Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Luftfahrtgerät

Begriffsbestimmung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Luftfahrtgerät ist
    1. Ziffer eins
      ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (Paragraph 11,) oder unbemanntes Luftfahrzeug zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).
  2. Absatz 2,Militärisches Luftfahrtgerät ist Luftfahrtgerät, das ausschließlich der Landesverteidigung dient. Alles übrige Luftfahrtgerät ist ziviles Luftfahrtgerät

Schlagworte

Bauteil

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280126