Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

10.03.2017

Geschäftszahl

W186 2115687-1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Da das Vorliegen von Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft nicht vorgebracht wurde und die ständige Judikatur des Asylgerichtshofes bis Ende 2013 (im Rahmen der Prüfung eines Durchführungsaufschubes einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005) unter sinngemäßer Heranziehung der Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz erst für die letzten 8 Wochen von einer besonderen Schonungsbedürftigkeit einer Schwangeren ausging, ist auch für die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine refoulement relevante Gefährdung auf Grund ihrer Schwangerschaft anzunehmen vergleiche BVwG W129 1413695-1). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33.

Schwangerschaftswoche vergleiche BVwG, W112 2142707).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2115687.1.01