Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 75, errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß Paragraph 73, aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 20, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,)

  2. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.
  3. Absatz 4,Hat der Notar eine der in Absatz eins, genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Absatz eins, vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Schlagworte

Vermächtnisvertrag, Erbvertrag, Pflichtverzichtsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40279845