BVwG
17.03.2014
W128 2002646-1
Rechtssatz 2
Aus dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, ist erkennbar, dass die Erwerbstätigkeit einen Studierenden derart in Anspruch nehmen muss, dass ein Abschluss eines Studiums in der Mindeststudienzeit nur erschwert oder nicht möglich ist. Der Schwellenwert für diese Inanspruchnahme wird gemäß dieser Bestimmung mit dem vierzehnfachen Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegt. Schon alleine auf Grund dieser Bestimmung ist zu erkennen, dass eine Studienbeihilfe oder eine vergleichbare im EU-Ausland gewährte Leistung, die ja mit keiner Gegenleistung verbunden ist, nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG anzusehen ist. Darüber hinaus stellt der Bezug einer Studienbeihilfe gemäß Ziffer 7, leg.cit. für sich alleine schon einen Erlasstatbestand (nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers wohl auf Grund sozialer Erwägungen) dar.
ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.02