Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.08.2015

Geschäftszahl

W122 2109698-1

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, DVG sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des Paragraph 9,, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

Gemäß Paragraph 5, DVG ist im Dienstrechtsverfahren das Zustellgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hinterlegung von Schriftstücken, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2109698.1.02