BVwG
02.07.2015
G306 2105367-1
Rechtssatz 3
Vielmehr bringt Paragraph 24, FPG zum Ausdruck, dass auch sichtvermerksbefreite Fremde zur legalen Verrichtung bestimmter vorübergehender Erwerbstätigkeiten eines - zusätzlichen - aufenthaltslegitimierenden Sichtvermerkes bedürfen und diese lediglich hinsichtlich der Verrichtung der gemäß Paragraph 5, AuslBG an eine Beschäftigungsbewilligung gebundenen Arbeiten von einem solchen befreit sind. Demzufolge tätigt Paragraph 24, FPG keine Aussage über die Legitimation des Aufenthaltes/ der Einreise von Fremden im Bundesgebiet sondern setzt das Vorhandensein bestimmter Legitimationen des Aufenthaltes/ der Einreise als Voraussetzung für die legale Verrichtung bestimmter vorrübergehender Tätigkeiten voraus. Paragraph 24, FPG stellt somit die zentrale Norm, welche die befristete Aufnahme von bestimmten Erwerbstätigkeiten hinsichtlich aller Fremden regelt, dar und sind aufenthaltsrechtliche Positionen nur mittelbar von rechtlicher Bedeutung.
ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2105367.1.03