Absatz eins,Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden:
- Ziffer einsMaßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
- Ziffer 2Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
- Ziffer 3Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
- Ziffer 4Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
- Ziffer 5Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise;
- Ziffer 6Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,;
- Ziffer 7Maßnahmen zur Konjunkturbelebung;
- Ziffer 8Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen.