Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 34 Abs. 7).Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages, an dem die beihilfenrechtlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, in Kraft; der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen vergleiche Paragraph 34, Absatz 7,).
Text
8. Abschnitt
Entlastungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Zur Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit, Vermeidung von Carbon Leakage und Abmilderung von besonderen Mehrbelastungen können Betroffene eine (anteilige) Entlastung von jenen Kosten erhalten, die ihnen durch die Überwälzung der Kosten der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entstehen („Mehrbelastung“). Nicht entlastet werden Kosten von Energieträgern, die von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß dem 7. Abschnitt ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 und 26 erfolgt im Rahmen der budgetären Obergrenzen. Es steht dabei jeweils maximal der in der nachstehenden Tabelle enthaltene Betrag pro Entlastungsmaßnahme für ein Kalenderjahr zur Verfügung:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Land- und Forstwirtschaft | 7,5 Mio. Euro | 31 Mio. Euro | 43 Mio. Euro | 53 Mio. Euro |
Energieintensive Betriebe und Carbon Leakage | 75 Mio. Euro | 186 Mio. Euro | 225 Mio. Euro | 250 Mio. Euro |
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In den Jahren 2026 und 2027 steht die Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 mit einer budgetären Obergrenze von jeweils jährlich maximal 50 Mio. Euro zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß §§ 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.In den Jahren 2026 und 2027 steht die Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraph 25, mit einer budgetären Obergrenze von jeweils jährlich maximal 50 Mio. Euro zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt für eine Entlastungsmaßnahme gemäß Paragraphen 25 und 26 und für das Kalenderjahr beantragten Entlastungssummen den oben genannten Betrag, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Entlastung von der oben genannten Summe gekürzt.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung der Entlastungsmaßnahmen kann sich die zuständige Behörde einer externen Stelle bedienen, wenn diese die notwendigen Fähigkeiten zur Durchführung besitzt und dadurch zusätzliche Verwaltungskosten verhindert werden.
(4)Absatz 4,Handelsteilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß §§ 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß §§ 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.Handelsteilnehmer im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sind für Energieträger, die nicht selbst verwendet werden, von den Entlastungsmaßnahmen gemäß Paragraphen 25 bis 27 ausgeschlossen. Sofern ein Unternehmer für mehr als eine Maßnahme gemäß Paragraphen 25 bis 27 anspruchsberechtigt ist, kann er die Entlastung ausschließlich aufgrund einer der Maßnahmen beantragen.
(5)Absatz 5,Die Gewährung der Entlastungsmaßnahmen ist ausgeschlossen für
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) undUnternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten Amtsblatt , C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Amtsblatt , L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet haben.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den §§ 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung der Maßnahme gemäß den Paragraphen 25 bis 27 sowie die externe Stelle durch Verordnung näher zu regeln.