Absatz eins,Luftfahrtgerät ist
- Ziffer einsein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
- Ziffer 2ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) oder unbemanntes Luftfahrzeug zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).