Absatz eins,Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
- Ziffer einsEs ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
- Ziffer 2Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 141 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
- Litera aDer CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung maßgeblich.
- Litera bSofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden.
- Ziffer 3Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer im Kalenderjahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 180 Euro monatlich, anzusetzen und ab dem Kalenderjahr 2028 ein Sachbezugswert von 0,625% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 300 Euro monatlich, anzusetzen.
- Litera aDer reduzierte Sachbezugswert ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar.
- Litera bDer Bundesminister für Finanzen hat die Sachbezugswerte hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die weitere Entwicklung der Elektromobilität (insbesondere basierend auf den Neuzulassungen bzw. dem Bestand an Fahrzeugen) im Jahr 2030 zu evaluieren.
- Ziffer 4Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) folgender Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 heranzuziehen:
- Litera ader kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
- Litera bbei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
- Litera cfür Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC).
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.