(5)Absatz 5,Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Absatz 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.