BVwG
28.02.2014
G311 2000332-1
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva Wendler als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
römisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte in Österreich am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetschers an, am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren zu sein. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Ihre Eltern sowie ihre Geschwister würden noch im Kosovo leben. Ihr Lebensgefährtin und ihre Tochter seien mit ihr nach Österreich gekommen. Sie habe von 1997 bis 2006 die Grundschule in römisch 40 sowie im Jahr 2006 dort eine AHS besucht und sei der albanischen Sprache in Wort und Schrift mächtig. Sie sei islamischen Glaubens. Sie habe Anfang Juli 2013 mit ihrem Lebensgefährten und der Tochter ihre Heimat verlassen, sie seien zunächst nach Ungarn gereist. Sie seien aber nicht in das Flüchtlingslager in Debrecen gefahren, sondern gleich mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie einen Asylangtrag gestellt haben. In weiterer Folge seien sie nach Ungarn überstellt worden. Der BF habe dan die freiwillige Rückkehr in seine Heimat verlangt. Zunächst sei ihnen versprochen worden, dass sie am 21.12.2013 in den Kosovo fliegen werden. Später haben sie die Auskunft erhalten, dass dies noch einige Monate dauere. Sie seien dann jedoch mit dem Zug nach Wien gefahren.
Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie ihr Heimatland aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen haben. Sie befürchte nach ihrer Rückkehr dort in Armut zu leben.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2013 unter Beiziehung eines Dolmetschers gab die BF an, am römisch 40 im Kosovo, geboren zu sein.Sie habe dort im Elternhaus ihres Mannes gelebt, diese hätten eine Landwirtschaft. Sie habe mit ihrem Mann und Kind den Kosovo am 10.7.2013 verlassen und sei über Ungarn in die Schweiz gereist, danach sei sie über Ungarn nach Österreich gekommen. Sie sei weder Mitglied bei einer politischen Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Zur im Kosovo lebenden Familie habe sie keinen Kontakt mehr gehabt. In Österreich habe sie weder Verwandte noch Bekannte.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass dies ausschließlich wirtschaftliche Gründe seien, sie habe keine ethnischen, religiösen oder politischen Fluchtgründe, mehr könne er nicht angeben.
Im Zuge der erfolgten Erörterung einer Länderfeststellung zum Kosovo meinte die BF, sie könne nicht mehr angeben. Auch nach erfolgter Rückübersetzung und Einräumung der Möglichkeit einer Ergänzung gab es seitens der BF kein weiteres Vorbringen und bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommen Niederschrift.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Sie habe den Kosovo ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es haben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine gegen die BF gerichtete oder geplante Verfolgung ergeben. Es liege kein asylbegründender Sachverhalt vor. Wenngleich für die BF im Kosovo eine angespannte wirtschaftlich und soziale Lage bestehen mag, haben sich aus den angeführten Informationsquellen keine Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu Artikel 3, Absatz eins, MRK und Artikel 8, Absatz eins, AsylG ergeben.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde.
Die BF würde von der Bundesbetreuung leben und keiner Beschäftigung nachgehen. Es hätten auch keine sonstigen Merkmale der Integration festgestellt werden können.
Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
2. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG stellte das Bundesasylamt der BF am 23.12.2013 für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.
3. Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die BF brachte gleichlautend vor wie ihr Lebensgefährte, indem sie die von ihm vorgelegte Beschwerde ebenfalls unterfertigte. Die Beschwerde des Lebensgefährten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er ersuche nicht in den Kosovo zurückkehren zu müssen. Der Vater habe ihn und seine Lebensgefährtin vor den Augen der Kinder geschlagen, auch die Sozialhilfe in Höhe von Euro 75,-- habe er weggenommen. Der Vater habe ihn und seine Familie rausgeschmissen, sie hätten keine Unterkunft im Kosovo. Beim Interview hätte man ihm nicht viel Zeit gelassen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 21.1.2014 vorgelegt.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1 Die BF heißt nach ihren eigenen Angaben römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Sie ist mit ihrem Lebensgefährtin und der Tochter seit 17.12.2013 in Österreich aufhältig. Sie hat ihr Heimatland am 10.7.2013 verlassen und gelangte über die Ungarn, die Schweiz und wiederum über Ungarn nach Österreich. Sie stellte in Ungarn und der Schweiz ebenfalls Asylanträge.
