spruchpunkten 2 und 3 (Casino-Besuche) erhobenen Vorwürfen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt zu haben, gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 1, 126 Absatz 2, BDG und hinsichtlich des Einleitungsbeschlusses GZ 35/3-DK/3/13, gemäß Paragraphen 94, Absatz eins, Ziffer 2, 118 Absatz eins, Ziffer 3, 126 Absatz 2, BDG wegen Verjährung freigesprochen."
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom 13.11.2013 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 (1.Fall) StGB unter Anwendung des Paragraph 29, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt wurde, wobei sich die strafgerichtliche Verurteilung mit den im Spruchpunkt römisch eins des Disziplinarerkenntnisses erhobenen Tatvorwürfen deckt. Nach Darlegung der den Spruchpunkt römisch eins und römisch II betreffenden näheren Sachverhalte sowie des wesentlichen Inhaltes der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission wurde hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychatrie zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund bestehender Spielsucht unter Zwang steht und seine Casinobesuche (siehe oben Spruchpunkt römisch II des bekämpften Bescheides, wozu ein Freispruch erfolgte) deshalb nicht zu verantworten hat, wörtlich ausgeführt:
"Entscheidung über den Beweisantrag:
Dem Beweisantrag war mangels rechtlicher Relevanz nicht stattzugegeben. Zunächst bezweckte der Beweisantrag lediglich den Beweis, dass der Disziplinarbeschuldigte - eben wegen behaupteter Spielsucht - disziplinär nicht für die Casino-Besuche verantwortlich gemacht werden könne. Der Antrag bezog sich also lediglich auf die Punkte 2. und 3. des Einleitungsbeschlusses und nicht auf Punkt 1 (siehe VP Seite 10), bzw. wurde nicht behauptet, dass das für Abschüsse oder Jagdreisen entgegengenommene Geld im Casino verspielt wurde. Inhaltlich äußerte sich der Disziplinarbeschuldigte zur Thematik seiner Spielleidenschaft widersprüchlich. Dass er zwanghaft habe spielen müssen, erklärte er erst nach entsprechender Intervention seines Rechtsanwaltes (VP Seite 9); zuvor gab er an, dass er nur etwa in der Hälfte der Casinobesuche tatsächlich gespielt habe und nicht unbedingt habe spielen müssen (VP Seite 8). So habe er den zwingend zu zahlenden Eintritt und die dabei erhaltenen Jetons im Wert von € 25,-- oft nicht verspielt, sondern umgetauscht und an der Bar oder im Restaurant verbraucht.
Im Rahmen des erfolgten Schuldspruchs ist aber wesentlich, dass er hinsichtlich der entgegengenommenen Geldsummen mehrfach erklärte, dass dieses Geld nicht zum Spielen im Casino verwendet wurde (siehe VP Seiten 9 und 15).
Ob der Disziplinarbeschuldigte zum Zeitpunkt der - im Umfang des strafgerichtlichen und disziplinären Schuldspruchs - maßgeblichen Tathandlungen (August 2009 bis Dezember 2012) spielsüchtig war oder nicht, ist also mangels eines Zusammenhangs zwischen den wiederholten betrügerischen Handlungen und den zweifellos ungewöhnlich zahlreichen Casinobesuchen nicht relevant."
Hinsichtlich der Strafzumessung wurde im bekämpften Bescheid begründend, auszugsweise wörtlich wiedergegeben, ausgeführt:
"Der Disziplinarbeschuldigte ist damit insgesamt eines Fehlverhaltens schuldig, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten und sich auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders rechtstreu verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines schwer kriminellen Beamten, der nicht davor zurückschreckt wiederholt strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu planen und durchzuführen; dies zum Zwecke, sich selbst zu bereichern. Die Tathandlung des Disziplinarbeschuldigten ist daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung, massiv zu schädigen. Die Öffentlichkeit hat für derartige Taten, die noch dazu von einem Polizisten - deren Aufgabe gerade die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist - begangen werden, kein Verständnis.
......
....Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzung insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven, aber auch allein schon aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH
16.12.1997, 94/09/0034). .......
.....Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu ähnli-chen Fällen die Ansicht, dass die über einen mehr als dreijährigen Zeitraum in zwölf Ein-zelfällen erfolgten Angriffe auf fremdes Vermögen mit einer Schadenssumme von mehr als €
30.000,-, einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber dem Dienstgeber darstellen, welche eine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch seine Tat grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt, hat er doch im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Öffentlichkeit in seine Loyalität und Gesetzestreue
begangen. ......
.....Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen, oder ob eine positive Zukunfts-prognose, vorliegende Milderungsgründe, oder eine besondere Reue des Täters allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. Selbst das zweifellos zu berücksichtigende - gleichwohl eher lieblos vorgetragene - Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und seine neutrale Dienstbeschreibung, nebst der weiteren Milderungsgründe (Belobigung, Wohl-verhalten seit der Tat, Unbescholtenheit), waren vor dem Hintergrund seiner verbrecheri-schen Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Einerseits stellen - wie schon oben ausgeführt - bereits die Tathandlungen an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen ihm und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss und kommt andererseits noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Disziplinarbeschuldigte hat nämlich nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, ein- oder einige wenige Male betrogen, sondern über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren. Er hätte seine Tathandlungen jederzeit beenden können, hat dies aber unterlassen. Nicht einmal nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zeigte er sich vor dem nunmehr erkennenden Disziplinarsenat glaubhaft reumütig. Er war bemüht von seinem Verschulden abzulenken, hat seine Tathandlungen bagatellisiert, sieht sich in etwa der Hälfte der Fälle als unschuldig verurteilt und in den anderen Fällen sei er - was immer er damit meinte - zu gutmütig gewesen und deshalb verurteilt worden (?). Er hat auch keinerlei wirkliche Anstrengungen unternommen, den Schaden gut zu machen, wie ihm im Urteil aufgetragen wurde, ja nicht einmal mit den Opfern Kontakt aufgenommen und sich entschuldigt und etwa darauf hingewiesen, dass er mangels ausreichender finanzieller Mittel länger zur Begleichung brauchen werde. All dies hat er nicht getan; der Senat hat von ihm den Eindruck gewonnen, dass ihm seine Tathandlungen und seine Opfer schlichtweg egal sind; Reue war bei ihm in schon selten klarer und eindrucksvoller Weise überhaupt nicht zu bemerken. Allein sein Schlusswort "Wenn¿s geht die zweite Chance, sonst habe ich nichts zu sagen" spricht für sich selbst. Kein Wort der Entschuldigung, kein Wort des Bereuens oder der Einsicht, dass er möglicherweise durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei verletzt haben könnte. Insgesamt vermochten all jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie - was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen - das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher - auch unter Hinweis auf die Spruchpraxis der DOK (22.11.2006, 65/9-DOK/06) - nur mit Entlassung vorgehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Disziplinarbeschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; seine Entlassung aus dem Dienst war daher - schon allein aus generalpräventiven Gründen - zwingend erforderlich."
Zu Spruchpunkt römisch II (Freispruch) führte die belangte Behörde begründend folgendes aus:
"Im Umfang des Spruchpunktes römisch II war der Disziplinarbeschuldigte freizusprechen. Einerseits besteht Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil und andererseits vermag der erkennende Senat durch die Casinobesuche kein disziplinär relevantes Fehlverhalten zu erkennen, egal ob er nun spielsüchtig ist oder nicht. Dabei spielt auch eine Rolle, dass er offenbar keine größeren Summen verspielt hat, was allenfalls noch - vor dem Hintergrund des Polizeiberufes - tatbestandsmäßig sein könnte. Die bloß häufigen Casinobesuche, bei denen gar nicht immer gespielt wurde, allein sind disziplinär - nach Meinung des erkennenden Senates - nicht relevant. Dies gilt auch für jene Besuche, die während des Krankenstandes erfolgten, zumal die Dienstbehörde nicht nachgewiesen hat, dass dadurch die Genesung beeinträchtigt worden wäre."
