Absatz eins,Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.