Kurztitel

Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2026, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
  2. Absatz eins a,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2026, tritt mit 30. Juni 2026 in Kraft.
  3. Absatz eins b,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2026, tritt mit 31. Juli 2026 in Kraft.
  4. Absatz eins c,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2026, tritt mit 31. August 2026 in Kraft.
  5. Absatz 2,Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Gesetzesnummer

20013182

Dokumentnummer

NOR40280614