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung in seinem schuldsprechenden Teil wegen Strafe, machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte begründend wörtlich (auszugsweise) aus:
"Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis werde ich zu den im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Fakten schuldig erkannt. Über mich wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. .....
.........
Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust würde bewirken, dass mir für die verantwortungsvolle Ausübung meiner dienstlichen Tätigkeit die erforderliche Verlässlichkeit fehlen würde und ich somit nicht mehr im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden könne.
Die Disziplinarkommission geht darüber hinaus auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit ein und vermeint in diesem Zusammenhang sich darauf stützen zu können, meinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie / Neurologie ablehnen können.
Damit setzt sie sich jedoch über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweg. Mag es auch richtig sein, dass ich die Verwendung der Gelder heruntergespielt habe, nämlich diese (zumindest) nicht überwiegend für Casinobesuche verwendet zu haben, so ergibt sich bei einer vorurteilsfreien Betrachtung der Lage ein anderes Bild.
Bereits die hohe Anzahl der Casinobesuche in Verbindung damit, dass ich bereits einmal aufgrund meiner Spielsucht für Casinos gesperrt war, ergibt bei lebensnaher Betrachtung, dass tatsächlich eine Spielsucht bei mir vorgelegen ist. Darüber kann die Disziplinarkommission trotz weitschweifiger und umfangreicher Ausführungen nicht hinweggehen, ist sie doch bei Erhebung des Sachverhaltes gehalten, sich nicht nur auf die Angaben eines Beschuldigten zu stützen, sondern unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender Beweismittel zu einem objektiven Ergebnis zu kommen. Dass die Disziplinarkommission daran ganz offensichtlich nicht interessiert war, zeigen die geradezu emotionalen Ausführungen in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses. Bei der Ablehnung meines Beweisantrages handelt es sich somit lediglich um eine unverwertbare Scheinbegründung.
Bei Einholung eines entsprechenden fachärztlichen Sachverständigengutachtens - diesen Antrag wiederhole ich hiermit - hätte sich somit ergeben, dass ich im Tatzeitraum schwer spielsüchtig war.
Dieser Umstand ist von besonderer Relevanz. Kommt es nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere des von Disziplinarkommission selbst zitierten Erkenntnisses 2011/09/0190 darauf an, ob der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Dass derartiges bei Vorliegen einer Spielsucht der Fall ist, braucht wohl nicht näher betont zu werden.
In diesem Zusammenhang geht die Disziplinarkommission darüber hinweg, dass ich erkannt habe, spielsüchtig zu sein und eine entsprechende Therapie begonnen habe, wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Dies ist jedoch ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, da die Krankheitseinsicht nunmehr bei mir gegeben ist und ich die entsprechenden Maßnahmen zu deren Beseitigung gesetzt habe.
Damit liegt jedoch insgesamt gesehen, insbesondere im Zusammenhang mit einem Geständnis, eine Situation vor, bei der von einem Grad des Verschuldens auszugehen ist, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht notwendig macht.
Die Disziplinarkommission verkennt einerseits dies, andererseits hätte sie bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften, insbesondere bei Einhaltung ihrer Verpflichtungen zur Erhebung des wahren Sachverhaltes unter Beiziehung aller zur Verfügung stehender Beweismittel, insbesondere Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens, zu einem für mich günstigeren Ergebnis kommen müssen.
Die Disziplinarkommission irrt weiters, wenn sie als Begründung für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung die mediale Berichterstattung heranzieht. Diesbezüglich ist sie darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Berichterstattung keinen Einfluss auf die zu verhängende Disziplinarstrafe haben darf. Dass sich die Disziplinarkommission darüber hinwegsetzt, zeigt weiters mit aller Deutlichkeit ihre unausgewogene Betrachtungsweise und Beurteilung des gegenständlichen Falles."
