Absatz eins,Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) hat bei einer Errichtung oder Erweiterung eines Zivilflugplatzes nach Einlangen des Antrages gemäß Paragraph 69, vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist und ob die Größe der Fläche den Erfordernissen des geplanten Betriebsumfanges entspricht. Ergibt diese Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag, sofern keine Verbesserung möglich ist, abzuweisen.