Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Geschäftszahl

W122 2109698-1

Rechtssatz

Rechtssatz 6

Im Beschwerdefall ist die strittige Frage der Gebührlichkeit von Zulagen jedoch bescheidmäßig festzustellen, da somit ein Recht für die Zukunft klargestellt werden konnte und kein anderes Verfahren dafür vorgesehen ist. Die antragsbedingte bescheidförmige Feststellung von Gehalt und Gehaltsbestandteilen wird von der Judikatur einheitlich bejaht (VwGH 24.04.2002, 99/12/0259 und 10.10.2012 2011/12/0007). Ein alternatives Bescheidverfahren zur Rückforderung von Leistungen war im Fall des Antrages auf Feststellung der Gebührlichkeit von Zulagen nicht einzuleiten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.06