Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einsatzflüge

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder
    2. Ziffer 2
      gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
    und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (Paragraph 3,), Luftraumbeschränkungen (Paragraph 4,), Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9,), geographische UAS-Gebiete (Paragraph 24 j, Absatz 2,), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (Paragraph 74, Absatz eins,) und die Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, anzuwenden.
  2. Absatz eins a,Im Fall eines Einsatzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 sowie in Ausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen, haben bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge Vorrang vor allen anderen Luftfahrzeugen im Einsatz im Sinne des Absatz eins, Für andere Einsatzflüge nach Absatz eins, sind Vorrangregeln in einem Übereinkommen des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzulegen.
  3. Absatz 2,Vor Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Absatz eins, in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder
    2. Ziffer 2
      zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge oder
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001
    festgelegt werden, ist die Zustimmung des für das jeweilige Gebiet zuständigen militärischen Kommandos oder, wenn in der Verordnung festgelegt wurde, dass die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen, die Freigabe der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen.
  4. Absatz 3,Einsatzflüge gemäß Absatz eins, sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle (Paragraph 120, Absatz 4,) unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.
  5. Absatz 4,Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Schlagworte

Zivilschutz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280177