Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß Paragraph eins, Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß Paragraph 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß Paragraph 22, dar.