Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Geschäftszahl

L503 2163106-1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde Rechtsanwalt Dr. B. der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 23.1.2017 seitens Herrn B. S. lediglich in Kopie übermittelt, sodass unzweifelhaft keine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2163106.1.01