Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

06.03.2014

Geschäftszahl

W145 1423514-1

Spruch

IM NAMEN DeR REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2011, Zahl: XXXX-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (in der Folge: AsylG). Am 19.08.2011 fand im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der AGM XXXXdie niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

1.2. Am 10.10.2011 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 07.10.2011, Zl. LBI-Nr. römisch 40 , aus dem sich ein Mindestalter des BF von 18 Jahren zum Asylantrags- und Untersuchungszeitpunkt ergibt.

In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 13.10.2011 wurde dem BF im Beisein eines Rechtsberaters das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und dem BF mitgeteilt, dass er nunmehr als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er vierzehneinhalb Jahre alt sei. Eine weitere Äußerung gab der BF hierzu nicht ab.

1.3. In der Folge wurde der BF am 07.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck mit Bescheid vom 07.12.2011, dem BF zugestellt am 14.12.2011, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch III.).

Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich das per Fax am 23.12.2011 beim BAI fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.12.2011 vom BAI vorgelegt.

1.6. Mit der am 03.01.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten vom BAI am 28.12.2011 übermittelten Eingabe wurde eine Beschwerdeergänzung des BF vorgelegt.

1.7. Mit dem am 05.04.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 04.04.2012 datierten Schriftsatz der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF wurde die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG aus freien Stücken zurückgezogen.

Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

Damit ist Spruchpunkt römisch eins. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck (Abweisung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF) mit 05.04.2012 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

1.8. In dem am 18.09.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 05.09.2012 datierten Schreiben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 wird das familiäre und persönliche Umfeld des BF in Österreich sowie die Ambitionen des BF Deutsch zu lernen, in die Schule zu gehen und einen Beruf zu erlernen, dargelegt.

1.9. Mit dem am 19.11.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit selben Tag datierten Schriftsatz der damaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.

1.10. In dem am 14.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 10.01.2013 datierten Schreiben von Frau römisch 40 wird eine erfolgreiche Integration (Besuch der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe mit dem Berufswunsch Altenpfleger zu werden, Besuch der Schülerhilfe, Privatunterricht bei einem Deutschlehrer, regelmäßiger mehrmals wöchentlicher Besuch des Fußballtrainings, Freundeskreis) des BF in Österreich beschrieben und als Beilage eine Bestätigung des Vereins für Flüchtlingshilfe - Alpine Peace Crossing des Deutschlehrers des BF vom 09.01.2013 vorgelegt.

1.11. In dem am 19.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 15.04.2013 datierten Schreiben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 werden die Fortschritte der familiären und persönlichen Integration des BF in Österreich dargelegt und eine Schulnachricht der Fachschule für wirtschaftliche Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt Gesundheit und Soziales vom 08.02.2013 beigelegt.

1.12. Mit der am 06.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 03.09.2013 datierten Eingabe stellte der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 an den Präsidenten des Asylgerichtshofes mit dem Verlangen dieser möge der damals zuständigen Richterin eine entsprechende Entscheidungsfrist setzen. In einem legte der BF ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 07.06.2013, eine verbale Beurteilung der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe, eine Schulbesuchsbestätigung der Fachschule für wirtschaftliche Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt Gesundheit und Soziales vom 05.07.2013 und ein Schreiben an den BF betreffend Teilnahme an einem Vorbereitungslehrganges (im Hinblick auf einen dreisemestrigen Lehrgang zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses) für den Pflichtschulabschluss des BFI - Bundesförderungsinstitut römisch 40 vom 23.08.2013 vor.

1.13. Mit Schreiben des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 01.10.2013 verständigte dieser den BF, dass die Bestimmung des Paragraph 62, AsylG 2005 per Ende 2013 außer Kraft tritt, der Fristsetzungsantrag des BF nicht mehr in Bearbeitung genommen werden kann und dessen ungeachtet ab 01.01.2014 die Möglichkeit einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu stellen, besteht.