3. Mit Schreiben vom 07.01.2014 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem verfahrensgegenständlichen Akt dem nunmehr gemäß Artikel 151, Absatz eins, B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor.
römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
2. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (VwGH vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021).
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall ausführlich mit der Judikatur mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt und ging im vorliegenden Fall auch im Grunde des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen aus. Diese Schwere ist angesichts des objektiven Unrechtsgehaltes der Dienstpflichtverletzung so hoch, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen grundsätzlich die Entlassung als Disziplinarstrafe in Betracht kommt.
Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen
Der Beschwerdeführer hat das Disziplinarerkenntnis in seinem schuldsprechenden Teil wegen Strafe infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und geltend gemacht, dass die sich Disziplinarkommission über wesentliche Verfahrensergebnisse, nämlich der beim Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt vorliegenden Spielsucht, durch Nichteinholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens hinweggesetzt hat. Die Disziplinarkommission hätte bei Einholung eines entsprechenden Gutachtens zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsrund nahekommen, weshalb insbesondere unter Bedachtnahme auf die nunmehrige Krankheitseinsicht des Beschwerdeführer und seinem Geständnis von einem Grad des Verschuldens auszugehen ist, das die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht notwendig macht.
Dem Berufungsvorbringen ist nicht zu folgen.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich die Disziplinarkommission mit der Frage des möglichen Vorliegens einer Spielsucht des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch im bekämpften Bescheid ausführlich auseinander gesetzt hat. Gemäß Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 20.06.2013, GZ 24/3-DK/3/13, Punkt 2 und 3 wurde nämlich gegen den Beschwerdeführer auch wegen seiner häufigen Kasinobesuche im Zeitraum vom 30. 06. 2009 bis 15.01.2013 sowie von acht näher bezeichneten Kasinobesuchen im Krankenstand ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Dienstpflichten eingeleitet. Vom diesbezüglich erhobenen Vorwurf, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt zu haben, wurde der Beschwerdeführer jedoch gemäß Spruchpunkt römisch II des bekämpften Bescheides freigesprochen. Die Ablehnung des Beweisantrages des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission auf Einholung eines Gutachtens zum Beweis dafür dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spielsucht unter Zwang stand und daher die vorgeworfenen Kasinobesuche nicht zu verantworten hat, stellt daher im Hinblick auf den bezüglich der Kasinobesuche erfolgten Freispruch keinen Verfahrensmangel dar.
Die belangte Behörde hat sich jedoch auch eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine beim Beschwerdeführer allenfalls bestehenden Spielsucht im Zusammenhang mit der Begehung der unter Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen relevant ist und in diesem Falle gemäß 34 Absatz eins, Ziffer 11, StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Wie die belangte Behörde zutreffenderweise ausgeführt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu einer vorliegenden Spielsucht widersprüchlich und kommen, sofern er sie bejaht, zumeist nur auf ausdrückliche Intervention seines Rechtsanwaltes zustande. Auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer an, sich seit einem halben Jahr, seit er nicht mehr ins Kasino geht - somit seit Sommer 2013 - als spielsüchtig zu fühlen, weshalb er mit einer Therapie begonnen habe und bereits vier Sitzungen besucht habe. Einen allenfalls bestehenden Zusammenhang zwischen seiner Spielsucht und den unter Spruchpunkt römisch eins Ziffern 1,2,4, 7 bis 9 und 12 dargelegten Dienstpflichtverletzungen (Entgegennahme von Anzahlungen für Jagdausflüge und Jagdabschlüsse) bestreitet der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich, da er einerseits das angenommene Geld ausschließlich für die von ihm in Aussicht gestellten Leistungen verwendet habe, weshalb er sich ohnehin in etlichen Fällen als zu unrecht strafrechtlich verurteilt sieht, und andererseits nach seinen eigenen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben aus seinen Kasinobesuchen keine höheren Schulden resultieren.