BVwG
01.02.2017
W229 2130146-1
Rechtssatz 1
Eine Übermittlung gem. Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 4 ASVG hat nicht via E-Mail, sondern mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen. Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sehen keine Möglichkeit vor, Meldungen außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.
ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2130146.1.01