Absatz eins,Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung errichtet werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung).