Absatz eins,Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle implantierbaren Medizinprodukte der Klasse römisch zwei b und der Klasse römisch drei, mit Ausnahme solcher gemäß Artikel 18 Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 745 aus 2017,, ein Implantatregister zu führen.