Absatz eins,Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
- Ziffer einsgemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder
- Ziffer 2gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (Paragraph 3,), Luftraumbeschränkungen (Paragraph 4,), Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9,), geographische UAS-Gebiete (Paragraph 24 j, Absatz 2,), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (Paragraph 74, Absatz eins,) und die Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, anzuwenden.