BVwG
24.02.2017
W205 2146805-1
Rechtssatz 1
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil dem Beschwerdeführer bereits Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 14.02.2018 zuerkannt wurden, während die Rechtssache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war.
ECLI:AT:BVWG:2017:W205.2146805.1.01