Kurztitel

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2027

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin sind bei Ablegung von Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung in Teilprüfungszeugnissen je absolvierter Teilprüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der Pflichtschulabschluss-Prüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung auszustellen. Das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß Paragraph 9, Absatz 6, einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie das Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Absatz 2, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf dem für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapier zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007930

Dokumentnummer

NOR40279809