Kurztitel
Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2026,
Text
Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 und § 33a Abs. 1 BWGArt, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 33 a, Absatz eins, BWG
§ 2.Paragraph 2,
Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß Paragraph eins, alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest
die Nennung institutsinterner Richtlinien je nach Kategorie, die zumindest die jeweils vorausgesetzten Berufsqualifikationen und Berufserfahrung sowie die Kriterien enthalten, wann die derart nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisiert werden müssen,
die Anzahl der Mitarbeiter je Kategorie sowie
die konkrete Belegbarkeit der Berufserfahrung oder Berufsqualifikationen oder von beidem, wobei auf Belege in der einschlägigen Personaldokumentation der einzelnen Mitarbeiter verwiesen werden kann.