Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Abkürzung

EKPV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Stammdaten sind:
    1. Ziffer eins
      jene in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, EKPG angeführten Daten der Schwangeren und Kinder, die bei der Anlage des eEKP registriert werden oder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden, wobei hinsichtlich des Geschlechts nur die Eintragung von „weiblich“, „männlich“ und „offen“ möglich ist, und
    2. Ziffer 2
      jene in Paragraph 4, Absatz 4 und 4 a EKPG angeführten Daten, die zu den Gesundheitsdiensteanbietern verarbeitet werden,
  2. Absatz 2,Auf Stammdaten der Schwangeren greifen zu:
    1. Ziffer eins
      lesend:
      1. Litera a
        Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
      2. Litera b
        Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
      3. Litera c
        Schwangere,
      4. Litera d
        die Servicestelle,
      5. Litera e
        die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
      6. Litera f
        der Dachverband der Sozialversicherungsträger, ausgenommen auf Daten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden.
    2. Ziffer 2
      schreibend:
      1. Litera a
        Schwangere, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen und
      2. Litera b
        die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen.
  3. Absatz 3,Auf Stammdaten des Kindes greifen zu:
    1. Ziffer eins
      lesend:
      1. Litera a
        Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG, ausgenommen Fachärztinnen und -ärzte der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,
      2. Litera b
        Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
      3. Litera c
        die Servicestelle,
      4. Litera d
        die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
      5. Litera e
        der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
    2. Ziffer 2
      schreibend:
      1. Litera a
        Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen und
      2. Litera b
        die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen.
  4. Absatz 4,Auf Stammdaten der Gesundheitsdiensteanbieter greifen lesend zu:
    1. Ziffer eins
      Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Schwangere,
    4. Ziffer 4
      Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
    5. Ziffer 5
      die Servicestelle,
    6. Ziffer 6
      die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
    7. Ziffer 7
      der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
  5. Absatz 5,Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Absatz 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.

Schlagworte

Facharzt

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280974