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 sinngemäß heranzuziehende Paragraph 34, Absatz , Z11 StGB auch als Milderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (VwGH 2011/09/0190). Eine psychische Erkrankung, wie etwa Spielsucht, die geeignet wäre, die Schuld des Beschwerdeführers bei Tatbegehung zu mindern, wäre daher auch im gegenständlichen Fall grundsätzlich als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Wesentlich in dieser Hinsicht ist, dass ein derartiger Strafmilderungsgrund jedoch nur dann relevant sein kann, wenn zwischen ihm und der zur Last gelegten Tat ein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang kommt grundsätzlich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Vermögendelikt des schweren gewerbsmäßigen Betruges in Betracht, wenn die betrügerischen Handlungen zur Schaffung eines Vermögensvorteiles zur Befriedigung einer behaupteten Spielsucht gedient haben. Ein derartiger Zusammenhang wurde jedoch vom Beschwerdeführer, wie oben bereits dargestellt, ausdrücklich in Abrede gestellt und wird im Übrigen auch in der vorliegenden Beschwerde nicht behauptet. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer die Verwendung der eingenommen Gelder insoweit heruntergespielt habe, als er angegeben habe, diese nicht überwiegend für Casinobesuche verwendet zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass ein eine derartiges Vorbringen des Beschwerdeführer der vorliegenden Aktenlage nicht zu entnehmen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben, die angenommenen Gelder, soweit er die versprochene Gegenleistung nicht ohnehin erbracht hat bzw. noch erbringt und sich aus diesem Grund ohnehin als strafrechtlich zu Unrecht verurteilt sieht, privat und zur Begleichung von Schulden seiner Tochter verbraucht zu haben.
Zusammenfassend kann daher vom Bundesverwaltungsgericht kein den bekämpften Bescheid mit Rechtwidrigkeit belastender Verfahrensmangel darin erkannt werden, wenn die belangte Behörde es nach eingehender Befassung mit einer allenfalls beim Beschwerdeführer vorliegenden Spielsucht unterlassen hat, ein entsprechendes Gutachten dazu einzuholen, wenn der Beschwerdeführer selbst einen Zusammenhang zwischen einer möglichen Spielsucht und den begangenen Delikten bzw. sachgleichen Dienstpflichtverletzungen ausschließt.
Ungeachtet der Tatsache, dass nach dargelegter Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall der Frage einer beim Beschwerdeführer allenfalls vorliegenden Spielsucht als bei der Strafbemessung zu berücksichtigender Milderungsgrund keine Relevanz zukommt, wird auf Folgendes verwiesen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Dienstpflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Spielsucht stehen und bei denen durch die Disziplinarbehörde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde, ausgeführt, dass auch der Umstand, dass Spielsucht den Beschwerdeführer zu seinen Verfehlungen geführt habe, das zerstörte Vertrauensverhältnis nicht wieder herzustellen vermag (VwGH 2000/09/0203, 2005/09/0115). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes noch im Zusammenhang mit der oben erwähnten Judikatur des Untragbarkeitsgrundsatzes ergangen sind, so sind die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtes durchaus auf objektiv besonders schwere Dienstpflichtverletzungen, die geeignet sind, das Ansehen des Beamten in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen, was insbesondere auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit besonderen Funktionsbezug zutrifft, übertragbar. Bei derartigen Delikten kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung gerechtfertigt sein. Die belangte Behörde hat ausführlich begründend dargestellt, dass bereits die Tathandlungen des Beschwerdeführer an sich geeignet sind das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 grundlegend zu erschüttern und zu einem nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust geführt haben. In Sinne der obigen Ausführungen hätte die belangte Behörde, selbst wenn sie eine behauptete Spielsucht des Beschwerdeführer als gegeben und von Relevanz und daher als strafmildernd annimmt, zu keinem anderen Ergebnis als der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung kommen können.
.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
ECLI:AT:BVWG:2014:W136.2000223.1.00