Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
- Ziffer einsfür unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
- Ziffer 2für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
- Ziffer 3für Außenlandungen von Freiballonen,
- Ziffer 4für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern,
- Ziffer 5für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
- Ziffer 6für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Ziffer 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.