Absatz eins,Ausländische Erlaubnisse berechtigen zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
- Ziffer einsdie ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Absatz 2,), oder
- Ziffer 2die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.