BVwG
09.02.2016
W208 2117236-1
Rechtssatz 5
Nach der eindeutigen Regelung in Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß Paragraph 235, ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu Paragraph 18, GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).
ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117236.1.05