Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,
BG
Paragraph 59
01.09.2026
LFG
92 Luft- und Weltraumfahrt
Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und die ganz oder zum überwiegenden Teil für die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.
30.07.2026
10011306
NOR40280137