Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anerkennung ausländischer Erlaubnisse

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Ausländische Erlaubnisse berechtigen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
    1. Ziffer eins
      die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Absatz 2,), oder
    2. Ziffer 2
      die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
  2. Absatz 2,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,
    1. Ziffer eins
      im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
    2. Ziffer 2
      die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit). Das Erfordernis der Gegenseitigkeit gilt nicht, wenn der betreffende Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellter Staat ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280132