BVwG
31.01.2014
W139 2000171-1
Rechtssatz 1
Die Frage der Zulässigkeit des tatsächlich erfolgten Ausscheidens bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens, über die in der Sache zu entscheiden ist (VwGH vom 12. September 2007, 2005/04/0181). Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd Paragraph Paragraph 320, Absatz eins, BVergG plausibel dargestellt, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben ist. Die vorliegende Konstellation ist damit nicht mit jener in der Rechtssache "Fastweb" (EuGH vom 4. Juli 2013, C-100/12) vergleichbar, zumal nicht die Zuschlagsentscheidung bzw die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, den Anfechtungsgegenstand darstellt, sondern das Ausscheiden eines Angebotes. Dieses muss, wie der EuGH in der Rechtssache "Fastweb" abermals betont, einer Nachprüfung zugänglich sein (EuGH vom 4. Juli 2013, C-100/12, Rn 26).
ECLI:AT:BVWG:2014:W139.2000171.1.01