1.14. Am 10.02.2014 abgefertigt vom Bundesverwaltungsgericht wurden die Verfahrensparteien gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan von der nunmehr nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zehn Tagen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie allfällige Änderungen in der Gefährdungslage oder persönlichen (privaten) Situation in Österreich bekanntzugeben.

1.15. Mit 05.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 06.01.2014 datierter Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG mit dem Verlangen dem zuständigen Richter beim Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist für eine Entscheidung zu setzen, ein.

1.16. Mit Beschluss vom 12.02.2014, dem BF zugestellt am 17.02.2014, wurde der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Zusätzlich wurde der Ordnung halber angemerkt, dass gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin, welcher der verfahrensgegenständliche Akt am 08.01.2014 zugeteilt wurde und diese bereits mit Schreiben vom 03.02.2014 (abgefertigt vom Bundesverwaltungsgericht am 10.02.1014) den Verfahrensparteien eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Stellungnahme übermittelt hat.

1.17. Mit der am 18.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisaufnahme legte der BF uno actu ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 07.06.2013, eine Schulnachricht der Fachschule für wirtschaftliche Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt Gesundheit und Soziales vom 08.02.2013, eine Schulbesuchsbestätigung der Fachschule für wirtschaftliche Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt Gesundheit und Soziales vom 05.07.2013, eine verbale Beurteilung der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe und ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in Gesundheit und Soziales als Teil der Pflichtschulabschluss-Prüfung des BFI römisch 40 vom 07.02.2014 vor.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1 Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazaren und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi.

Der BF hat in Afghanistan ein Jahr die Schule besucht. Der BF ist gesund, ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF verließ laut eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern seinen Herkunftsstaat Afghanistan vor ca. 4 Monaten nach einem Überfall der Kuchis. Laut aktenkundiger Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.12.2011 ereignete sich dieser Überfall der Kuchis in der Provinz römisch 40 ua im Bezirk römisch 40 in der Nacht am 18.06.2011. Dabei haben hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk XXXXattackiert, 26 Dörfer niedergebrannt und fünf Menschen getötet. Der Vater des BF kam bei diesem Überfall ums Leben.

Der BF reiste daraufhin mit seiner gesamten Familie in den Iran, wo er sich in der Folge nur kurz aufhielt. Im August 2011 reiste der BF über die Türkei und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig, schlepperunterstützt und bezahlt in das österreichische Bundesgebiet ein. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF schließlich am 19.08.2011 in Österreich.

1.1.3. Der BF hat - wie unter Punkt 1.1.2. ausgeführt - im Juni 2011 gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und Halbschwestern (Fluchtgrund:) nach dem Überfall, welche auch in der Vergangenheit jährlich stattfanden, auf sein Heimatdorf römisch 40 durch die Kuchis und der daraus resultierenden Ermordung des Vaters des BF Afghanistan verlassen. In der Folge lebt der BF - rund zwei Wochen - mit seiner Mutter und seinen sieben (Halb-)Schwestern im Iran bei einem Onkel mütterlicherseits. Die Mutter des BF hatte Angst, dass der BF vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben und sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein wird. Aus diesem Grund hat die Mutter des BF gemeinsam mit dem Onkel des BF beschlossen, dass der BF den Iran verlassen soll. Die Mutter des BF, die Schwestern des BF und alle Verwandten leben bis dato im Iran. Der BF verfügt in Afghanistan über keine hinreichenden familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Zudem ist sein Heimatdorf in Afghanistan zerstört und niedergebrannt.

1.1.4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.1.5. Der BF hat bereits einen Deutschkurs besucht, Privatstunden bei einem Deutschlehrer genommen und verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2. Von September 2012 bis Juli 2013 hat der BF die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt Gesundheit und Soziales als außerordentlicher Schüler besucht. Seit September 2013 besucht der BF die Kurse des BFI römisch 40 für den Pflichtschulabschluss. Die erste Prüfung in Gesundheit und Soziales hat der BF bereits erfolgreich bestanden. Sein Berufswunsch ist Alten- und/oder Krankenpfleger.

