BVwG
21.04.2017
W176 2130124-1
Rechtssatz 1
Zum Vorbringen der Unbilligkeit der Einhebung der Gebühren wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall dann nicht gegeben sieht, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche VwGH 26.06.2013, 2009/17/0164 u.a.). Die Zahlungsverpflichtung von Kopierkosten im Strafverfahren trifft tatsächlich bis auf die in der Strafprozessordnung geregelten Ausnahmen vergleiche z.B. Paragraph 52, Absatz 2 und 3 StPO) alle, die eine Aktenkopie verlangen.
ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2130124.1.01