Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 17

Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer

1. Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Hygiene umfasst die Diagnostik und Beurteilung aller belebter und unbelebter, den menschlichen Körper beeinträchtigender Noxen und der dadurch bedingten Erkrankungen durch fachspezifische labordiagnostische Methoden, die Interpretation der damit erhobenen Befunde und Maßnahmen zur deren Bekämpfung und Vermeidung von Krankheiten. Tätigkeitsschwerpunkte sind medizinische Mikrobiologie Umwelthygiene, Wasser und Lebensmittelhygiene, Krankenhaushygiene sowie Epidemiologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    6 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.

2. Abschnitt
Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Klinische Mikrobiologie und Virologie umfasst neben der Mikrobiologie die Diagnostik aller Virusinfektionen des Menschen, die Interpretation der erhobenen Befunde, die virologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte sowie die Erarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung virusbedingter Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    6 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Klinische Mikrobiologie und Virologie auf zumindest 18 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40280352