Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Wahrnehmung der Flugsicherung

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in unionsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH ist zur Durchführung der Flugverkehrsdienste gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und der Flugwetterdienste gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, auf ausschließlicher Grundlage im Sinne des Artikel 8 und des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2024/2803 benannt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unbeschadet Absatz eins, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit Verordnung auch andere Dienstleister zur Durchführung von Flugverkehrsdiensten (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und/oder Flugwetterdiensten (Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,) auf Flugfeldern benennen. Diese Dienstleister dürfen nur benannt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2803 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 erfüllen. Ermächtigungen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die vor dem 1. Juli 2008 mit Bescheid erteilt worden sind, sind mit 1. Juli 2008 nicht mehr gültig.
  3. Absatz 3,Die Flugsicherungsorganisationen gemäß Absatz eins und 2 sind zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben (Paragraph 119, Absatz 2,) entweder alleine oder durch Inanspruchnahme der Dienste von gemäß der Verordnung (EU) 2024/2803 berechtigten Dienstleistern verpflichtet und unterliegen den Weisungen der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 120 c, Im Falle der Erbringung der Flugverkehrsdienste und der Flugwetterdienste ist von den Flugsicherungsorganisationen vor Inanspruchnahme eines gemäß der Verordnung (EU) 2024/2803 berechtigten Dienstleisters die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn nicht auf Grund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass die Inanspruchnahme eine Gefährdung der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs bewirken oder sonst den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde, und gegebenenfalls eine gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2024/2803 erforderliche Vereinbarung gemäß Paragraph 121 a, Ziffer 2, abgeschlossen worden ist. Die Zustimmung ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist.
  4. Absatz 4,Die Flugsicherungsorganisationen haben für die Zwecke der Flugsicherung Außenstellen zu errichten, soweit dies zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs erforderlich ist (Flugsicherungsstellen).
  5. Absatz 5,Die Flugsicherungsorganisationen haben die zur ordnungsgemäßen und sicheren Erfüllung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben erforderlichen und dem internationalen Standard entsprechenden Flugsicherungseinrichtungen vorzuhalten sowie im betriebssicheren Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß zu betreiben.
  6. Absatz 6,Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.
  7. Absatz 7,Die Austro Control GmbH ist die zuständige Behörde für die Gestaltung der Luftraumstrukturen gemäß Artikel 3, Absatz 8, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280158