Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

Ausbildung von zivilem Luftfahrtpersonal

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Paragraph 103, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß Paragraph 46, sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Absatz 2, für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.
  4. Absatz 4,Der Bewerber um eine Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Absatz 2, zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt sowie, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder
      2. Litera b
        eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und
    2. Ziffer 2
      seine Verlässlichkeit (Paragraph 32,) nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die Paragraphen 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.
  6. Absatz 6,Soweit die Europäische Union Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet hat, kann durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen auch für den nationalen Regelungsbereich anzuwenden sind. Absatz 5, zweiter bis vierter Satz bleibt unberührt.

Schlagworte

Registrierungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280134