Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Geschäftszahl

W229 2130146-1

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Eine Übermittlung gem. Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 4 ASVG hat nicht via E-Mail, sondern mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen. Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sehen keine Möglichkeit vor, Meldungen außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2130146.1.01