BVwG
17.03.2014
W128 2002646-1
Rechtssatz 1
Gemäß europarechtlichen Vorgaben entsprechen Leistungen aus dem deutschen BAföG den Stipendien nach dem Studienförderungsgesetz (StFG). Der Studienbeitrag ist gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 7, UG zu erlassen, wenn eine solche Studienbeihilfe (oder eine Ausbildungsförderung nach dem deutschen BAföG) im laufenden oder im vorangegangenen Semester bezogen wurde.
ECLI:AT:BVWG:2014:W128.2002646.1.01