Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.