(2)Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 Z 1 bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des § 134a Abs. 7 Z 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß Paragraph 134 a, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des Paragraph 134 a, Absatz 7, Ziffer 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.