1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt nach ihren eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo, da ihre Eltern und Geschwister dort leben. Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich sind nicht gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatte keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates.
Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesaylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben der BF. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Integration und hinsichtlich ihres kurzen Aufenthaltszeitraumes (beginnend mit 17.12.2013) in Österreich beruhen auf den von der BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und unbestrittenen Angaben.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Wenn die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, dass ihr nicht ausreichend Zeit gelassen worden sei, ist ihr entgegen zu halten, dass sie mehrfach gefragt wurde, ob sie weitere Angaben machen wolle. Selbst nach Rückübersetzung der angefertigten Niederschrift bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, gab die BF an, alles vorgebracht und die Wahrheit gesagt zu haben sowie bestätigte er die inhaltliche Richtigkeit als auch Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
Die BF gab an, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen sei und über ausdrückliches Befragen gab sie an, dass keine politischen noch sonstige Gründe bestehen würden. Weiters gab ihr Lebensgefährte in der Beschwerde an, dass die BF mit dem Umbringen bedroht wurde und mit einem Messer attackiert wurde.
Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrheitsunterstellung des zuletzt genannten Vorbringens kann jedenfalls nicht von einer hinreichenden Asylbegründung ausgegangen werden, zumal keine relevante Verfolgung aufgrund der GFK geschützter Rechtsgüter vorliegt.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.12.2013 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, was die BF jedoch unterließ.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 7.1.2014 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 21.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; zu Organwalterexzessen siehe VwGH 14.10.1998, 98/01/0262).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen der BF erwies sich hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Probleme nicht asylrelevant.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der GFK steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden.
Sollte die BF in Zukunft tatsächlich Übergriffen ausgesetzt sein, ist davon auszugehen, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, dagegen hinreichenden Schutz zu gewähren. Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und dem Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).
3.2.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der BF gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der BF vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation der BF auch nicht zu ersehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollt, sich wie vor der Ausreise durch allfällige eigene Erwerbstätigkeit und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass die BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der BF und ihrer Familie für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1 Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung konnte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 39, stammt.
Die seit 01.01.2014 geltende und inhaltlich gleichlautende Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (nunmehr: Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG) ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückverweisung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA):
3.5.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 18, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
18) Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, geg
en die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Paragraphen 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
...
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,."
3.5.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 27.12.2013 zugestellt.
Zu einer allfälligen Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privatleben ist darauf hinzuweisen, dass die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der erst im Dezember 2013 nach Österreich eingereisten BF anzunehmen.
Es kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung/Rückkehrentscheigung die BF in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingreifen würde, da sich in Österreich keine Familienangehörigen von ihr aufhalten und aufgrund ihrer geringen Aufenthaltsdauer und mangelnden sozialen Anknüpfungspunkte von keiner Integration ausgegangen werden kann.
Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Paragraph 21, BVA-FG entspricht Paragraph 41, AsylG205 in der Fassung vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, römisch 24 . GP, 14).
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, in denen der Sachverhalt azs der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Im gegenständlichen Fall stellte die BF am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.12.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt einvernommen. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem BF am 27.12.2013 zugestellt. Die Bescheiderlassung liegt somit weniger als drei Monate zurück und machte der BF bei seiner Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche dazu VfSlg 19086 aus 2010,).
Zu Spruchteil B):
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Parteien keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorgebracht und ist eine solche auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen - sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar - von der Klärung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes abhängig.
ECLI:AT:BVWG:2014:G311.2000332.1.00