Absatz eins,Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Eine gesamthafte Beurteilung darf nur erfolgen, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit oder mündlichen Teilprüfung gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben allfällige Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß Paragraph eins, bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.