Weiters nimmt der BF an Sportveranstaltungen teil und trainiert regelmäßig in einem Jugend-Fußball-Klub. Der BF hat sich ein enges soziales und familienähnliches Netzwerk in Österreich aufgebaut.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat Afghanistan:

Überblick über die politische Lage:

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen

fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen

hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu

kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus

(Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"),

die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der

Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010

statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on

Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, Sitzung 1, Deutsches

Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben

der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.

Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den

hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.:

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Sitzung 15)

Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer

Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten

Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)

Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder

verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere

zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die

verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und

wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013,

Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in

Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im

Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder

allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der

Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-

Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere

negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Sitzung 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der

Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des

Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu

abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen

Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit

einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen

Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum

Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden

Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, Sitzung 8)

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und

2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum

Vorjahreszeitraum.

Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9

Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten

verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden.

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch

regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten,

an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA

weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu

Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den

internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von

internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden

Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf

strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen

Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer

grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, Sitzung 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013

veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen

getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom

16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle

verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen

Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013

verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der

UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom

16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet

wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70

Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und

Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen

machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt,

dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre

Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres

2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen

verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben,

dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden.

Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 6. September 2013)

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013

insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-

prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen

Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die

Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte

und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen

Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die

afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren,

Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die

Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den

Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications

for international peace and security" vom 6. September 2013)

Sicherheitslage in der Provinz XXXX:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und römisch 40 .

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom

30. September 2013, Sitzung 10)

Die Provinz römisch 40 bleibt eine der gewalttätigeren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe.

(New York Times: "Taliban Breach an International Base, Killing at Least" vom 28. August

2013).

Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida

ihre Kontrolle ausweiten.

(BBC: "Afghanistan-s Nuristan province at mercy of the Taliban" vom 20. März 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche

Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große

Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen

Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft.

Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden,

geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere

Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der

Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die

Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte

geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der

Reformfortschritte ziehen will: 1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur

landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW)

und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen

Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und

Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-

Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-

Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum

Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit

sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher

Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der

islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte

aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten

dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet.

Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der

Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele

Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien

überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt

ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung

der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte,

die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder

verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem

Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach

Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich

aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel.

Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des

UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung,

darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei

Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per

Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende,

Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler

Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.

vergleiche, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom

4. Juni 2013, Sitzung 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni

2013, S.17 ff)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings

ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der

Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen

Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des

generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die

auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15

Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie

z. B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, Sitzung 10)

Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als

zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil

der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der

afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des

Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer

Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten

angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext

durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April

2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen

ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent

sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen

Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen

ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage

deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor

unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in

besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es

immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen

Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden

Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden

Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso

schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, Sitzung 9f)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl

eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit

darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen

Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem

Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre

Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach

wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen

bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch

Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese

dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der

Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom

September 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das

World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf

Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch.

Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen

wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, Sitzung 18)

Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul

und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in

den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der

Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen

Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt

worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen

Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der

Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von

ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den

Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle

Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz

dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg,

wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch

von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria,

TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die

Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan)

durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des

Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus

Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und

städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig,

frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem

medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen

ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, Sitzung 15)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei

Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen

(Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern

verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

10. Jänner 2012, Sitzung 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der

Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen

ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan

keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission

to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in

ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und

Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, Sitzung 16)

Interne Fluchtalternative:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen

maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage

ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder

Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, Sitzung 14)

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder

Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an

regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass

konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite

Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR

schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche

Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Sitzung 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und

Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne

adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom

10. Jänner 2012, Sitzung 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch

besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012;

UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und

familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf

und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer

Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Eine Quelle des Immigration and Refugee

Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the

Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws,

Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can

Obtain Tazkiras While Abroad von 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer

Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise

gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

  1. "-
    Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen

Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese

tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

die Scharia verstoßen haben;

Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;

sind;

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen

Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen

einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der

Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der

Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;

Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos

zu agieren;

