Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.09.2026

Abkürzung

LBVO-abschlPrüf

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz 3

Text

Gesamthafte Beurteilung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Eine gesamthafte Beurteilung darf nur erfolgen, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit oder mündlichen Teilprüfung gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben allfällige Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH gemäß Absatz eins, ist jedenfalls gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Klausurarbeit
      1. Litera a
        eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
      2. Litera b
        im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
      3. Litera c
        in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden,
    2. Ziffer 2
      bei einer mündlichen Teilprüfung
      1. Litera a
        eine von mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben innerhalb der Aufgabenstellung erfüllt wurde oder
      2. Litera b
        wenn die Aufgabenstellung nicht in voneinander unabhängigen Aufgaben gegliedert ist, einer von mehreren Anforderungsbereichen erfüllt wurde.
  3. Absatz 3,Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
  4. Absatz 4,Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.
  5. Absatz 5,Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.
  6. Absatz 6,Ergibt eine Feststellung gemäß Absatz 5, keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40280779