Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

W132 2118934-1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in den für das Pensionsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten höher beurteilt worden sei als der Grad der Behinderung im Gutachten der belangten Behörde, ist festzuhalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz anhand der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Anders als für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit, erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2118934.1.01