Gesundheitsversorgung; und

Frauen."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Der BF gab an, dass er am römisch 40 geboren sei. In dem vom Bundesasylamt angeordneten Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts zum Zweck der Altersfeststellung des BF vom 07.10.2011 wurde ausgeführt, dass der BF zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 19.08.2011 und zum Zeitpunkt der Untersuchung am 09.09.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren aufwies; das geltend gemachte Alter von 14,5 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde ausgeschlossen werden. In der Einvernahme vor dem BAT am 13.10.2011 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er 14,5 Jahre alt sei. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Volljährigkeit des BF festgestellt. Unter Zugrundelegung des Tages und des Monats der Untersuchungen wurde von der belangten Behörde somit als Geburtsdatum der römisch 40 festgestellt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

2.2.2. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

2.2.3. Die Feststellung hinsichtlich des Besuchs eines privaten Deutschkurses und der Deutschkenntnisse des BF zumindest auf dem A2-Sprachniveau beruht auf der vom BF im Verfahren vorgelegten Bestätigung des Deutschlehrers des BF des Vereins für Flüchtlingshilfe - Alpine Peace Crossing vom 09.01.2013 sowie dem vorgelegten Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (A2 Grundstufe Deutsch 2) vom 07.06.2003. Die Feststellungen hinsichtlich des Schulbesuches als außerordentlicher Schüler vom September 2012 bis Juli 2013 an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe mit Ausbildungsschwerpunkt Gesundheit und Soziales basieren auf der vorgelegten Schulnachricht vom 08.02.2013 und der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 05.07.2013. Die Feststellung der Absolvierung der ersten Prüfung in Gesundheit und Soziales ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis des BFI römisch 40 vom 07.02.2014. An der Echtheit und Richtigkeit all dieser Bestätigungen sind keine Zweifel entstanden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Berufswunsches des BF, der Teilnahme an Sportveranstaltungen und Fußballtrainings sowie der engen sozialen und familienähnlichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften, stimmungsmäßig aussagekräftigen und nachvollziehbaren Eingaben vom 05.09.2012, 10.01.2013 und 15.04.2013, welche im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden ein abgerundetes integratives Gesamtbild ergeben.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zum Aufenthalt im Iran, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den glaubwürdigen und plausibel geschilderten Angaben des BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf seinen Ausführungen in der Beschwerde. Das Vorbringen des BF für das Verlassen seines Herkunftslandes insbesondere die Schilderungen betreffend die jährlichen Übergriffe der Kuchis im Heimatdistrikt des BF werden durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.12.2011 bestätigt.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan, von denen die auf den vorliegenden Fall zutreffenden in den Feststellungen zitiert sind:

AlertNet, Afghan police deaths double as foreign troops withdraw, vom 02.09.2013

AlJazeera, Afghan president condemns deadly NATO strike, vom 09.09.2013

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013

ANSO 4. Quartalsbericht 2012, vom 13.01.2013

APA, vom 22.07.2013, Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle

APA, Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen, vom 26.06.2012

ARD, Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, vom 08.09.2013

BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012

BBC, Afghanistan-s Nuristan province "at mercy of the Taliban", vom 20.03.2013

BBC, Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, vom 05.09.2013

BBC, Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ, vom 08.09.2013

BAA/Staatendokumentation, Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet, vom 31.01.2011,

BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (römisch 40 ), vom 01.03.2011

Brooking Institution University of Bern, Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices, November 2010

Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013

Frankfurter Allgemeine Zeitung, Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan, vom 31.05.2013

Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013,

Heinrich-Böll-Stiftung, 10 Jahre nach Petersberg, vom 23.11.2011

Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009

Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Afghanistan:

The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad, 16. Dezember 2011

Khaama Press, Gunmen kill five members of a family in Baghlan province, vom 24.08.2013

Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom

September 2013

Neue Zürcher Zeitung, In Afghanistan gibt es auch Erfolgsgeschichten, vom 31.07.2012

New Indian Express, Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle, vom 15.02.2013

