Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Geschäftszahl

W159 1405013-2

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 bildet eine gravierende Rechtsfolge bzw. zieht sie eine solche nach sich. Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, deren Abschiebung aber auf Grund des Refoulementverbots nicht möglich ist, werden gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG bestimmt, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Dies führt dazu, dass mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentliche Rechtspositionen (bspw. das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder auf bestimmte Sozialleistungen) verloren gehen; die betreffende Person wird letztlich auf einen geduldeten Aufenthalt ohne rechtlichen Status beschränkt.

(Zitat BVwG Entscheidung mit Hinweis auf VfGH - Beschluss vom 03.07.2015, U32/2014-12).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1405013.2.01