Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beihilfen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Sofern Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, zur Erfüllung der sich aus Paragraph 29, ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
  2. Absatz 2,Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck
    1. Ziffer eins
      die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme,
    2. Ziffer 2
      eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme,
    3. Ziffer 3
      die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und
    4. Ziffer 4
      die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.
  3. Absatz 3,Auf Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch.
  4. Absatz 4,Für Beihilfen, deren Zweck die Abgeltung des Lohnausfalles bei Kurzarbeit ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
  5. Absatz 5,Sofern für Dienstleistungen gemäß Paragraph 32, Absatz 3, die entsprechenden Einrichtungen nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sind, können Beihilfen für entsprechende Errichtungs-, Erweiterungs- oder Ausstattungsinvestitionen gewährt werden.
  6. Absatz 6,Für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, dürfen keine Beihilfen des Arbeitsmarktservice zuerkannt werden. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Verwaltungsrat im Hinblick auf die besonders schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt in Ermangelung eines anderen geeigneten Beitrages zur dauerhaften Lösung des Arbeitsplatzproblems solche finanziellen Leistungen für bestimmte Personengruppen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, für zulässig erklärt hat. Allfällige Schülerbeihilfen, Studienbeihilfen und andere für den gleichen Zweck gewährte Zuwendungen sind bei der Zuerkennung derartiger finanzieller Leistungen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Beihilfen festzulegen. Dabei ist auf die arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales (Paragraph 59, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8,Beihilfen sind zuzüglich der Umsatzsteuer, die sich aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, ergibt, zu erbringen.

Schlagworte

Ausbildung, Errichtungsinvestition, Erweiterungsinvestition

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40280216