New York Times, Taliban Breach an International Base, Killing at Least, vom 28.08.2013

ORF-online, Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer vom 31.07.2013

PAJHWOK, Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi, vom 11.4.2013

PAJHWOK, Bolstered security spurs Khost business, vom 10.06.2013

PAJHWOK, Laghman security improved; problems in far-flung areas persist, vom 06.08.2013

PAJHWOK, Taliban stage comeback, close Azra roads, vom 22.08.2013

PAJHWOK Afghan News, Bamyan seen most peaceful, secure province in country, vom 27.08.2013

PAJHWOK, Paktia residents express concern over growing insecurity, vom 29.8.2013

PAJHWOK, 32 rebels held in Logar operation, Taliban deny, vom 10.09.2013

RAWA news, Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink, vom 17.6.2013

REUTERS, Analysis: Afghan security vaccum feared along "gateway to Kabul", vom 13.03.2013

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage vom 03.09.2012

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013

TAZ, Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung, vom 19.06.2013

TAZ, Kabul räumt erstmals Folter ein, vom 11.2.2013

UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 05.03.2013

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 13.06.2013

UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 06.09.2013

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, vom Jänner 2013

UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013

UNICEF, Children on the Move, vom Februar 2010

USAID, Shiite personal status law, vom April 2009

U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30.4.2013

U.S., Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013

U.S., Department of States, "International Religous Freedom Report for 2012", vom 22.5.2013

U.S., Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19.06.2012

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR und Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 03.02.2014, dem BF am 12.02.2014 zugestellt, übermittelt und ihnen zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von diesem Äußerungsrecht hat der BF Gebrauch gemacht.

Zusammenfassend wurden im gesamten Verfahren jedoch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen vergleiche hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu A)

Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF aus der Provinz römisch 40 dem Distrikt römisch 40 dem Dorf römisch 40 stammt und vor seiner Ausreise kurz im Iran mit seiner gesamten Familie (Mutter und Geschwister) aufhältig war. Der BF ist seit seiner Ausreise aus römisch 40 auch nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Weiters muss berücksichtigt werden, dass der BF keine in Afghanistan lebenden Verwandten hat und somit in Afghanistan über keinerlei familiären und sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. So leben die Mutter und die Geschwister sowie die Verwandten des BF nach wie vor im Iran.

Wie sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 als äußerst angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet werden; so wird die Situation in der Provinz römisch 40 sogar als "extremely insecure" eingestuft.

Im vorliegenden Fall muss somit davon ausgegangen werden, dass es dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und nicht zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen (teilweise niedergebrannten) Heimatort in der Provinz römisch 40 zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Ghanzi als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des BF in sein Heimatdorf im Distrikt römisch 40 gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.

Da der BF in Afghanistan auch über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Somit kommt Kabul für den BF nicht in Betracht, da der BF in Kabul niemanden kennt und daher nicht in der Lage sein wird, sofort und aus eigenen Mitteln sich ein sicheres Rückzugsgebiet (vor allem für die Nacht) zu schaffen. Mangels staatlicher Wohnungen und angemessenem Wohnraum und mangels Familienanschlusses in Kabul ist der BF hierzu nicht in der Lage und würde in eine hoffnungslose Lage kommen. Zusammengefasst steht somit dem BF eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist vor allem ausschlaggebend, dass der BF nie in Kabul gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte weder in der Hauptstadt Kabul noch in Afghanistan verfügt.

Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF von sich aus umfassende, erfreuliche und durchwegs erfolgreiche Anstrengungen zur sprachlichen und gesellschaftlichen Integration in Österreich unternommen hat, die auch von seinem sozialen Umfeld nachdrücklich bestätigt wurden. So ist zu berücksichtigen, dass der BF einen hohen Grad der Integration erreichen konnte, der unzweifelhaft für einen ernsthaften und auch im Alltag intensiv betriebenen Willen, sich in Österreich so rasch wie möglich zu integrieren, spricht.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides:

Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2014:W145.1423514.1.00