(10)Absatz 10,Für implantierbare Medizinprodukte der Klasse IIb und der Klasse III, mit Ausnahme solcher gemäß Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 745/2017, hinsichtlich derer gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 5 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 70/2007 keine Verpflichtung zur Führung eines Implantatregisters bestand, müssen keine Implantatregister gemäß § 10 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2026 geführt werden, sofern diese spätestens am 31. August 2027 einer Patientin/einem Patienten implantiert werden. In allen anderen Fällen ist für diese implantierbaren Medizinprodukte das Implantatregister gemäß § 10 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2026 spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2027 anzulegen.Für implantierbare Medizinprodukte der Klasse römisch zwei b und der Klasse römisch drei, mit Ausnahme solcher gemäß Artikel 18 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017,, hinsichtlich derer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang 5 dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2007, keine Verpflichtung zur Führung eines Implantatregisters bestand, müssen keine Implantatregister gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2026, geführt werden, sofern diese spätestens am 31. August 2027 einer Patientin/einem Patienten implantiert werden. In allen anderen Fällen ist für diese implantierbaren Medizinprodukte das Implantatregister gemäß Paragraph 10, dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2026, spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2027 anzulegen.