Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

12.10.2017

Geschäftszahl

I417 2171508-2

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Der bekämpfte Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Eine solche Verpflichtung begründet keine derartige Dringlichkeit der Vollstreckung, die als Gefahr in Verzug zu werten ist. Daher mangelt es dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eines essentiellen Tatbestandsmerkmals.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:I417.2171508.2.01