Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Geschäftszahl

I403 2108071-1

Rechtssatz

Rechtssatz 4

Gerade aufgrund der besonderen Gefahr, die von Suchtmitteldelikten ausgeht, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal kurz nach seiner Einreise festgenommen wurde und daraus, dass seine Entlassung aus der Haft erst wenig mehr als ein Jahr zurückliegt (und davon ausgegangen werden kann, dass er Österreich nach seiner Haftentlassung am 06.03.2014 verließ; zumindest hatte er sich dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien entzogen und gab nach seinem Unfall an, erst am selben Tag wieder eingereist zu sein) und dass er keine finanziellen Mittel besitzt, kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer besteht. Wenn in der Beschwerde angegeben wird, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben würden, da sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit des Tages seiner Gesundheit widme, ist dies nicht geeignet, darzulegen, dass tatsächlich ein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2108071.1.04